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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_55/2011 
 
Urteil vom 13. April 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A. und B. X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Prozesskaution, 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2010. 
In Erwägung, 
dass das Bezirksgericht Zürich die von den Beschwerdeführern im Jahre 2002 gegen den Beschwerdegegner erhobene Klage mit Urteil vom 15. August 2007 abwies; 
 
dass die Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich gelangten, das mit Beschluss vom 19. August 2009 die den Beschwerdeführern angesetzte Frist zur Stellung und Begründung der Berufungsanträge im Sinne einer einmaligen, nicht mehr erstreckbaren Notfrist bis 2. Oktober 2009 erstreckte und der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 91'500.-- bzw. Fr. 13'000.-- mit der Androhung ansetzte, dass bei Säumnis nicht auf die Berufung eingetreten werde; 
 
dass die Beschwerdeführer diesen Beschluss mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfochten; 
 
dass der in diesem Verfahren gestellte Sistierungsantrag der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. September 2009 abgewiesen wurde und den Beschwerdeführern Frist zur Zahlung einer Prozesskaution von insgesamt Fr. 6'700.-- angesetzt wurde; 
 
dass das Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Dezember 2010 die Einsprache der Beschwerdeführer gegen die Präsidialverfügung vom 30. September 2009 als gegenstandslos geworden abschrieb, deren Beschwerde abwies, soweit es auf sie eintrat, und den Beschwerdeführern neue Fristen von 30 Tagen ab Zustellung des Beschlusses ansetzte, um die erwähnten Prozesskautionen zu zahlen; 
 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Zusammenhang mit den Entscheiden des Obergerichts und des Kassationsgerichts sechs Rechtsschriften einreichten (vom 22. und 27. Januar, 1. Februar sowie 5., 6. und 27. März 2011); 
 
dass sie mit der Rechtsschrift vom 1. Februar 2011 erklärten, den Beschluss des Obergerichts vom 19. August 2009 und jenen des Kassationsgerichts vom 7. Dezember 2010 mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten; 
dass sie in dieser Rechtsschrift darum ersuchten, es sei als Novum gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG ein Gespräch zwischen ihnen und D.________ von der Y.________ Versicherung zu berücksichtigen; 
dass sie mit der Rechtsschrift vom 5. März 2011 das Gesuch stellten, es seien als Noven "gemäss Art. 99 und Art. 121 ff. BGG" ein Artikel im "Tages-Anzeiger" vom 28. Januar 2011 und der "Gerichtsfall E.________" zu berücksichtigen; 
 
dass sie mit Rechtsschrift vom 6. März 2011 vorbrachten, die Mitglieder des Bundesgerichts, die an den früheren sie betreffenden Entscheiden mitgewirkt haben, seien befangen; 
 
dass sie mit der Rechtsschrift vom 27. März 2011 darum ersuchten, es sei ein weiteres "Novum gem. Art. 121 BGG aufgrund der "Erkenntnis" vom 23.03.2011" zu berücksichtigen, wobei das Novum einen ihrer Söhne betrifft; 
 
dass ein Ausstandsbegehren, das damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen, unzulässig ist mit der Folge, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen an einem späteren Verfahren mitwirken können (BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2); 
 
dass damit auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist; 
 
dass die Sache aufgrund der Akten entschieden werden kann und die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) nicht angezeigt ist, weshalb der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung vor Bundesgericht abzuweisen ist; 
 
dass im Übrigen die Voraussetzungen einer mündlichen Urteilsberatung nach Art. 58 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, weshalb auf dem Weg der Aktenzirkulation zu entscheiden ist (Art. 58 Abs. 2 BGG); 
 
dass die von den Beschwerdeführern als Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG angerufenen Umstände für den Entscheid des Bundesgerichts unerheblich sind, weshalb sie nicht berücksichtigt werden können; 
 
dass eine Revision der früheren Entscheide, welche das Bundesgericht in dieser Sache gefällt hat, aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführer ausser Betracht fällt, da nicht ersichtlich ist, inwiefern ein Revisionsgrund im Sinne der Art. 121 ff. BGG gegeben sein soll; 
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unbeachtlich sind (BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.); 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht über weite Strecken einen Sachverhalt unterbreiten, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass die Beschwerdeführer ausführlich die Hintergründe ihrer Klage sowie ihre Ansicht zum Verfahrensablauf schildern, die ihnen auferlegte Kautionierung als pflichtwidrig bezeichnen und den betroffenen Gerichtspersonen Befangenheit vorwerfen, sich jedoch kaum mit den konkreten Erwägungen der angefochtenen Entscheide auseinandersetzen; 
dass die Beschwerdeführer verschiedentlich eine Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften rügen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die betreffenden Bestimmungen in verfassungswidriger Weise angewendet worden sein sollen (vgl. Art. 95 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführer zwar die Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte behaupten, wie Art. 7, 8, 9, 12, 29, 30, 35, 36 BV sowie Art. 1, 6, 13 und 14 EMRK, sie jedoch die gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechender Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) verfehlen; 
 
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden verwiesen wird; 
dass aus diesen Gründen die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann; 
 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
 
dass die Beschwerde und das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
4. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
5. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. April 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin