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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_25/2011 
 
Urteil vom 13. April 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Februar 2011. 
In Erwägung, 
dass das Bezirksgericht Meilen mit Urteil vom 7. September 2010 feststellte, dass B.________ (Beschwerdegegner) A.________ (Beschwerdeführerin) die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 25'000.-- nebst Zins nicht schulde; 
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 7. September 2010 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung einlegte; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstreckung der Frist zur Begründung mit Beschluss vom 21. Februar 2011 ablehnte und der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- ansetzte mit der Androhung, es werde bei Ausbleiben des Kostenvorschusses auf die Berufung nicht eingetreten; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 24. März 2011 erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2011 mit Beschwerde anfechten zu wollen und für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. März 2011 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf ihre Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. April 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann