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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_296/2012 
 
Urteil vom 13. April 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde X.________, Abteilung Soziales und Vormundschaft, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen einen Entscheid (Abschreibungsverfügung des Einzelrichters) 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 17. Februar 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die dem Bundesgericht zugestellte Eingabe der S.________ vom 16. März 2012 (Poststempel), 
in die mit Verfügung vom 19. März 2012 erfolgte Aufforderung des Bundesgerichts, die fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) bis spätestens am 30. März 2012 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
in die daraufhin von S.________ dem Bundesgericht zugestellten Eingaben vom 29. und 30. März 2012 nebst Beilagen, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin den ihr u.a. vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage (angefochtener vorinstanzlicher Entscheid) nicht innerhalb der mit Verfügung vom 19. März 2012 angesetzten und am 30. März 2012 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist behoben hat, weshalb schon aus diesem Grunde ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, 
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin gegen den von ihr einzig erwähnten, als Anfechtungsobjekt in Betracht fallenden Entscheid (Abschreibungsverfügung des Einzelrichters) des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2012 überdies den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermögen (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 123 V 335 sowie RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337; Urteil I 311/01 vom 25. Juli 2001), weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) vorliegt, 
dass schliesslich die Eingaben vom 29. und 30. März 2012 offensichtlich nicht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG), sondern klarerweise verspätet (Art. 44-48 BGG) eingereicht worden sind, 
dass demnach auf die - insgesamt offensichtlich unzulässigen - Eingaben in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Eingaben vom 16. sowie 29. und 30. März 2012 wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 13. April 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz