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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8F_3/2012 
 
Verfügung vom 13. April 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, 
Brunngasse 6, 8400 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Von der Arbeitslosenkasse an das Bundesgericht weitergeleitete Eingabe von B.________ vom 27. März 2012 betreffend dem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_48/2011 vom 16. Mai 2011. 
Nach Einsicht 
in die Schreiben der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 28. und 30. März 2012, mit welchem eine von B.________ an die Arbeitslosenkasse gerichtete Eingabe vom 27. März 2012 zweimal an das Bundesgericht weitergeleitet wurde mit der Bitte, dessen Eingabe als Revisionsgesuch gegen das Bundesgerichtsurteil 8C_48/201 vom 16. Mai 2011 entgegen zu nehmen, 
in das Schreiben von B.________ vom 10. April 2012, worin er erklärt, mit der fraglichen Eingabe kein Revisionsgesuch gegen des Bundesgerichtsurteil gestellt zu haben und auch kein solches Verfahren wünsche, 
 
in Erwägung, 
dass damit das unter der Dossiernummer 8F_3/2002 eröffnete Verfahren gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesgericht Luzern, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 13. April 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel