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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_267/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. April 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Haag, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.E.________, 
Erben der B.E.________, nämlich: 
A.E.________, 
C.E.________, 
D.E.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Beratungsbüro X.________, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern 2008, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, 
vom 17. Februar 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 A.E.________ und sein Bruder waren in Form einer Kollektivgesellschaft als Landwirte tätig. Nachdem sie bereits zuvor die aktive Betriebstätigkeit aufgegeben hatten, veräusserten sie am 26. Oktober 2007 eine je zur Hälfte in ihrem Miteigentum stehende in der Bauzone der Gemeinde U.________ gelegene Parzelle im Halte von 31.16 Aren zum Preis von Fr. 800'000.-- an eine Immobiliengesellschaft; es handelte sich um erschlossenes Bauland, und die Verkäufer übernahmen   die Verpflichtung, für noch ausstehende Erschliessungskosten aufzukommen. Kaufpreiszahlungen und weitere Ausgaben für das veräusserte Grundstück (wie auch für schon früher veräusserte Liegenschaften) wurden über ein Konto "Gewinn Landverk./Rückstell." erfasst, dessen Saldo jeweils per Ende 2007 und 2008 auf zwei Kontos "Rückst. Ersatzbeschaff. ..." übertragen wurde. Per 11. Dezember 2008 wurden ab einem Bankkonto "NAB Landverkauf" der Kollektivgesellschaft beiden Brüdern je Fr. 100'000.-- überwiesen. 
 
 In der Veranlagung zu den Kantons- und Gemeindesteuern 2008 des Ehepaars A.E.________ und B.E.________ wurde der im Dezember 2008 ausbezahlte Betrag von Fr. 100'000.-- dem steuerbaren Einkommen zugerechnet. Einsprache sowie Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, des Kantons Aargau, blieben erfolglos (Entscheid vom 26. Juni 2014). Mit Urteil vom 17. Februar 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde ab. 
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A.E.________ und die Erben seiner mittlerweile verstorbenen Ehefrau B.E.________ dem Bundesgericht, dass der Verkauf der Gebrüder E.________ aus dem Jahre 2007 der Grundstückgewinnsteuer unterliege; eventuell sei festzustellen, dass die Besteuerung des Gewinnes aus dem Verkauf des Jahres 2007 verwirkt sei. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, vgl. Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Mängel sind spezifisch geltend zu machen und zu begründen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 und 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; je mit Hinweisen), sofern sie nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG kommt nicht nach, wer pauschal auf Ausführungen in früheren Rechtsschriften verweist BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).  
 
2.2. Das Verwaltungsgericht legt zunächst dar, dass in der Bauzone gelegene Grundstücke, Baulandparzellen, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 138 II 32 [2C_11/2011]) nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gemäss § 27 Abs. 4 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 (StG-AG) bzw. Art. 8 Abs. 1 StHG (oder Art. 18 Abs. 4 DBG) sind (E. II.1.1). Es geht weiter auf Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Frage der Übernahme des Grundpfandrechts durch die erwerbende Immobiliengesellschaft bzw. zur Bewilligungsbedürftigkeit dieser Übernahme ein; es stellt einerseits fest, dass es an einer substanziierten Sachdarstellung für eine Konstellation fehle, die eine Bewilligung für eine Entlassung aus der Pfandhaft erforderlich gemacht hätte (E. II.1.2.1), und erläutert, warum die Frage der Entlassung des Grundstücks aus der Pfandhaft ohnehin nichts mit dessen Qualifikation als in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 2. April 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) fallend zu tun hätte (E. II.1.2.2). Weiter befasst es sich mit Ersatzbeschaffungsrückstellungen bei der Grundstückgewinnsteuer (evtl. Einkommenssteuer) und weist auf das Fehlen einer Grundstückgewinnsteuererklärung, vor allem eines behördlichen Entscheids über die Anerkennung eines Steueraufschubtatbestands nach § 99 StG-AG hin, sodass das fragliche Grundstück 2007 auch nicht implizit als solches landwirtschaftlicher Natur qualifiziert worden sei (E. 2). Das Verwaltungsgericht sieht weiter keinen Verstoss gegen Treu und Glauben (E. 3) und auch keine Gründe, die gegen die Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis zum Begriff des landwirtschaftlichen Grundstücks gemäss § 27 Abs. 4 StG bzw. Art. 18 Abs. 4 DBG auf das vorliegende Verfahren sprechen würden (E. 4).  
 
 Die Beschwerdeführer lassen dazu vor Bundesgericht Folgendes ausführen: Die Steuerpflichtigen seien davon ausgegangen, dass der Verkauf der Grundstückgewinnsteuer unterliege, und hätten demnach eine Rückstellung nach § 99 StG-AG gemacht und den Steueraufschub beantragt, was aus den Akten ersichtlich und im Urteil des Verwaltungsgerichts unbestritten sei; beim veräusserten Grundstück handle es sich von der Grösse her um ein dem bäuerlichen Bodenrecht unterstelltes Grundstück; die Steuerpflichtigen hätten das auf dem Grundstück haftende Grundpfand der Käuferin zur Verfügung gestellt, die Schulden seien abbezahlt gewesen, das Grundstück sei aber formell noch mit dem Landwirtschaftsbetrieb mitverpfändet gewesen; entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Entlassung des Grundstücks aus der Pfandhaft dann notwendig, wenn ein Grundstück aus dem Anwendungsbereich des BGBB zu entlassen sei; die Ausführungen auf S. 5 und 6 des angefochtenen Urteils hätten mit dem Fall nichts zu tun und seien rein theoretischer Art; entgegen der dort geäusserten Rechtsauffassung hänge die rechtliche Qualifikation eines Grundstücks von der Pfandrechtsregelung ab; es dürften nicht gemischte Pfande gegeben werden; somit sei beim Verkauf die Pfandbereinigung vorzunehmen; die Vorinstanzen beurteilten den Verkauf 2007 nach dem Bundesgerichtsurteil 2C_11/2011 und gingen davon aus, dass es sich bei der Liegenschaft nicht um betriebsnotwendiges Anlagevermögen und nicht um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handle; somit sei eine Rückstellung aus Baulandverkäufen auch nach der Beurteilung der Vorinstanzen nicht möglich, da Rückstellungen nur aus dem Verkauf von betriebsnotwendigen Anlagevermögen für die Anschaffung von betriebsnotwendigen Anlagevermögen gemacht werden könnten; somit sei aus dem Verhalten der Steuerkommission klar der Schluss zu ziehen, dass entweder die Angelegenheit nach Grundstückgewinnsteuerrecht des Kantons Aargau zu besteuern oder dann die Veranlagung des Gewinnes verwirkt sei; eine Rückstellung eines privaten Kapitalgewinns sei nicht möglich; somit sei das Urteil zufolge willkürlicher Gesetzesauslegung aufzuheben. 
 
 Mit diesen Äusserungen lässt sich nicht aufzeigen, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts Recht verletze. Was zunächst die viel Raum einnehmende Frage der Grundpfandbelastung betrifft, unterlassen es die Beschwerdeführer, auf die diesbezüglich hauptsächliche Erwägung des Verwaltungsgerichts einzugehen, nämlich dass sie keine in dieser Hinsicht erhebliche Konstellation substanziiert hätten (E. II.1.2.1), weshalb schon darum auf die Problematik nicht einzugehen ist; der in diesem Zusammenhang gemachte Hinweis auf die Sachverhaltsfeststellung vor Verwaltungsgericht ist unbehelflich. Was die Anwendung der Grundsätze von BGE 138 II 32 betrifft, geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht hervor, warum das vorliegend streitige Grundstück, entgegen von E. II.1.1 des angefochtenen Urteils, land- oder forstwirtschaftlich sei und, abweichend von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in ihrem Fall die Grundstückgewinnsteuer statt die Einkommenssteuer zur Anwendung käme. Eine Begründung für den Eventualantrag (Verwirkung der Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf von 2007) fehlt vollends. 
 
2.3. Die Beschwerde enthält keine hinreichende Begründung; es ist darauf nicht einzutreten.  
 
2.4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65, 66 Abs. 1 erster Satz und Art. 66 Abs. 5 BGG aufzuerlegen.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller