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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_276/2015  
 
2C_278/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. April 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Primarschule, individuelle Lernziele, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantons- 
gerichts Luzern, 4. Abteilung, 
vom 26. Februar 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die 2003 geborene C.A.________, Tochter von B.A.________, besuchte seit ihrem Zuzug von Deutschland her die öffentliche Volksschule in U.________; wegen einer Körperbehinderung wurden im März 2013 im Rahmen der integrativen Sonderschulung in der Regelschule verschiedene Massnahmen verfügt. Im Laufe des Schuljahres 2013/2014 in der 4. Primarschulstufe resultierten bei C.A.________ im Fach Mathematik schwache Leistungen, sodass die Schulleitung im Dezember 2013 ab sofort bis Ende des vierten Schuljahres für sie individuelle Lernziele im Fach Mathematik anordnete. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern mit Entscheid vom 17. Juni 2014 ab. Dagegen gelangte die Mutter für C.A.________ mit Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Luzern. Noch während der Hängigkeit jenes Verfahrens (7H 14 186) verfügte die Schulleitung auch für das Schuljahr 2014/2015 (fünfte Primarklasse) individuelle Lernziele für C.A.________ im Fach Mathematik, wobei sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren sistierte das Bildungs- und Kulturdepartement, wobei es mit Zwischenentscheid vom 22. Januar 2015 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abwies. Auch gegen diesen Zwischenentscheid gelangte C.A.________, vertreten durch ihre Mutter, mit Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Luzern (Verfahren 7H 15 29). 
 
 Mit Urteil 7H 14 186 vom 26. Februar 2015 wies das Kantonsgericht, 4. Abteilung, des Kantons Luzern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die individuellen Lernziele der vierten Primarklasse ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil 7H 15 29 vom 27. Februar 2015 sodann wies es die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der das fünfte Schuljahr betreffenden Verwaltungsbeschwerde vor dem Bildungs- und Kulturdepartement ab. 
 
 Mit Eingabe vom 28. März 2015 (Postaufgabe 30. März, Eingang beim Bundesgericht 31. März 2015) erhob B.A.________ Beschwerde an das Bundesgericht, wobei sie Bezug auf beide Urteile des Kantonsgerichts nahm. 
 
 Mit Schreiben des Präsidialgerichtsschreibers der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 1. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin auf die Begründungsanforderungen, denen die Beschwerde gegen einen auf kantonales Recht gestützten Entscheid genügen muss (Notwendigkeit der Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte), sowie   auf den Umstand hingewiesen, dass die Rechtsschrift vom 28./30. März 2015 diesen Anforderungen kaum genügen dürfte. Ferner wurde erwähnt, dass die Beschwerdefrist zur Anfechtung beider Urteile noch laufe und diejenige zur Anfechtung des Urteils 7H 14 186 gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG vom siebenten Tage vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern stillstehe. 
 
 Mit Schreiben vom 4. April 2015 erklärte die Beschwerdeführerin (ferienabwesenheitsbedingt per Fax), dass sie für ihre Tochter bereits die Konsequenzen gezogen habe; sie werde nach den Osterferien eine andere Schule besuchen, ihre Leistungen würden dann für sich sprechen. Sie vertritt die Auffassung, dass das Bundesgericht die Beschwerde dennoch behandeln und für die Allgemeinheit Recht sprechen sollte, um künftig solche Fälle zu vermeiden. 
 
2.  
 
 Die Beschwerdeschrift richtet sich gegen zwei Urteile des Kantonsgerichts, weshalb zwei Verfahren eröffnet worden sind (2C_276/2015 und 2C_278/2015). Es stehen sich je die gleichen Parteien gegenüber, und beide Urteile beruhen auf einem vergleichbaren Streitgegenstand. Wiewohl ein Urteil materielles Schulrecht, das andere Verfahrensrecht betrifft, sind unter den gegebenen Umständen dieselben rechtlichen Grundsätze für die bundesgerichtliche Entscheidfindung massgeblich, weshalb es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. und 461 E. 1.2 S. 465). 
 
3.  
 
 Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Erforderlich ist grundsätzlich ein persönliches aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerdeführung; fehlt ein solches bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, fällt es nach Beschwerdeerhebung dahin, wird die Sache für erledigt erklärt (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208). Wegen dem Schulwechsel der Tochter der Beschwerdeführerin fehlt es ihr an einem aktuellen praktischen Interesse an der Beurteilung der Angelegenheit durch das Bundesgericht. Besondere Umstände, die für eine Behandlung der spezifisch einzel- bzw. sachverhaltsbezogenen Beschwerde ausnahmsweise trotz Fehlens dieser Legitimationsvoraussetzung sprechen könnten (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 136 II 101 E. 1.1 S. 103), sind nicht erkennbar. Dazu bestünde zudem ohnehin keine Handhabe, enthält doch die Beschwerdeschrift vom 28./30. März 2015 keine formgültigen Rügen (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG, s. Schreiben des Bundesgerichts an die Beschwerdeführerin vom 1. April 2015) und sind solche auch nicht mit der Fax-Eingabe vom 4. April 2015 nachgereicht worden, was jedoch unerlässliche Eintretensvoraussetzung wäre. 
 
 Das Verfahren ist mit Verfügung des Einzelrichters als erledigt zu erklären und abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung der Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Die Verfahren 2C_276/2015 und 2C_278/2015 werden vereinigt und abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller