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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_869/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 13. April 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 
vom 20. August 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 24. September 2014 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2014 betreffend Verweigerung der Niederlassungsbewilligung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. April 2015, womit er die Beschwerde kommentar- und vorbehaltlos zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters als Einzelrichter abgeschrieben werden kann, 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG), 
 
 
verfügt der Instruktionsrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Instruktionsrichter: Stadelmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller