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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_139/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. April 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Statthalteramt Bezirk Horgen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Zwischenverfügung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. März 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Namens von A.________ erhob C.________ mit Eingabe vom 15. März 2016 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts Bezirk Horgen vom 11. März 2016. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte A.________ mit Verfügung vom 31. März 2016 auf, innert 10 Tagen eine an C.________ ausgestellte Vollmacht einzureichen (Ziffer 1) und innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig sie treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'500.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Ziffer 2). 
 
2.  
Mit Eingabe vom 10. April 2016 (Postaufgabe 11. April 2016) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Sie beanstandet die Auferlegung einer Prozesskaution, jedoch nicht die Aufforderung zur Einreichung einer Vollmacht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung der III. Strafkammer. Soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt, die ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegen, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Auferlegung einer Prozesskaution gemäss Art. 383 StPO rechts- oder verfassungswidrig sein sollte. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- oder verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Statthalteramt Bezirk Horgen und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli