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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_128/2020  
 
 
Urteil vom 13. April 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Nater und/oder Rechtsanwältin Gabriela Thut, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, 
Finanzdepartement, Liegenschaften Stadt Zürich (LSZ), 8022 Zürich, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Schaub, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verlegung einer Wegrechtsfläche, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Januar 2020 (LB190065-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ ist Eigentümer des Grundstücks Kataster-Nr. sss an der B.________strasse ttt in U.________ (im Folgenden "Grundstück sss"). Zur Liegenschaft gehört auf der Rückseite des Hauses ein Streifen Land, der als Abstellplatz für Fahrzeuge verwendet werden kann. Nördlich angrenzend liegt das Grundstück Kataster-Nr. uuu, C.________strasse vvv (im Folgenden "Grundstück uuu"). Es gehört der Stadt Zürich und ist heute zu einem kleinen Teil überbaut.  
 
A.b. Die Zufahrt zur Rückseite von A.________s Haus ist durch zwei Dienstbarkeiten gesichert: Das Fuss- und Fahrwegrecht gemäss Servituten-Protokoll www (im Folgenden "Dienstbarkeit www") führt quer von der C.________strasse her ins Grundstück uuu und dann nach einem rechten Winkel weiter in Richtung des Grundstücks sss, das in seiner nordwestlichen Ecke erreicht wird. Von dort führt die Dienstbarkeit www über das benachbarte Grundstücke xxx und durch das Gebäude auf dem Grundstück yyy bis zur B.________strasse. Weiter besteht zugunsten des Grundstücks sss und zulasten des Grundstücks uuu die Dienstbarkeit gemäss Servituten-Protokoll zzz (im Folgenden "Dienstbarkeit zzz"). Dieses Fuss- und Fahrwegrecht erstreckt sich auf eine dreiecksförmige Fläche an der nördlichen Grenze des Grundstücks sss. Die Fläche grenzt an der kürzesten Seite des Dreiecks im Westen an die Fläche der ersten Dienstbarkeit.  
 
A.c. Die Stadt Zürich plant, auf ihrem Grundstück uuu ein Baurecht zu vergeben. Das bestehende Haus an der C.________strasse vvv soll abgebrochen und durch ein neues Gebäude ersetzt werden. Dieses würde die heute bestehende Lücke zur C.________strasse schliessen und den hinteren Teil des Grundstücks uuu zu einem Innenhof werden lassen. Der Hof soll teils begrünt werden, aber weiter auch Fahrzeugen zugänglich sein. Zu diesem Zweck ist im Bereich des heutigen Hauses C.________strasse vvv eine Gebäudedurchfahrt mit einer lichten Höhe von 3.6 Metern vorgesehen. A.________ focht die Baubewilligung für das Bauprojekt erfolglos an, zuletzt beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.  
 
B.  
 
B.a. Am 23. Januar 2019 reichte die Stadt Zürich beim Bezirksgericht Zürich gegen A.________ eine Klage ein. Sie verlangte die Änderung der Dienstbarkeit www in dem Sinn, dass die Fläche verlegt werde und das Fuss- und Fahrwegrecht zudem künftig durch eine Öffnung des neuen Baukörpers zur C.________strasse hin führe. Für eine erste Bauphase wollte die Klägerin die Dienstbarkeit www im Wesentlichen um einige Meter nach Osten verlegen. A.________ erhob Widerklage. Damit wollte er erreichen, auf der Dreiecksfläche gemäss der Dienstbarkeit zzz nicht nur gehen und fahren, sondern auch Fahrzeuge abstellen zu dürfen. Mit Urteil vom 23. Oktober 2019 hiess das Bezirksgericht die Klage gut. Die Widerklage wies es ab.  
 
B.b. A.________ legte gegen die Klagegutheissung beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein. Die Abweisung seiner Widerklage focht er nicht an. Das Obergericht wies die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil (Urteil vom 13. Januar 2020).  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2020 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Verlegung des Wegrechts nur gemäss den klägerischen Eventualanträgen und unter Bezahlung einer Ablöseentschädigung von Fr. 50'000.-- für die Einführung der Höhenbeschränkung zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.  
 
C.b. Vom Bundesgericht dazu eingeladen, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, lässt die Stadt Zürich (Beschwerdegegnerin) beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2021). Das Obergericht erklärte, auf eine Vernehmlassung zu verzichten (Schreiben vom 17. Dezember 2020). In der Folge nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung. Seine Eingabe vom 21. Januar 2021 wurde der Beschwerdegegnerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Streit dreht sich um die Frage, ob das Fuss- und Fahrwegrecht, das als Dienstbarkeit zugunsten des Grundstücks sss auf dem Grundstück uuu lastet, mit Blick auf ein Bauprojekt auf dem dienenden Grundstück an einen anderen Ort verlegt werden kann. Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_400/2013 vom 29. November 2013 E. 1.1; vgl. BGE 43 II 29 E. 1 S. 36). Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge beträgt der Streitwert Fr. 50'000.--. Auf diese (unbestrittene) Streitwertschätzung ist abzustellen, zumal keine Gründe ersichtlich sind, den kantonalen Entscheid diesbezüglich in Frage zu stellen (Urteil 5A_272/2010 vom 30. November 2010 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 137 III 59). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist also erreicht. Das Obergericht hat als obere kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid trifft den Beschwerdeführer in seinen schutzwürdigen Interessen (Art. 76 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und urteilt mit freier Kognition. Es ist allerdings nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; er soll im Schriftsatz mit seiner Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die er als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht. Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt ausserdem das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).  
 
2.2. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden (Art. 4 ZGB) schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2 S. 345; 132 III 97 E. 1 S. 99; 131 III 12 E. 4.2 S. 15). Zurückhaltung auferlegt sich das Bundesgericht ferner dort, wo es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht näher steht (Urteil 5C.91/2004 vom 5. August 2004 E. 5.1 mit Hinweis).  
 
2.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist auch darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit gemäss Art. 742 ZGB
 
3.1. Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen (Art. 742 Abs. 1 ZGB). Hiezu ist er gemäss Absatz 2 der zitierten Norm auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist. Art. 742 Abs. 1 ZGB ist ein Anwendungsfall des in Art. 737 Abs. 2 ZGB verankerten Grundsatzes, dass der Dienstbarkeitsberechtigte sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben hat (BGE 88 II 150 E. 4 S. 154). Der Eigentümer des belasteten Grundstücks soll in dessen Gebrauch, Nutzung und Verbesserung nur soweit eingeschränkt werden, als dies für eine dem Inhalt und Zweck der Dienstbarkeit entsprechende Ausübung des Rechts nötig ist. Trotz der gesetzlichen Formulierung ("nicht weniger geeignet") sind kleinere Verschlechterungen zu Lasten des Dienstbarkeitsberechtigten nach der Rechtsprechung zulässig. Das Bundesgericht hat sich gegen eine "engherzige Anwendung" von Art. 742 Abs. 1 ZGB ausgesprochen (Urteile 5C.91/2004 vom 5. August 2004 E. 5.1 und 5C.275/2000 vom 7. September 2001 E. 3a mit Hinweisen).  
Ob sich der neue Ort für die Ausübung der Dienstbarkeit nicht weniger eignet als der bisherige, ist eine Rechtsfrage. Art. 742 Abs. 1 ZGB hält das Gericht an, diese Entscheidung nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) - auf Grund einer objektiven Interessenabwägung unter Beachtung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls - zu treffen. Die Feststellungen über die örtlichen Verhältnisse, insbesondere diejenigen über die Beschaffenheit des bisherigen und des neuen Orts, an dem die Dienstbarkeit ausgeübt wird bzw. werden soll, betreffen demgegenüber Tatfragen (Urteil 5C.91/2004 vom 5. August 2004 E. 5.1). Diesbezüglich ist das Bundesgericht grundsätzlich an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden (E. 2.3). 
 
3.2. Auch wenn der angefochtene Entscheid und die Beschwerde dies nur stillschweigend unterstellen, ist offenkundig, dass hier lediglich die Ausübung der Dienstbarkeit mit Kraftwagen streitig ist. Dem angefochtenen Entscheid zufolge will der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren gezeigt haben, dass das bestehende Wegrecht für ihn günstiger sei, namentlich weil die neue Wegführung wegen Hindernissen besondere Schwierigkeiten biete. Die Vorinstanz anerkennt, dass die engen Platzverhältnisse ein sorgfältiges Manövrieren verlangen. Zu beurteilen sei jedoch einzig, ob die Zufahrt über die von der Beschwerdegegnerin beantragte Fläche das Manövrieren zusätzlich erschwere. Das Obergericht findet, dies lasse sich anhand der Pläne gut beurteilen, weshalb es weder eines Augenscheins noch eines Gutachtens bedürfe. Für den Bereich unmittelbar vor dem Grundstück sss seien die Skizzen des Beschwerdeführers nützlich, weil sie auch die dreiecksförmige Wegrechtsfläche (Dienstbarkeit zzz) abbilden würden.  
In der Folge vergleicht die Vorinstanz die aktuelle Situation mit derjenigen gemäss der eingeklagten Verlegung. Was die Ein- und Ausfahrt von und zur C.________strasse angehe, lasse sich kein Unterschied erkennen, denn in beiden Fällen zweige die Wegrechtsfläche rechtwinklig ab und sei ihre Breite unverändert. Die Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers verlaufe heute über einen engen 90-Grad-Winkel nach rechts, während sie laut der Klage unter Berücksichtigung der Dienstbarkeit zzz ziemlich geradeaus führe. Die zurückzulegende Strecke sei heute grösser als nach der Klage; ausserdem müsse man nach der heutigen Regelung kurz vor dem Erreichen des Grundstücks des Beschwerdeführers etwas nach links steuern, während die verlangte neue Wegführung es erlaube, mehr oder weniger geradeaus zu fahren. Das Obergericht folgert, dass die beiden Varianten "bis hierher" mindestens gleichwertig seien; besonders der Wegfall der heute zu befahrenden engen Kurve bedeute für den Berechtigten eine Verbesserung. Wenn der Beschwerdeführer erkläre, sich bisher nicht an die Wegrechtsflächen gehalten zu haben, sondern schlicht quer über den asphaltierten Hof gefahren zu sein, möge die Beschwerdegegnerin dies toleriert haben; ein Recht könne er daraus nicht ableiten. Auch soweit er argumentiere, dass ihm die neue Wegführung das Manövrieren erschwere, und die Drehungen erläutere, die ein Fahrzeug ausführen müsse, dürfte der Beschwerdeführer dem Denkfehler unterliegen, dass er die geplante Situation mit der heutigen vergleiche, in der er den Hof ohne Beschränkung auf die Wegrechtsflächen befahre. 
Entscheidend ist für die Vorinstanz, dass jedes Ein- und Ausfahren sowohl in der aktuellen wie in der geplanten Situation entweder beim Einparken oder beim Wegfahren ein komplettes Wenden des Fahrzeuges bedinge. Wie auch die Skizzen des Beschwerdeführers zeigen würden, stehe dafür nach der geplanten Regelung nicht weniger Platz zur Verfügung. Den Einwand, dass zum Manövrieren auch die Gebäudedurchfahrt vom Hof zur B.________strasse werde benützt werden müssen, womit die Dienstbarkeit faktisch auf eine Breite von 2.3 Metern und eine Höhe von 3.1 Metern beschränkt werde, lässt die Vorinstanz nicht gelten; zwischen der bestehenden und der geplanten Wegführung sei kein Unterschied erkennbar. Allfällige Hindernisse, die das Manövrieren erschweren würden, werde die Beschwerdegegnerin beseitigen müssen, was sich schon aus Art. 737 Abs. 3 ZGB ergebe. Mit diesen Erwägungen verwirft die Vorinstanz den Standpunkt des Beschwerdeführers, dass das bestehende Wegrecht für ihn günstiger sei. Den Umstand, dass das Wegrecht bisher nicht in der Höhe beschränkt war, würdigt sie unter dem Blickwinkel von Art. 736 ZGB (s. E. 4). 
 
3.3. Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass die geplante Verlegung der Dienstbarkeit www dem Grundsatz der Gleichwertigkeit gemäss Art. 742 ZGB widerspricht. Er wirft dem Obergericht vor, ausser Acht zu lassen, dass der geplante neue Wendeplatz wesentlich kleiner und ungünstiger gelegen ist als bisher, was im Vergleich zur aktuellen Lage eine erhebliche Verschlechterung darstelle. Er bestreitet, dass er die geplante Situation mit der heutigen Praxis vergleiche, wonach er den Hof frei und ohne Beschränkung auf die Wegrechtsflächen befahre. Sein Vergleich stütze sich auf dieselben Aktenstücke, auf die auch das Obergericht verweise. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass nach der geplanten Regelung für das Manövrieren und Wenden eines Fahrzeugs nicht weniger Platz zur Verfügung stehe und sich die geplante Wegführung somit nicht von der bestehenden unterscheide, ergebe sich nicht aus den Akten, widerspreche den tatsächlichen Verhältnissen und sei deshalb nicht nachvollziehbar. Erschwerend käme hinzu, dass er, der Beschwerdeführer, mit der geplanten Verlegung für die Ein- und Ausfahrt zwingend die weitere Dienstbarkeitsfläche zwischen der B.________strasse und der C.________strasse in Anspruch nehmen müsse. Da diese Dienstbarkeitsfläche eine Breite von nur 2.9 Metern aufweise, treffe die vorinstanzliche Feststellung, dass für die Ein- und Ausfahrt sowohl bisher als auch künftig unverändert eine durchgehende Breite von 3.5 Metern gewährleistet sei, nicht zu. Damit habe das Obergericht den Sachverhalt unrichtig festgestellt, so die Folgerung des Beschwerdeführers.  
Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob die geplante Verlegung der Dienstbarkeit www mit der bestehenden Wegführung gleichwertig ist, beklagt sich der Beschwerdeführer ausserdem über eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO). Anstatt seine Erläuterungen pauschal als nicht schlüssig zurückzuweisen, hätte das Obergericht die bereits im erstinstanzlichen Verfahren offerierten Beweise - insbesondere einen Augenschein und ein Verkehrsgutachten - abnehmen müssen. Dass nie ein Augenschein stattgefunden habe, sei nicht nachvollziehbar; im Rahmen eines Augenscheins hätte nachgewiesen werden können, dass die alternative Wegrechtsfläche dem Grundsatz der Gleichwertigkeit widerspricht. 
 
3.4. Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 143 III 65 E. 3.2 S. 67 mit Hinweisen) verschafft das Recht auf Beweis der beweispflichtigen Partei einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 133 III 295 E. 7.1 S. 299). Dieser Anspruch, der auch in Art. 152 ZPO gesetzlich verankert ist, schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus: Es bleibt dem Sachgericht unbenommen, von der Abnahme form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweise abzusehen, weil es sie von vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr ändern können (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376; 122 III 219 E. 3c S. 223 f. mit weiteren Hinweisen). Ist der Beschwerdeführer mit einer solchen Beweiswürdigung nicht einverstanden, so hat er in einem ersten Schritt und unter Gewärtigung der Nichteintretensfolge darzutun, dass die Sachverhaltsfeststellungen, so wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurden, unvollständig und damit offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG; s. E. 2.3) sind (Urteil 5A_1015/2019 vom 10. Juni 2020 E. 5.2.2 mit Hinweis). Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht.  
Entgegen dem, was der Beschwerdeführer glauben machen will, stellt die Vorinstanz nicht fest, dass die Dienstbarkeit www dem Grundstück sss sowohl heute als auch nach der geplanten Verlegung ein durchgehend 3.5 Meter breites Wegrecht verschafft. Mit Bezug auf den Einwand, dass die Verlegung Manöver bis in die enge und niedrige Durchfahrt zur B.________strasse erfordere, erklärt das Obergericht vielmehr, die geplante Wegführung unterscheide sich nicht von der bestehenden (s. oben E. 3.2). Dass - entsprechend den vorinstanzlichen Feststellungen - jede Zu- und Wegfahrt unter der bestehenden wie auch unter der geplanten Wegführung ein komplettes Wenden des Fahrzeugs erfordert, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Insbesondere zeigt er auch nicht auf, inwiefern ein Automobil unter Einhaltung der bestehenden Wegrechtsflächen bei der Ein- oder Ausfahrt gewendet werden kann, ohne die (weniger breite) Wegrechtsfläche auf den weiteren benachbarten Grundstücken in Richtung B.________-strasse zu befahren, noch macht er geltend, bereits im Berufungsverfahren Entsprechendes vorgetragen zu haben und damit bundesrechtswidrig nicht gehört worden zu sein. Als Einwand gegen die Gleichwertigkeit der geplanten Wegrechtsverlegung bleibt damit nur mehr die Reklamation übrig, dass ein Auto im Falle der beabsichtigten Verlegung des Wegrechts eine (im Vergleich zum Status quo) um 90 Grad weitere Drehung ausführen und zu diesem Zweck mehrmals vor- und zurückfahren müsse, um vom Innenhof auf die C.________-strasse herausfahren zu können. Inwiefern das Obergericht das ihm zustehende Ermessen in geradezu bundesrechtswidriger Weise ausübt, wenn es allein diese Erschwernis im Ergebnis als eine bloss geringfügige und vom Dienstbarkeitsberechtigten deshalb hinzunehmende Verschlechterung einstuft, mag der Beschwerdeführer in seinen wortreichen Erörterungen nicht erklären. Bloss die Gegenbehauptung aufzustellen, dass neu für das Wenden eines Fahrzeugs wesentlich weniger Platz zur Verfügung stehe, genügt nicht. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seines Standpunkts auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren verweist, verkennt er, dass er damit die Begründungsanforderungen im hiesigen Verfahren nicht erfüllt, denn es ist nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, sich die Beschwerdebegründung in den kantonalen Akten selbst zusammenzusuchen (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400). Vor allem aber ist an die vorinstanzliche Erkenntnis zu erinnern, wonach der geplante Wegfall der heute zu befahrenden engen rechtwinkligen Kurve am nördlichen Ende des Grundstücks uuu für den Berechtigten eine Verbesserung bedeutet. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Beurteilung vor Bundesgericht nicht, noch legt er dar, weshalb auch diese Optimierung der Ein fahrt die beanstandete Erschwerung der Aus fahrt nicht in demjenigen Umfang aufwiegt, dass die geplante Verlegung des Wegrechts für den Dienstbarkeitsberechtigten insgesamt als eine nur geringfügige Verschlechterung erscheint. Soweit er sich auf Art. 742 Abs. 1 ZGB stützt, hält der angefochtene Entscheid somit vor Bundesrecht stand.  
 
4.  
Im Zusammenhang mit der Höhenbeschränkung auf dem geplanten Verlauf des Fuss- und Fahrwegrechts www beklagt sich der Beschwerdeführer über eine Verletzung von Art. 736 ZGB
 
4.1. Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB ihre Löschung verlangen. Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden (Art. 736 Abs. 2 ZGB). Sowohl in Absatz 1 als in Absatz 2 geht der Gesetzgeber von der Voraussetzung aus, dass seit der Begründung der Dienstbarkeit Veränderungen eingetreten sind, und nur unter dieser Voraussetzung sieht er die gänzliche oder teilweise Löschung bzw. Ablösung der Dienstbarkeit vor, die zufolge jener Veränderungen ihre Bedeutung ganz oder teilweise verloren hat. Erste Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 736 ZGB ist mithin nach dem zwingenden Wortlaut dieser Bestimmung, dass neue Tatsachen eingetreten sind, seitdem die bei der Errichtung der Servitut beteiligten Parteien die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer des berechtigten und des belasteten Grundstücks begründet haben (BGE 70 II 96 E. 1 S. 98; s. auch BGE 43 II 29 E. 2 S. 37 f.). Daraus folgt etwa, dass gestützt auf Art. 736 Abs. 2 ZGB nicht ein Missverhältnis korrigiert werden kann, das zwischen dem Interesse des Eigentümers des berechtigten Grundstückes und der Last für den Eigentümer des belasteten Grundstückes schon von Anfang an bestand (Urteil 5A_797/2013 vom 17. September 2014 E. 4.4). Ein Anwachsen der Belastung, das eine Ablösung nach Art. 736 Abs. 2 ZGB rechtfertigen könnte, verneint die Rechtsprechung auch dort, wo ein Grundeigentümer wegen einer Bauverbotsdienstbarkeit, eines zivilrechtlichen Höherbauverbots, einer Villenservitut und dergleichen nicht davon profitieren kann, dass neue bau- und planungsrechtliche Vorschriften eine dichtere Überbauung gestatten, als es im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbegründung der Fall war. Denn Baubeschränkungs- und Bauverbotsdienstbarkeiten sollen ihren Zweck gerade dann erfüllen, wenn sich das Interesse an einer Überbauung des belasteten Grundstücks aktualisiert; entsprechend kann allein die Vergrösserung dieses Interesses kein Grund für ihre Ablösung sein (BGE 107 II 331 E. 5b S. 341; Urteil 5A_340/2013 vom 27. August 2013 E. 4.3.1 und 5.3.2).  
Unter dem Interesse für das berechtigte Grundstück bzw. dem Interesse des Berechtigten versteht die Rechtsprechung das Interesse des Eigentümers des berechtigten Grundstücks an der Ausübung der Dienstbarkeit gemäss deren Inhalt und Umfang, die sich aus Art. 738 ZGB ergeben (s. dazu BGE 132 III 651 E. 8 S. 655 f.). Ob das Interesse im Sinne von Art. 736 Abs. 1 ZGB verloren gegangen ist, beurteilt sich nach Massgabe des Grundsatzes der Identität der Dienstbarkeit. Dieser besagt, dass eine Dienstbarkeit nicht zu einem andern Zweck aufrechterhalten werden darf als jenem, zu dem sie errichtet worden ist. Insbesondere darf die Ausübung der Dienstbarkeit auch nicht auf einen zusätzlichen, vom ursprünglichen verschiedenen Zweck ausgeweitet werden. Zu prüfen ist in erster Linie, ob der Eigentümer des berechtigten Grundstücks noch ein Interesse daran hat, die Dienstbarkeit zum ursprünglichen Zweck auszuüben, und wie sich dieses Interesse zu jenem verhält, das anlässlich der Begründung der Dienstbarkeit bestand (BGE 130 III 554 E. 2 S. 556; 121 III 52 E. 2a S. 54; 114 II 426 E. 2a S. 428; 107 II 331 E. 3 S. 334 f. mit weiteren Hinweisen). Dabei bestimmt sich die Interessenlage des Eigentümers des berechtigten Grundstücks nach objektiven Kriterien (BGE 121 III 52 E. 3a S. 55; 100 II 105 E. 3c S. 118). Ein fehlendes Interesse im Zeitpunkt der Klageeinreichung führt indes nicht in jedem Fall zur Löschung der Dienstbarkeit, ist doch zu beachten, dass das Interesse durch eine spätere Veränderung der Gegebenheiten wieder aufleben kann. Für eine solche Entwicklung müssen allerdings mit einer gewissen Intensität Anhaltspunkte vorhanden sein; die rein theoretische Möglichkeit einer künftigen Veränderung der Verhältnisse genügt nicht, um die Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit zu rechtfertigen (BGE 130 III 393 E. 5.1 S. 393 ff. mit Hinweisen). Will der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Löschung gestützt auf Art. 736 Abs. 1 ZGB gerichtlich durchsetzen, so hat er darzutun, dass die Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück jeglichen Nutzen verloren hat. Auch wenn ihm der Beweis dieser negativen Tatsache obliegt (Art. 8 ZGB), gebieten Treu und Glauben der beklagten Partei, bei der Beweiserhebung mitzuwirken. Damit geht jedoch keine Umkehr der Beweislast in dem Sinne einher, dass der Dienstbarkeitsberechtigte den Fortbestand seines Interesses dartun müsste (Urteil 5D_63/2009 vom 23. Juli 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). 
Die (vollumfängliche oder teilweise) Löschung einer Dienstbarkeit gegen Entschädigung nach Art. 736 Abs. 2 ZGB setzt voraus, dass das Interesse des Berechtigten, seine Dienstbarkeit unverändert aufrechtzuerhalten, nachträglich unverhältnismässig gering geworden ist, entweder weil sich das Interesse des Eigentümers des herrschenden Grundstücks verringert oder weil sich die Belastung für den Eigentümer des dienenden Grundstücks vergrössert hat, wobei das Anwachsen der Belastung nicht auf Gründe zurückgehen darf, die vom Eigentümer des belasteten Grundstücks selbst herbeigeführt wurden (BGE 107 II 331 E. 4 S. 338 ff.). Es ist stets eine Interessenabwägung vorzunehmen (Urteil 5C.265/2003 vom 23. Juni 2004 E. 6, nicht publ. in: BGE 130 III 554). Auch für die Zwecke von Art. 736 Abs. 2 ZGB beurteilt sich die Dienstbarkeit nach dem ursprünglichen Zweck, für den sie errichtet wurde (Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit), und die Interessenlage des Eigentümers bestimmt sich nach objektiven Kriterien (vgl. BGE 130 III 554 E. 2 S. 556 mit Hinweisen). Allerdings erfasst diese Norm nur die Teilablösung gegen Entschädigung, nicht aber die Teilaufhebung ohne Entschädigung. Der Wegfall jeden Interesses des Berechtigten an der Ausübung - gemäss Begründungszweck - von Teilbefugnissen einer Dienstbarkeit fällt ausschliesslich unter Art. 736 Abs.1 ZGB (nicht publ. Urteil 5C.244/1990 vom 2. Juli 1992 E. I/4b mit Hinweis auf BGE 91 II 190 E. 5 S. 196). 
Kann der belastete Eigentümer die Verlegung der Grunddienstbarkeit an eine andere Stelle nicht gestützt auf Art. 742 ZGB verlangen, weil der gewünschte Ort für den Berechtigten mehr als nur eine geringfügige Verschlechterung bedeutet, so steht ihm die Möglichkeit offen, die Verlegung der Dienstbarkeit im Sinne einer (teilweisen) Ablösung nach Massgabe von Art. 736 Abs. 2 ZGB zu verlangen. Die Verlegung der Dienstbarkeit stellt dann eine Art Naturalersatz dar, der mit einer Entschädigung in Geld zu kombinieren ist, um die Einbusse an Bequemlichkeit zu kompensieren, die mit der Verlegung einhergeht (Urteil 5C.287/2001 vom 15. Januar 2002 E. 3b). Auch in dieser Konstellation ist freilich vorausgesetzt, dass die nachträgliche Erhöhung der Belastung nicht auf ein Verhalten des Eigentümers des dienenden Grundstücks zurückzuführen ist, beispielsweise darauf, dass er seine Liegenschaft umgestaltet hat (a.a.O., E. 3c und 4a). 
 
4.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass das Wegrecht www bisher in der Höhe nicht beschränkt war, wogegen gemäss der geplanten Verlegung eine 3.6 Meter hohe Durchfahrt durch das neue Gebäude zu passieren sei. Sie wirft die Frage auf, ob diese Veränderung von Art. 742 ZGB gedeckt ist, oder ob diese Bestimmung einzig eine ausschliesslich horizontale Verlegung des Wegrechts ermöglicht. Da das Gericht das Recht von Amtes wegen anwende, stehe der Anwendung von Art. 736 ZGB mit der Möglichkeit einer ganzen oder teilweisen Ablösung aber nichts entgegen. In der Folge befasst sich der angefochtene Entscheid mit dem Einwand des Beschwerdeführers, dass eine Höhenbeschränkung einzig unter den Voraussetzungen von Art. 736 Abs. 2 ZGB, also gegen Entschädigung erfolgen könn te. Das Obergericht lässt sich nicht auf die Diskussion darüber ein, wie lang und breit ein Fahrzeug maximal sein kann, um die bestehende Wegrechtsfläche und namentlich die erwähnte enge Kurve zur befahren. Es verwirft die Argumentationskette der Beschwerdegegnerin, wonach Fahrzeuge mit den von ihr genannten Höchstmassen zum Befahren der bisherigen Wegrechtsfläche nicht höher als 3.5 Meter sein könnten, weshalb die neue Beschränkung keine Verschlechterung darstelle. Demgegenüber geht der angefochtene Entscheid auf den weiteren Einwand der Beschwerdegegnerin ein, dass der Beschwerdeführer die Dienstbarkeit gar nie mit Fahrzeugen genutzt habe, die höher als 3.5 Meter waren. Anstatt diese "negative Behauptung" einfach zu bestreiten, hätte der Beschwerdeführer ausführen müssen, warum die Behauptung falsch sei, und entsprechend erklären müssen, dass er das Wegrecht tatsächlich mit höheren Fahrzeugen genutzt habe. Nachdem er dies unterlassen habe, müsse die negative Behauptung der Beschwerdegegnerin als zutreffend unterstellt werden.  
Das Obergericht erklärt weiter, dass die Nichtausübung der heute streitigen Dienstbarkeit der Höhe nach im Rahmen des Interesses, das bei der Anwendung von Art. 736 ZGB zu prüfen sei, sehr wohl eine Rolle spiele und ein mögliches künftiges Interesse einigermassen realistisch sein müsse. Die erstinstanzliche Erkenntnis, wonach die meisten im Nahverkehr eingesetzten Lastkraftwagen nicht höher als 3.4 Meter seien und daher die geplante Hofdurchfahrt passieren könnten, habe der Beschwerdeführer in der Berufung nicht bestritten. Für die Frage, ob die Dienstbarkeit dereinst mit höheren Transport- und Gewerbefahrzeugen in Anspruch genommen würde, müsse nach wie vor die bisherige Wegfläche der Referenzpunkt sein. Dabei seien die rechtwinklige Kurve und das vor dem Grundstück sss zur Verfügung stehende Manövrierfeld die limitierenden Faktoren. Dass künftig relativ kurze und schmale Liefer- und Transportfahrzeuge in Höhen von 3.4 Metern und mehr gebaut würden, sei zwar nicht absolut ausgeschlossen, aber rein spekulativ. Angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers, wie schwierig das Manövrieren vor seiner Liegenschaft schon mit heute gängigen Personenwagen sei, erachtet es das Obergericht umso weniger als denkbar, dass der Beschwerdeführer die Dienstbarkeit künftig mit wirklich grossen Fahrzeugen in Anspruch nehmen will. Deshalb steht für die Vorinstanz mit ausreichender Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer an der Ausübung der Dienstbarkeit mit einer nach oben unbegrenzten Höhe oder jedenfalls an einer Durchfahrt mit einer lichten Höhe von mehr als 3.6 Metern kein plausibles bzw. vernünftiges Interesse hat. Dies erlaube es der Beschwerdegegnerin, die neue Wegführung mit der Höhenbeschränkung auf 3.6 Meter durchzusetzen. 
 
4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet, kein plausibles bzw. vernünftiges Interesse an der Aufrechterhaltung der unbeschränkten Höhe bzw. an einer Durchfahrt mit einer lichten Höhe von mehr als 3.6 Metern zu haben. Das Obergericht verlange von ihm, die Art und Nutzung des bisherigen Wegrechts konkret nachzuweisen, was unweigerlich zu einer nicht vorgesehenen Beweislastumkehr führe. Nicht nachvollziehbar sei auch die vorinstanzliche Ansicht, wonach ein künftig mögliches Interesse des Beschwerdeführers daran, den Weg für Fahrzeuge aller Art (einschliesslich solcher mit einer Höhe von mehr als 3.5 Metern) gebrauchstauglich zu erhalten, nicht ausreiche. Der Beschwerdeführer beteuert, er habe sich damit begnügen dürfen, sein Interesse an der Möglichkeit einer solchen Zufahrt zu behaupten und damit die Substanziierung der gegenteiligen gegnerischen Ausführungen diesbezüglich auszulösen. Dies lasse die Vorinstanz unberücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin hätte ihre Interessen an einer Beschränkung der Höhe des Wegrechts darlegen müssen; von einem Wegfall seines Interesses an der unlimitierten Höhe des Wegrechts könne nicht die Rede sein. Eine Löschung der Dienstbarkeit mit unbegrenzter Höhe nach Art. 736 Abs. 1 ZGB widerspreche deshalb Bundesrecht.  
Unzulässig ist nach der Meinung des Beschwerdeführers auch eine Ablösung der Dienstbarkeit gegen Entschädigung gestützt auf Art. 736 Abs. 2 ZGB. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Beschwerdegegnerin kein überwiegendes Interesse an einer Teilablösung gegen Entschädigung gemäss Art. 736 Abs. 2 ZGB dargelegt habe. Er erklärt, weshalb die Voraussetzungen hierfür ohnehin nicht erfüllt wären. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin erst in der Replik versucht, ihre architektonisch-ästhetischen und finanziellen Interessen an einer Höhenbeschränkung der Gebäudedurchfahrt darzulegen. Anstatt hierfür Nachweise und Berechnungen beizubringen, habe sie pauschal behauptet, er, der Beschwerdeführer, habe nicht dargetan, inwiefern bei einer lichten Höhe von 3.6 Metern die dienstbarkeitskonforme Ausübung des Wegrechts tangiert würde. Daraus habe sie gefolgert, dass sein allfälliges Interesse bezüglich der Durchfahrtshöhe im Vergleich zu ihrem Interesse an einer Verlegung unverhältnismässig geringer sei. Die Klage wäre daher mangels Nachweises eines überwiegenden Interesses der Beschwerdegegnerin auch hinsichtlich des Eventualbegehrens betreffend die Teilablösung gegen Entschädigung nach Art. 736 Abs. 2 ZGB abzuweisen gewesen. Sollte das Bundesgericht gegenteiliger Meinung sein, sei die Entschädigung auf Fr. 50'000.-- zu bestimmen; alternativ sei der Vermögensnachteil durch ein gerichtliches Gutachten festzustellen. 
 
4.4. Auszugehen ist von der Erkenntnis der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer sein Wegrecht gar nie mit Fahrzeugen nutzte, die höher als 3.5 Meter waren (vgl. E. 4.2). Der Beschwerdeführer hält dieser Tatsachenfeststellung lediglich entgegen, dass die Vorinstanz auf unzulässige Weise die Beweislast umkehre, indem sie von ihm verlange, Art und Nutzung des bisherigen Wegrechts konkret nachzuweisen, obwohl es an der Beschwerdegegnerin gewesen wäre, ihre Interessen an einer Beschränkung der Höhe des Wegrechts darzulegen. Dass die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach er die Dienstbarkeit gar nie mit Fahrzeugen von mehr als 3.5 Metern Höhe nutzte, eine unbestimmte negative Tatsache beschlägt, stellt der Beschwerdeführer indes nicht in Abrede. Auch auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach ihn als Beweisgegner angesichts einer solchen Behauptung eine Mitwirkungsobliegenheit treffe, geht er nicht ein, noch äussert er sich dazu, weshalb von ihm im konkreten Fall trotzdem keine Erklärung hätte erwartet werden dürfen, inwiefern er sein Wegrecht tatsächlich mit höheren Fahrzeugen genutzt habe. Bloss zu bestreiten, dass er diesbezüglich einen Nachweis zu leisten habe, genügt nicht, denn ein solcher wird ihm von der Vorinstanz gerade nicht abverlangt. Ebenso unbehelflich sind seine Beteuerungen, wonach er sein Interesse an der Möglichkeit einer Zufahrt ohne Höhenbeschränkung mehrfach behauptet habe. Denn allein damit ist nichts über die Frage gesagt, ob er die Dienstbarkeit www in der Vergangenheit tatsächlich mit über 3.5 Meter hohen Fahrzeugen genutzt habe.  
Steht in tatsächlicher Hinsicht aber fest, dass der Beschwerdeführer das streitige Wegrecht der Höhe nach schon bisher jedenfalls nicht über 3.5 Meter hinaus ausübte, so bleibt für die Anwendung von Art. 736 ZGB kein Platz. Denn hierfür wäre vorausgesetzt, dass sich seit der Begründung der Dienstbarkeit Veränderungen eingestellt haben (E. 4.1). Nun ist dem angefochtenen Entscheid aber gerade nicht zu entnehmen, dass mit der geplanten Umgestaltung des dienenden Grundstücks uuu Umstände einhergehen würden, aufgrund derer das Interesse des Beschwerdeführers an der unveränderten Ausübung des Wegrechts gänzlich wegfiele (Art. 736 Abs. 1 ZGB) bzw. als dergestalt herabgesetzt erschiene, dass die Belastung für die Beschwerdegegnerin unverhältnismässig wäre (Art. 736 Abs. 2 ZGB). Im Gegenteil muss für die Zwecke des hiesigen Verfahrens nach dem Gesagten als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer den Zugang zu seinem Grundstück sss von der C.________strasse her schon bis anhin nicht mit Fahrzeugen in Anspruch nahm, die höher als 3.5 Meter waren. Sodann finden sich im angefochtenen Entscheid auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich mit der Realisierung des Bauprojekts auf dem Grundstück uuu für die Beschwerdegegnerin eine Erschwerung der Belastung ergäbe, angesichts derer ein unverändert vorhandenes Interesse des Beschwerdeführers, sein Wegrecht ohne Höhenbeschränkung auszuüben, als unverhältnismässig gering gelten müsste. Denn allein darauf, dass sie ihr Grundstück umgestalten will, kann sich die Beschwerdegegnerin unter dem Titel von Art. 736 Abs. 2 ZGB nicht berufen, darf das Anwachsen der Belastung doch nicht auf Gründe zurückgehen, die der Eigentümer des belasteten Grundstücks selbst herbeigeführt hat (E. 4.1). Nach alledem kann auch offenbleiben, ob einer Ablösung der Dienstbarkeit www nach Art. 736 ZGB die Möglichkeit entgegensteht, dass der Beschwerdeführer sein Wegrecht in Zukunft mit Fahrzeugen in Anspruch nehmen will, deren Höhe 3.6 Meter überschreitet. Denn die Aussicht darauf, dass die Servitut ihre Nützlichkeit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in nicht allzu ferner Zukunft wieder erlangt, impliziert wiederum, dass das Interesse des berechtigten Grundstücks an der Dienstbarkeit seit deren Errichtung (zumindest) zwischenzeitlich weggefallen ist. Wie soeben ausgeführt, ist diese Voraussetzung hier gerade nicht erfüllt. Soweit das Obergericht die auf dem Grundstück uuu geplante Höhenbeschränkung der Dienstbarkeit www unter dem Blickwinkel von Art. 736 ZGB prüft, subsumiert die Vorinstanz den festgestellten Sachverhalt unter eine Norm, deren Tatbestandsvoraussetzungen gerade nicht erfüllt sind. Im Ergebnis beklagt sich der Beschwerdeführer also zu Recht über eine Verletzung von Art. 736 ZGB
 
4.5. Zu prüfen bleibt, ob die eingeklagte Verlegung des Wegrechts wegen der streitigen Beschränkung der Durchfahrtshöhe auf 3.6 Meter für den Berechtigten im Sinne von Art. 742 Abs. 1 ZGB nicht weniger geeignet ist. Das Obergericht hegt Zweifel daran, dass diese "vertikale Dimension" der geforderten Verlegung des Wegrechts bei der Anwendung der zitierten Norm eine Rolle spielen kann. Diese Bedenken sind unbegründet. Ob sich die neue Stelle nicht weniger eignet als die alte, beurteilt sich anhand des Inhalts des durch die Grunddienstbarkeit eingeräumten Nutzungsrechts (Jonas Mangisch, Die Verlegung von Grunddienstbarkeiten unter besonderer Berücksichtigung von Art. 742 ZGB, 2020, S. 137). Massgebend ist, ob die neue Ausübungsstelle in wirtschaftlicher Hinsicht gleichwertig ist und dem Berechtigten objektiv betrachtet den gleichen Nutzen, das heisst die gleichen Vorteile und Annehmlichkeiten in der Ausübung bietet (Charles Besson, La suppression et l'adaptation des servitudes par le juge, art. 736 et art. 742 CC, Conférence présentée aux Soirées d'études juridiques à Lausanne le 18 mars 1969, in: JdT 1969 I, S. 279 f.). Die Rechtsprechung denkt unter dem Gesichtspunkt der Eignung der zur Verlegung vorgeschlagenen neuen Stelle keineswegs nur in zwei Dimensionen. So hat sich das Bundesgericht etwa gegen die Verlegung eines Wegrechts ausgesprochen, weil sich die mittlere Steigung der Zufahrt durch die Verlegung von 10 % auf 11.8 % erhöhte und die Steigung im Bereich der Einmündung in die vortrittsberechtigte Strasse sogar noch erheblich höher gewesen wäre, was beim Anfahren in rutschigen Verhältnissen zu erheblichen Schwierigkeiten hätte führen können (Urteil 5C.91/2004 vom 5. August 2004 E. 5.2.1). Gegen die Verlegung des Wegrechts sprach im zitierten Fall ausserdem der Umstand, dass die geplante gegenüber der aktuellen Zufahrt eine erheblich schlechtere Verkehrsübersicht bot (a.a.O., E. 5.2.3). In einem älteren Entscheid, wo die Verlegung eines Landungs- und Lagerplatzes am Ufer des Zugersees zur Beurteilung stand, schützte das Bundesgericht die Klage auf Verlegung der Dienstbarkeit unter anderem mit Rücksicht darauf, dass die neue Landungsstelle bis zur Tiefe der bisherigen ausgebaggert werde und die Sträucher am Ufer abgehauen werden, weshalb die Beschaffenheit des neuen Platzes gegenüber den bisherigen Anlagen keinerlei Nachteile aufweise (BGE 57 II 155 E. 1b S. 158).  
 
4.6. Nach dem Gesagten hatte die Vorinstanz keinen Grund, die Frage der Höhenbeschränkung von ihrer Beurteilung auszuklammern, ob die geplante Verlegung der Dienstbarkeit www für den Beschwerdeführer nicht weniger geeignet ist als die bisherige (E. 3). Der angefochtene Entscheid verträgt sich in dieser Hinsicht nicht mit Art. 742 Abs. 1 ZGB, denn das Obergericht lässt ohne Grund einen rechtserheblichen Gesichtspunkt ausser Acht (E. 2.2). Auch die vorgesehene Beschränkung der Zufahrt auf eine Höhe von 3.6 Meter kann und muss bei der gesetzlich vorgeschriebenen Abwägung der Interessen (E. 3.1) mithin berücksichtigt werden, genauso wie die übrigen Umstände des konkreten Falls - die Verkürzung der Fahrstrecke, der Wegfall der rechtwinkligen Kurve, die Richtungswechsel bei der Zufahrt zum Grundstück sss und die Veränderungen der Wendemanöver bei der Ein- oder Ausfahrt (E. 3.2). Was die vorinstanzliche Beurteilung der zuletzt genannten Elemente angeht, kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht standhält, soweit er - ohne Rücksicht auf die Höhenbeschränkung - den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Verlegung der Dienstbarkeit www gestützt auf Art. 742 Abs. 1 ZGB schützt (E. 3.4). Es stellt sich nun die Frage, ob die Abwägung der Interessen zu einem anderen Ergebnis führen muss, wenn auch die vorgesehene Gebäudedurchfahrt mit einer lichten Höhe von 3.6 Metern in den Vergleich der aktuellen mit der projektierten Wegführung einbezogen wird. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist die Frage zu verneinen:  
Mit Bezug auf die vertikale Dimension des Wegrechts blieb dem angefochtenen Entscheid zufolge im Berufungsverfahren unbestritten, dass die meisten Kleinlaster, leichte und sogar gewisse mittelschwere LKW die Höhe von 3.4 Metern unterschreiten und die geplante Gebäudedurchfahrt unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von 0.2 Metern passieren könnten (E. 4.2). Diese vorinstanzliche Feststellung über den Prozesssachverhalt (s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.) stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. Was eine allfällige Nutzung des Wegrechts mit (noch) höheren Vehikeln angeht, muss laut Vorinstanz auch hierfür die bisherige Wegführung der Massstab sein. Auch diese Erkenntnis beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Dass es je Fahrzeuge geben wird, die trotz einer Höhe von über 3.4 Metern kurz und schmal genug wären, um bereits auf der heutigen Wegstrecke zum Grundstück sss (und wieder zurück auf die C.________strasse) gelangen zu können, ist laut dem angefochtenen Entscheid reine Spekulation (E. 4.2). Diese Wahrscheinlichkeitsaussage über die künftige Entwicklung ist als Ergebnis einer Beweiswürdigung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 2.3), es sei denn, die Schlussfolgerung beruhe ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung (BGE 126 III 10 E. 2b S. 12). Dass Letzteres hier zutreffe und die Vorinstanz sich diesbezüglich täusche, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ebenso wenig behauptet er, dass die Vorinstanz aktenmässig erstellte Anhaltspunkte übersehe, die ihrer Sachverhaltsprognose entgegenstehen. In seinem Schriftsatz findet sich lediglich der Hinweis darauf, dass er sein Interesse an einer Zufahrt ohne Höhenbeschränkung auf 3.6 Meter im kantonalen Verfahren mehrfach behauptet und damit die Substanziierungspflicht der Beschwerdegegnerin ausgelöst habe. Auch damit ist nichts gewonnen. Wie im Fall der Ablösung (E. 4.1) ist die Interessenlage auch bei der Verlegung einer Grunddienstbarkeit nach objektiven Kriterien zu beurteilen (E. 3.1). Entsprechend kommt der Beschwerdeführer allein mit seinem pauschal behaupteten subjektiven Interesse an einer Zufahrt ohne Höhenbeschränkung nicht gegen die vorinstanzliche Einschätzung auf, wonach es reine Spekulation sei, dass das Wegrecht in seiner bisherigen Ausgestaltung je von Fahrzeugen genutzt würde, die höher als 3.4 Meter sind. Die weitere pauschale Behauptung, dass die Beschwerdegegnerin mit der gewählten Durchfahrtshöhe die Grösse des Wendeplatzes beeinflussen wolle, findet im angefochtenen Entscheid keine Stütze; darauf ist nicht einzutreten. Gelangt das Obergericht auf die beschriebene Weise zum (positiven) Beweisergebnis, dass der Beschwerdeführer kein plausibles Interesse an einer Durchfahrt mit einer lichten Höhe von mehr als 3.6 Metern habe, so ist auch die Frage nach der Substanziierungslast der Beschwerdegegnerin gegenstandslos (Urteil 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). 
An alledem ändert schliesslich auch der Umstand nichts, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen und die erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf die Verlegung der Dienstbarkeit www (Art. 742 Abs. 1 ZGB), sondern auf deren Ablösung (Art. 736 ZGB) beziehen. Wie soeben ausgeführt, erfolgt die Beurteilung der Interessenlage bei der Anwendung beider Normen nach objektiven Kriterien. Der angefochtene Entscheid diskutiert unter dem Blickwinkel von Art. 736 ZGB, ob sich das nie dagewesene Interesse des Beschwerdeführers an einer der Höhe nach unbeschränkten Zufahrt dereinst doch noch manifestieren könnte. Das Obergericht kommt, wenn auch mit der falschen Gesetzesbestimmung im Kopf (E. 4.4), so doch in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei zum Schluss, dass eine Nutzung durch Fahrzeuge mit einer Höhe von mehr als 3.4 Metern schon ausgehend von der heutigen Wegführung der Dienstbarkeit www völlig ungewiss sei. Diese Erkenntnis ist auch für die Anwendung von Art. 742 Abs. 1 ZGB von Bedeutung, denn auch für die Beurteilung, ob die geforderte Verlegung im Sinne dieser Vorschrift für den Berechtigten nicht mehr als einen nur geringfügigen Nachteil bedeutet (E. 3.1), ist die bisherige Situation mit der neuen Regelung zu vergleichen, die der Eigentümer des belasteten Grundstücks für die Zukunft fordert. Ausgehend von der besagten Erkenntnis kann die von der Beschwerdegegnerin geforderte Wegführung mit einer Höhenbeschränkung auf 3.6 Meter für den Beschwerdeführer als Eigentümer des herrschenden Grundstücks sss objektiv betrachtet keine Verschlechterung bedeuten, die das Mass dessen überschreitet, was er mit Blick auf die Eignung der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen neuen Stelle im Sinne von Art. 742 Abs. 1 ZGB gerade noch zu akzeptieren hat. Mit dieser Begründung - und nur mit dieser (zur Möglichkeit und Zulässigkeit der Motivsubstitution infolge Rechtsanwendung von Amtes wegen s. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262) - ist dem Obergericht im Ergebnis beizupflichten, wenn es die Klage der Beschwerdegegnerin auf Änderung der Dienstbarkeit www im Ergebnis schützt. Nachdem Art. 742 ZGB im angefochtenen Entscheid zur Sprache kommt und sich auch die Beschwerde zu dieser Norm äussert, kann die beschriebene Ersatzbegründung des Bundesgerichts für den Beschwerdeführer im Übrigen keine Überraschung bedeuten. 
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich in diesem Sinn als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ausserdem hat er die Beschwerdegegnerin zu entschädigen, denn sie obsiegt nicht in ihrem amtlichen Wirkungskreis, sondern steht dem Beschwerdeführer in der vorliegenden vermögensrechtlichen Zivilsache (E. 1) wie eine Privatperson gegenüber, ohne dabei hoheitliche, öffentliche Aufgaben zu erfüllen (Art. 68 Abs. 3 BGG; s. Bernard Corboz, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl., 2014, N 28 zu Art. 66 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn