Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_156/2022
Urteil vom 13. April 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz,
gegen
Staatsanwaltschaft Baden,
Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer
in Strafsachen, vom 2. März 2022 (SBK.2022.55).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Baden führt eine Strafuntersuchung unter anderem gegen A.________, B.________ und C.________ wegen gewerbsmässigen Diebstahls, evtl. Veruntreuung und Hehlerei. Die ehemalige Arbeitgeberin (nachfolgend Lagerfirma) von A.________ (Mitarbeiter bis Sommer 2018) und von B.________ (Mitarbeiter bis Ende 2017 und hiernach erneut von Februar 2019 bis November 2021) lagert von der D.________ SA produzierte Güter in ihrem Lagerhaus. Die D.________ SA stellte diesbezüglich fest, dass manuelle Abbuchungen vom Inventar vorgenommen wurden. Aufgrund der hiernach durchgeführten Untersuchung besteht nach Ansicht der Staatsanwaltschaft der dringende Verdacht, dass B.________ im Zeitraum von März 2019 bis November 2021 insbesondere Schokolade aus dem internen System ausgebucht, als Restposten deklariert sowie aus dem Lager geschafft und C.________ diese so entwendete Ware an diverse Drittpersonen weiterverkauft hat. B.________ und C.________ sind bezüglich dieser Vorwürfe mehrheitlich geständig.
B.
Im Rahmen der weiteren Ermittlungen ergaben sich sodann Hinweise, dass bereits vor dem Zeitraum von März 2019 bis November 2021 Ware aus dem Lagerhaus entwendet wurde, mitunter auch im Zeitraum von 2017 bis 2018, in welchem B.________ nicht mehr bzw. noch nicht wieder für seine ehemalige Arbeitgeberin tätig war. Diesbezüglich befragt, gestand C.________ an seiner Einvernahme vom 3. Februar 2022, bereits ab 2016 insbesondere gestohlene Schokolade über B.________ bezogen zu haben. Dabei wurde auch A.________ erstmals (schwer) belastet, welcher gemäss Aussage von C.________ ab 2017 für B.________ den Transport der gestohlenen Ware an ihn durchgeführt habe und, nach dem vorübergehenden Ausscheiden von B.________ aus der Lagerfirma, als Ersatz für letzteren eigenständig seine Versorgung mit gestohlener Ware (insbesondere Schokolade) übernommen habe, bis dieser im Sommer 2018 ebenfalls aus der Lagerfirma ausgeschieden sei. In der Folge wurde A.________ am 3. Februar 2022 festgenommen. In der hiernach durchgeführten Einvernahme von B.________ vom 4. Februar 2022 bestritt letzterer in Bezug auf den Zeitraum von 2016 bis 2019 jedoch nicht nur (zumindest mehrheitlich) die eigene Schuld, sondern sprach auch A.________ kategorisch jegliche Beteiligung an den untersuchten Delikten ab.
C.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aarau gegen A.________ Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr bis zum 3. Mai 2022 an. Dagegen führte A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau, die mit Entscheid vom 2. März 2022 abgewiesen wurde. Dabei bejahte das Obergericht neben dem Haftgrund der Kollusionsgefahr zugleich auch den Haftgrund der Fluchtgefahr.
D.
Mit Eingabe vom 25. März 2022 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Subsidiär sei er im Anschluss an die Konfrontationseinvernahme vom 11. April 2022 aus der Haft zu entlassen. Weiter beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. Mit Eingabe vom 28. März 2022 reichte er sodann mehrere Beilagen zur Beschwerde nach.
Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch das Obergericht verzichteten unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr zur Beschwerde geäussert, dem Bundesgericht jedoch mit Eingabe vom 6. April 2022 eine Kopie seines an die Staatsanwaltschaft adressierten Haftentlassungsgesuchs vom selbigen Tag zugestellt.
Erwägungen:
1.
1.1. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2 BV ) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweis).
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vorinstanz ein neues rechtliches Argument anführt, mit dem die Partei zuvor nicht konfrontiert worden war (BGE 136 III 123 E. 4.4.3). Im vorliegenden Verfahren wurde der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zwar im Haftantrag der Staatsanwaltschaft (kurz) begründet, wurde vom Zwangsmassnahmengericht aber nicht geprüft und war in der Folge auch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren kein Prozessthema, was auch darauf zurückzuführen war, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht erneut vorgebracht hatte. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf diesen Umstand neue Tatsachen bezüglich der von der Vorinstanz erstmals bejahten Fluchtgefahr vorbringt, handelt es sich somit um zulässige neue Vorbringen. Demgegenüber handelt es sich beim Haftentlassungsgesuch vom 6. April 2022 respektive den diesem zugrunde liegenden Tatsachen um echte Noven, die nicht berücksichtigt werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr) oder Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b; sog. Kollusionsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO ).
Die Vorinstanz hat sowohl das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts als auch der besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr bejaht. Das Bestehen eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht (mehr) bestritten. Er wendet sich aber sowohl gegen die vorinstanzliche Bejahung der Fluchtgefahr wie auch der Kollusionsgefahr und rügt diesbezüglich namentlich eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO sowie eine offensichtlich unrichtige respektive willkürliche Feststellung des Sachverhalts i.S.v. Art. 97 Abs. 1 BGG.
3.
3.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Auch bei einer Flucht in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht ohne Weiteres dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer graduell ab, da sich auch die Dauer des Strafvollzugs mit jener der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1; je mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz hat bezüglich dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr festgehalten, der Beschwerdeführer sei bereits einschlägig vorbestraft. So sei er mit Urteil vom 22. März 2016 vom Bezirksgericht Baden, namentlich wegen gewerbsmässiger Hehlerei und gewerbsmässigem Diebstahl (zulasten eines anderen früheren Arbeitgebers), unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 24 Monate bedingt mit einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt worden. Ihm würde nun erneut gewerbsmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB vorgeworfen, worauf eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren stehe. Mit Blick auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers, die im Raum stehenden Tatvorwürfe sowie einen allfälligen Widerruf der früher ausgesprochenen (teil-) bedingten Freiheitsstrafe drohe ihm deshalb eine mehrjährige Freiheitsstrafe, was einen starken Anreiz zur Flucht darstelle. Dies werde sodann verstärkt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB rechnen müsse. Weiter habe er Schulden in der Höhe von insgesamt Fr. 70'000.--, was einen weiteren Fluchtanreiz darstelle. Eine allfällige Flucht werde sodann durch den Umstand erleichtert, dass er über die mazedonische Staatsangehörigkeit verfüge und sein Heimatland regelmässig besuche, der mazedonischen Sprache mächtig sei, sein Vater ein Haus in Mazedonien besitze, welches als Unterkunft dienen könnte, und er dort über Bezugspersonen (Cousinen und Cousins zweiten und dritten Grades) verfüge.
Die Vorinstanz hat schliesslich in Betracht gezogen, dass der Beschwerdeführer zwar 1980 in Mazedonien geboren wurde, aber seit 1991 - und damit seit mehr als 30 Jahren - in der Schweiz lebe. Er verfüge über die Niederlassungsbewilligung C, spreche Schweizerdeutsch, sei Eigentümer einer Liegenschaft, die er gemeinsam mit seinen Kindern und seiner Ehefrau bewohne, und Inhaber eines eignen Transportunternehmens. Weiter würden sowohl seine Schwester als auch seine Eltern in der Schweiz leben. Diese Gründe würden gemäss der Vorinstanz zwar gegen eine Fluchtgefahr sprechen, ihnen könne aber keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen werden. Insbesondere habe der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit nachweislich bereits einmal für seine kriminellen Machenschaften genutzt, diese könne also nicht zum Nachweis seiner Integration herangezogen werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei die Annahme einer ausgeprägten Fluchtgefahr deshalb zu bejahen.
3.3. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, die Schwere der drohenden Strafe stelle zwar ein Indiz für Fluchtgefahr dar, genüge für sich allein aber nicht, um den Haftgrund zu bejahen (vgl. E. 3.1 hiervor; siehe auch Urteil 1B_4767/2021 vom 23. September 2021 E. 4, wo trotz erstinstanzlicher Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr verneint wurde).
3.3.1. Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen den Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat und auch seine nähere Familie ausschliesslich in der Schweiz lebt. So hat denn auch die Vorinstanz anerkannt, der Beschwerdeführer verfüge lediglich über Cousinen und Cousins zweiten und dritten Grades in seinem Heimatland. Hinweise für weitere, engere Auslandskontakte bestehen keine. Die familiäre und soziale Bindung des Beschwerdeführers spricht mithin grundsätzlich gegen die Annahme einer Fluchtgefahr.
3.3.2. Hinzu kommt die berufliche Situation des Beschwerdeführers, welcher überzeugend darlegt, dass er mit seiner im Jahr 2018 gegründeten Firma beruflich erfolgreich ist und über ein stabiles Einkommen verfügt. Zwar nutzte der Beschwerdeführer bereits einmal seine berufliche Tätigkeit für kriminelle Aktivitäten und werden auch im vorliegenden Verfahren entsprechende Vorwürfe gegen ihn erhoben. Indessen beschränken sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auf die Zeit vor der Gründung seiner eigenen Firma; eine Verwicklung letzterer in kriminelle Aktivitäten wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auch beruflich gut verankert und deshalb spreche auch seine berufliche Situation gegen die Annahme einer Fluchtgefahr, ist somit begründet.
3.3.3. Auch aus der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist nichts anderes ersichtlich. Zwar hat die Vorinstanz zurecht auf die nicht unerheblichen und unbestrittenen Schulden des Beschwerdeführers hingewiesen. Indessen ergibt sich aus den Ausführungen der Vorinstanz auch, dass der Beschwerdeführer Miteigentümer der von ihm und seiner Familie bewohnten Liegenschaft ist. Auch aus der finanziellen Situation des Beschwerdeführers lässt sich somit gesamthaft keine Fluchtgefahr ableiten.
3.3.4. Sodann ist zwar zutreffend, dass dem Beschwerdeführer für den Fall einer Verurteilung die Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB droht. Indessen bringt er zu Recht vor, dass im Falle der Verurteilung auch die Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) zu berücksichtigen wäre. Angesichts seiner langjährigen Anwesenheit von über 30 Jahren in der Schweiz und seiner familiären Situation kann das Vorliegen eines Härtefalles jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Hinzu kommt das Beharren des Beschwerdeführers auf der Aussage, er sei unschuldig und habe mit der ganzen Sache nichts zu tun. Es liegt auf der Hand, dass seine Verteidigung - sowohl im Hinblick auf den Schuldpunkt als auch betreffend einen allfälligen Härtefall - erheblich an Glaubwürdigkeit verlöre, wenn er sich der Strafverfolgung durch Flucht entzöge (Urteil 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 4.1; vgl. auch Urteil 1B_364/ 2017 vom 12. September 2017 E. 4.3). Auch aus dem allenfalls drohenden Landesverweis lässt sich deshalb vorliegend keine konkrete Fluchtgefahr ableiten.
3.3.5. Schliesslich ist auch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers in der Strafuntersuchung sowie in früheren Strafverfahren zu berücksichtigen (BGE 95 I 233 E. 6b). Aus den Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits früher mit ähnlichen Vorwürfen konfrontiert wurde. Indessen wird nicht vorgebracht, es hätten bereits in diesen früheren Situationen Anzeichen für die Ergreifung der Flucht bestanden, noch sind entsprechende Anzeichen ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht deshalb zu Recht geltend, es liessen sich auch aus seinem früheren Verhalten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer konkreten Fluchtgefahr entnehmen.
3.4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass vorliegend das einzige Indiz für die Annahme von Fluchtgefahr in der Schwere der dem Beschwerdeführer drohenden Strafe liegt. Indessen liegt kein gerichtlicher Schuldspruch vor, das Strafverfahren befindet sich noch im Vorverfahren und der Beschwerdeführer bestreitet seine Schuld, was ebenfalls zu berücksichtigen ist. Insgesamt kann zwar eine Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht völlig ausgeschlossen werden. Eine ernsthafte Gefahr bzw. Wahrscheinlichkeit der Flucht lässt sich aber (zumindest im jetzigen Verfahrensstadium; vgl. E. 3.1 hiervor) nicht belegen. Fluchtgefahr, welche die Untersuchungshaft rechtfertigt, ist daher zu verneinen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.
3.5. Da die Vorinstanz nicht nur das Vorliegen von Flucht- (Art. 221 Abs. 1 lit. a), sondern auch Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b) bejaht hat, ist in einem nächsten Schritt der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu prüfen.
4.
4.1. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der oder die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen).
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.2. Bezüglich dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr hat die Vorinstanz zusammengefasst festgehalten, die bereits sichergestellten Beweismittel seien dem Zugriff des Beschwerdeführers entzogen, weshalb diesbezüglich Kollusionsgefahr entfalle. Zu prüfen sei deshalb ausschliesslich, ob eine Kollusionsgefahr hinsichtlich Absprachen zwischen den beteiligten Personen bestehe. Diesbezüglich sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe schwer wiegen würden, gehe es doch um die erhebliche Deliktssumme von Fr. 1'624'760.76. Sodann gäbe es verschiedene Mitbeschuldigte. Aufgrund der schweren Vorwürfe und der vielen Beteiligten bestünde objektiv gesehen ein erheblicher Anreiz, auf das Beweisergebnis Einfluss zu nehmen.
Vorliegend würden sich die Aussagen des Mitbeschuldigten B.________ und des Beschwerdeführers einerseits und jene des Mitbeschuldigten C.________ andererseits hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers an den Straftaten widersprechen. Da das Verfahren gegen den Beschwerdeführer erst ganz am Anfang stehe, dürfe an die Anforderungen betreffend die Kollusionsgefahr noch keine erhöhten Anforderung gestellt werden.
4.3. Entscheidend ist nach der dargelegten Rechtsprechung (E. 4.1 hiervor), ob konkrete Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft bei einer Freilassung an der ungestörten Ermittlung der materiellen Wahrheit hindern würde.
4.3.1. Soweit die Vorinstanz das Vorliegen von Kollusionsgefahr mit Blick auf die erhebliche Deliktssumme von Fr. 1'624'760.76 bejaht hat, rügt der Beschwerdeführer zu Recht, das Abstellen auf diese Deliktssumme sei offensichtlich unrichtig. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich klar, dass sich diese Berechnung auf die Deliktsperiode von März 2019 bis November 2021 bezieht, an welcher dem Beschwerdeführer keine Tatbeteiligung vorgeworfen wird (Einvernahmeprotokoll von C.________ vom 24. Februar 2022, S. 2). Konkrete Angaben zur Deliktssumme betreffend die Tatperiode, in der ihm eine Beteiligung vorgeworfen wird, ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich jedoch, dass gemäss Aussage von C.________, auf welche sich die Vorinstanz massgeblich abgestützt hat, erst ab 2019 - also einem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer nach heutigem Kenntnisstand nicht mehr beteiligt war - grosse Mengen von Diebesgut verschoben wurden. Weiter habe der Beschwerdeführer in der Periode, in welcher er ohne Beteiligung von B.________ gehandelt habe, keine grösseren Mengen an Deliktsgut geliefert (Einvernahmeprotokoll von C.________ vom 3. Februar 2022, S. 15 und 20). Damit ist zugleich gesagt, dass nach heutigem Ermittlungsstand, wie er sich aus den Vorakten ergibt, dem Tatbeitrag des Beschwerdeführers mit Blick auf die untersuchten Straftaten im Zeitraum von 2016 bis 2021 und im Vergleich zu den weiteren Beschuldigten B.________ und C.________ (wenn überhaupt) eine bloss untergeordnete Bedeutung zukommt.
4.3.2. Der Beschwerdeführer weist sodann zu Recht darauf hin, es würde sich aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ergeben, dass der Mitbeschuldigte B.________ zwar für die Deliktsperiode von 2019 bis 2021, nicht aber (bzw. nur teilweise) für die Deliktsperiode von 2016 bis 2018 geständig sei, mithin jene Periode, in welcher eine Überschneidung der mutmasslichen Tatbeiträge des Beschwerdeführers sowie des Mitbeschuldigten B.________ vorliegt. Soweit die Vorinstanz Anzeichen für Kollusionsgefahr darin sieht, der Beschwerdeführer und B.________ könnten für diese Deliktsperiode allfällige Beweismittel beiseite schaffen, ist der Einwand des Beschwerdeführers deshalb zutreffend, es sei nicht ersichtlich, wie seine Haft an diesem Umstand etwas ändern soll, solange der Mit- bzw. Hauptbeschuldigte B.________ sich nicht ebenfalls in Haft befinde - was nicht der Fall ist (vgl. Urteil 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4).
Ohnehin aber liegen keine konkreten Indizien dafür vor, in welcher Weise und auf welche Beweismittel oder allfällige weitere Beteiligte der Beschwerdeführer kolludierend einzuwirken vermöchte, so dass die Staatsanwaltschaft an der ungestörten Ermittlung der materiellen Wahrheit gehindert werden würde. Dies widerspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach konkrete Indizien vorhanden sein müssen, damit der Haftgrund der Kollusionsgefahr angenommen werden kann. Denn die abstrakte Gefahr, vor Abschluss der Untersuchung könnten allenfalls in irgendeiner Weise Verdunkelungshandlungen vorgenommen werden, besteht grundsätzlich immer (vgl. Urteil 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.2 f.).
4.3.3. Nichts anderes gilt betreffend allfällige Kollusionshandlungen gegenüber dem Mitbeschuldigten C.________. Dieser belastet nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch den Mit- bzw. Hauptbeschuldigten B.________ schwer. Dies gilt auch für die Deliktsperiode von 2016 bis 2018, betreffend welcher letzterer nicht bzw. nur teilweise geständig ist. Entsprechend besteht auch diesbezüglich gleichermassen ein Interesse des Beschwerdeführers wie auch von B.________, auf C.________ kolludierend einzuwirken. Indessen gibt es für ein solches Verhalten einzig betreffend B.________ - welcher nicht in Haft ist - konkrete Hinweise; ergibt sich doch aus den vorinstanzlichen Akten, dass dieser nachweislich mehrfach versucht hat, mit C.________ Kontakt aufzunehmen.
Der Beschwerdeführer weist sodann zutreffend darauf hin, dass C.________ bereits drei Mal einvernommen wurde und in zwei dieser Einvernahmen den Beschwerdeführer unaufgefordert und massiv belastet hat. Damit ist zumindest fraglich, inwiefern allfällige Kollusionshandlungen überhaupt noch zielführend wären.
4.3.4. Damit verbleibt zu prüfen, ob allenfalls zu befürchtende Kollusionshandlungen gegenüber dem Mitbeschuldigten B.________, zu welchem der Beschwerdeführer ein freundschaftliches Verhältnis pflegen soll, die Untersuchungshaft zu rechtfertigen vermag. Auch dieser wurde indessen bereits mehrfach einvernommen und hat den Beschwerdeführer bislang nicht belastet bzw. in seiner letzten Einvernahme sogar ausdrücklich entlastet. Der Vorinstanz ist zwar insoweit zuzustimmen, dass die Möglichkeit besteht, B.________ könnte seine Aussage im weiteren Verlauf des Verfahrens noch ändern und den Beschwerdeführer somit ebenfalls belasten. Diese (theoretische) Möglichkeit einer Aussageänderung besteht jedoch immer, erscheint vorliegend unwahrscheinlich und vermag keine konkrete Kollusionsgefahr zu begründen; daran ändert auch der Umstand nichts, dass B.________ anlässlich dieser letzten Einvernahme, an welcher der Beschwerdeführer ebenfalls anwesend war, eingeschüchtert gewirkt haben soll. Eine Aussageänderung erscheint umso unwahrscheinlicher, als dem Beschwerdeführer mitunter vorgeworfen wird, im Auftrag von B.________ mit dem Lastwagen Diebesgut an C.________ geliefert zu haben. B.________ würde mit einer Anpassung seiner Aussagen zu Lasten des Beschwerdeführers also auch sich selbst (zusätzlich) belasten. Denn letzterer bestreitet, im fraglichen Zeitraum, in welchem dem Beschwerdeführer eine Tatbeteiligung vorgeworfen wird, C.________ grössere Mengen von Diebesgut zur Verfügung gestellt zu haben.
Schliesslich lässt sich auch aus der Feststellung der Vorinstanz, wonach der Mitbeschuldigte B.________, direkt nachdem dieser über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert worden sei, den Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert habe, (zumindest im vorliegenden Haftverfahren) nichts zu Ungunsten von letzterem ableiten. Dieses Verhalten vermag allenfalls als konkreter Hinweis dafür dienen, von B.________ - welcher sich nicht in Haft befindet - seien konkrete Kollusionshandlungen zu befürchten. Vielmehr ist zu beachten, dass der von der Vorinstanz festgestellte Umstand, wonach es bereits zu einem Kontakt und damit auch zu allfälligen Absprachen kam, der Beschwerdeführer mithin bereits mehrere Monate vor seiner Verhaftung über die vorliegende Strafuntersuchung informiert war und allfällige Kollusionshandlungen - sei es betreffend B.________ oder auch weitere Beweismittel oder Personen - längst hätte verwirklichen können, tendenziell gegen die Annahme einer konkreten Kollusionsgefahr im jetzigen Verfahrensstadium spricht (vgl. Urteil 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4).
4.4. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass vorliegend zwar die theoretische Möglichkeit von Verdunkelungshandlungen besteht, jedoch keine konkrete Indizien für eine vom Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr vorliegen, wie dies von der Rechtsprechung verlangt wird (vgl. E. 4.1 hiervor). Indem die Vorinstanz dennoch den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht hat, hat sie Bundesrecht verletzt. Demnach ist auch diesbezüglich die Beschwerde begründet.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend weder der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr noch derjenige der Kollusionsgefahr gegeben sind. Damit erübrigt sich - zumindest im jetzigen Verfahrensstadium - auch die Prüfung allfälliger Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO, deren Anordnung ebenfalls das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes bedingt (BGE 137 IV E. 2).
Weitere Haftgründe wurden im bisherigen Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Somit sind die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nicht gegeben.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Die Vorinstanz wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ihres Verfahrens neu zu befinden haben (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG) und der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG ist damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. März 2022 aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
2.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton Aargau hat dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic. iur Patrick Stutz, eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger