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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_160/2023  
 
 
Urteil vom 13. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Müller, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bächtold, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen, 
 
Kantonsgericht Schaffhausen, 
Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung/Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Februar 2023 (51/2023/13). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen den afghanischen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung, der schweren Körperverletzung, des Raufhandels, der einfachen Körperverletzung, des Angriffs, des Raubs, der Erpressung, der Drohung, der Freiheitsberaubung und der Entführung. Die Tatvorwürfe betreffen drei Sachverhaltskomplexe (Dossiers) : 
Zunächst wirft die Staatsanwaltschaft A.________ vor, er habe am 21. Juli 2020 um 23.29 Uhr einen Mann zu Boden geworfen. Dieser habe sich dabei den linken Oberschenkelknochen gebrochen (Dossier 1). 
Weiter habe er am Nachmittag des 28. Juli 2020 jemanden bei der Eintreibung von Schulden unterstützt. Bei einem Treffen an einem Bahnhof habe er dem Schuldner gedroht, er werde dessen Kopf unter Wasser drücken und ihn umbringen. Sodann habe er das Opfer mit seiner rechten Hand am Hals gepackt, fest zugedrückt und es hochgehoben. Dabei sei es dem Opfer schwarz vor den Augen geworden. Danach habe A.________ das Opfer mit viel Kraft auf den Boden geworfen. Dieses sei mit dem Kopf und der rechten Schulter am Boden aufgeschlagen. Nachdem das Opfer von A.________ und dem Gläubiger angehalten worden sei, Fr. 5'000.-- sofort und weitere Fr. 5'000.-- zu einem späteren Zeitpunkt zu übergeben, habe der Gläubiger das Opfer gepackt, mit der Faust mehrmals gegen dessen Kopf geschlagen und es in einen Personenwagen geworfen. Das Mobiltelefon und die Autoschlüssel des Opfers seien diesem weggenommen worden. A.________ habe dem Opfer gesagt, dass man es nicht mehr gehen lassen und gleichentags umbringen werde, falls es das Geld nicht bringen sollte. Anschliessend seien er und der Gläubiger mit dem Personenwagen, in dem sich das Opfer befunden habe, an einen anderen Ort gefahren, wo das Opfer die Polizei habe herbeirufen lassen können (Dossier 2). 
Am 16. April 2021 um ca. 22.00 Uhr habe A.________ an einer Massenschlägerei zwischen zwei Gruppierungen mitgewirkt. Dabei habe er mit zahlreichen Mitbeteiligten zwei Opfer mit Eisenstangen, Kanthölzern, einem Messer und Faustschlägen traktiert. Das eine Opfer habe Kopfverletzungen erlitten und hospitalisiert werden müssen. Das andere habe sich tiefe Schnittverletzungen an der Hand zugezogen und operiert werden müssen (Dossier 3). 
Am 17. April 2021 nahm die Polizei A.________ fest. Mit Verfügung vom 20. April 2021 versetzte ihn das Kantonsgericht Schaffhausen (Zwangsmassnahmengericht) in Untersuchungshaft. Diese verlängerte es in der Folge. Mit Beschluss vom 3. Januar 2022 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen eine von A.________ gegen die Haftverlängerung gerichtete Beschwerde ab. Gleichzeitig wies es die Staatsanwaltschaft an, zeitnah ein psychiatrisches Gutachten zur Beurteilung der Rückfallgefahr einzuholen. Mit Urteil 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 wies das Bundesgericht eine von A.________ daraufhin erhobene Beschwerde ab. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 verlängerte das Kantonsgericht die Untersuchungshaft bis zum 8. Oktober 2022. Dagegen erhob A.________ wiederum Beschwerde, welche das Obergericht am 16. August 2022 abwies. Es hielt allerdings fest, dass aufgrund der nur schleppend voranschreitenden Ermittlungen das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Die dagegen von A.________ am 18. September 2022 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1B_496/2022 vom 2. November 2022 teilweise gut und ergänzte das Dispositiv des obergerichtlichen Entscheids wie folgt: "Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat." Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
Die Untersuchungshaft wurde mehrmals verlängert, letztmals vom Obergericht bis zum 28. Februar 2023. Am 19. Januar 2023 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Gesuchs und ersuchte um Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 28. Mai 2023. Das Zwangsmassnahmengericht wies mit Verfügung vom 31. Januar 2023 das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 28. Mai 2023. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 20. Februar 2023 ab. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 22. März 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt sei. Der Entscheid des Obergerichts vom 20. Februar 2023 betreffend Haftverlängerung sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung verhältnismässiger Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 12. April 2023 repliziert und an seinen Anträgen festgehalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. 
 
2.  
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege keine erdrückende Beweislage hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten vor. Die Vorinstanz habe die Aussagen des Opfers und der übrigen Beteiligten willkürlich gewürdigt. Da nicht auf diese abgestellt werden könne, "sei nicht einmal mehr ein dringender Tatverdacht gegeben, weder für Drohung noch für Freiheitsberaubung, geschweige denn für Gefährdung des Lebens oder ein anderes schwerwiegendes Delikt" (Dossier 2). Demzufolge sei auch das für die Annahme der Wiederholungsgefahr erforderliche Vortatenerfordernis nicht erfüllt.  
 
2.2. Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts hat das Bundesgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der betreffenden Person an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dem dringenden Tatverdacht in den drei Dossiers auseinandergesetzt. Sie hat sich insbesondere auch zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Widersprüchen in den Aussagen des angeblichen Opfers geäussert. Sie hat festgehalten, dass zwar tatsächlich Widersprüche vorlägen, was auch die Staatsanwaltschaft anerkenne. Diesbezüglich sei aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Vorfall inzwischen bereits über zwei Jahre zurückliege, was gewisse Unstimmigkeiten im Aussageverhalten erklären könne. Im Wesentlichen, insbesondere in den den Beschwerdeführer belastenden Punkten, seien die Aussagen des angeblichen Opfers im Kerngehalt aber gleich geblieben. So habe der Mann wiederholt ausgesagt, dass er vom Beschwerdeführer am Hals gepackt und gewürgt sowie bedroht worden sei, was auch von seiner Ehefrau bestätigt worden sei (vgl. E. 4, insb. E. 4.2 des angefochtenen Entscheids).  
 
2.4. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substanziiert mit diesen Ausführungen zum dringenden Tatverdacht auseinander. Stattdessen legt er seine Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz tatsächlich diverse Aussagen willkürlich gewürdigt haben soll. Ob er damit seiner Begründungspflicht überhaupt nachkommt, ist fraglich (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Seinen weitschweifigen Ausführungen, in welchen er eine angeblich willkürliche Aussagewürdigung geltend macht, kann jedenfalls nicht gefolgt werden. Es ist keine Willkür erkennbar, wenn die Vorinstanz erwog, die Widersprüche in den Aussagen des angeblichen Opfers und anderer Beteiligten liessen sich auch mit dem Zeitablauf erklären. Diese Schlussfolgerung ist plausibel. Die Vorinstanz hat sich sodann, wie erwähnt, mit den Widersprüchen auseinandergesetzt und den dringenden Tatverdacht in den drei Dossiers, insbesondere auch aufgrund der vorhandenen objektiven Beweismittel (Spitalbericht vom 29. Juli 2020, Fotoaufnahmen des Opfers und des im Auto festgestellten grösseren Blutflecks), bejaht. Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, beim Spitalbericht handle es sich nicht um ein forensisches Gutachten und das Opfer habe Suizidversuche hinter sich, weshalb auch die objektiven Beweismittel nicht aussagekräftig seien, vermag er die Annahme des dringenden Tatverdachts ebenfalls nicht umzustossen. Im Übrigen ist eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse dem Sachgericht vorzubehalten (vgl. E. 2.2 hiervor). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht - und damit auch das Vortatenerfordernis (vgl. E. 3.1.2 hiernach) - hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte bejaht hat.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehle an der Wiederholungsgefahr, insbesondere sei das Vortatenerfordernis nicht erfüllt. 
 
3.1. Wie erwähnt, liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO Wiederholungsgefahr vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (vgl. E. 2 hiervor).  
 
3.1.1. Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gehandelt haben; zudem müssen sie gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet gewesen sein wie die drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen. Die Vortaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat. Der Nachweis, dass diese eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (zum Ganzen: BGE 146 IV 326 E. 3.1; Urteil 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
3.1.2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft ist. Wie das Bundesgericht indessen bereits in den ihn betreffenden Urteilen 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 E. 3 sowie 1B_496/2022 vom 2. November 2022 E. 5.2 festgehalten hat, liegt zumindest hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten der einfachen Körperverletzung (Dossier 2) und des Raufhandels (Dossier 3) eine erdrückende Beweislage vor. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Widersprüche des Opfers in dessen neusten Einvernahmen nichts. Wie von der Vorinstanz festgehalten, sind die ihn belastenden Aussagen des Opfers im Kerngeschehen, nämlich dass der Beschwerdeführer den Mann am Hals gepackt und bedroht habe, gleich geblieben (vgl. E. 2.4 hiervor). Damit ist das Vortatenerfordernis, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, erfüllt.  
 
3.1.3. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer erneut gegen das psychiatrische Gutachten vom 17. März 2022 und macht geltend, dieses sei qualitativ schlecht und enthalte zahlreiche handwerkliche Fehler. Er habe nur ein geringes Gewaltpotential, zumal ihm selbst das Gutachten bloss eine "mittlere bis hohe" Rückfallgefahr für Aggressionsdelikte attestiere. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 1B_496/2022 ausführlich mit dem amtlichen psychiatrischen Gutachten und der vom Beschwerdeführer erhobenen Kritik an diesem auseinandergesetzt und festgehalten, dass ein Abstellen auf das Gutachten zur Beurteilung der Rückfallgefahr durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 6.5 ff.). Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen.  
 
3.2. Die Bejahung der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO durch die Vorinstanz hält nach dem Gesagten vor dem Bundesrecht stand. Sodann sind auch keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, um der Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen. Weder das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Kontaktverbot noch ein Electronic Monitoring vermögen den Haftgrund der Wiederholungsgefahr vorliegend ausreichend zu bannen (vgl. auch Urteile 1B_496/2022 vom 2. November 2022 E. 6.6; 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 E. 6).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, das Beschleunigungsgebot sei erneut verletzt worden und das Verfahren daure insgesamt unzulässig lange. Die Ermittlungen würden nun schon seit zwei Jahren andauern, während einem Jahr sei die Staatsanwaltschaft praktisch untätig gewesen, wofür sie auch schon durch das Obergericht und das Bundesgericht gerügt worden sei. Seit seiner letzten Einvernahme am 18. Januar 2023 habe die Staatsanwaltschaft "praktisch nichts Erkennbares" unternommen, um das Verfahren voranzutreiben. Einzig ein Beweisantrag sei abgelehnt worden. Diese offenbare Untätigkeit der Staatsanwaltschaft seit bereits wieder knapp drei Monaten zeige, dass das Verfahren weiterhin verschleppt werde und die Staatsanwaltschaft entweder nicht willens oder nicht in der Lage sei, rasch anzuklagen. Er sei folglich unverzüglich aus der Haft zu entlassen.  
 
4.2. Eine strafprozessuale Haft überschreitet die bundesrechtskonforme Dauer, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Die Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv des Urteils festzustellen. Auch ist ihr bei der Auferlegung von Verfahrenskosten angemessen Rechnung zu tragen. Der Haftrichter kann nötigenfalls prozessuale Anordnungen erlassen bzw. Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzen. Im Übrigen ist die Prüfung der Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots dem Sachgericht vorzubehalten, das sie unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen und auch darüber befinden kann, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gutzumachen ist (zum Ganzen: BGE 140 IV 74 E. 3.2; Urteil 1B_496/2022 vom 2. November 2022 E. 7.2; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich mit dem Beschleunigungsgebot auseinandergesetzt. Sie hat einzig festgehalten, die Staatsanwaltschaft sei dringlich angehalten, die im Haftverlängerungsgesuch vom 20. Januar 2023 dargelegten Verfahrensschritte umgehend vorzunehmen und das Verfahren beförderlich abzuschliessen (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Entscheids). Damit hat sie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zumindest implizit verneint.  
Dem aktenkundigen Haftverlängerungsgesuch 20. Januar 2023 lässt sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft plant, zwei Mitbeschuldigte einzuvernehmen, um diesen die Aussagen weiterer Mitbeschuldigten vorzuhalten. Anschliessend werde über Beweisergänzungsanträge entschieden und allen Beschuldigten (voraussichtlich schriftlich) der Schlussvorhalt gemacht sowie die Anklageschriften vorbereitet. Diese Ausführungen bestätigte die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht. Sie hielt fest, sie bereite zurzeit die Anklageschriften mit teilweise mehreren Dossiers der 18 Mitbeschuldigten für den Schlussvorhalt vor. Zudem würde sie zahlreiche Beweisergänzungen der Rechtsanwälte prüfen. 
 
4.4. Es trifft zu, dass das Verfahren insgesamt bereits ungebührlich lange dauert. Wie dies indessen auch der Beschwerdeführer zu Recht hervorhob, wurde die Staatsanwaltschaft dafür bereits gerügt (vgl. Urteil 1B_496/2022 vom 2. November 2022 E. 7). Seither sind knapp fünf Monate vergangen und es haben unbestrittenermassen diverse Einvernahmen stattgefunden. Zudem bestätigt auch der Beschwerdeführer, dass sich die Staatsanwaltschaft mit verschiedenen Beweisergänzungen befasst und zumindest einen diesbezüglichen Antrag bereits abgelehnt hat. Einzig der Umstand, dass gemäss dem Beschwerdeführer seitens der Staatsanwaltschaft "praktisch nichts Erkennbares" getan werde, lässt nicht auf eine erneute unzumutbare Verschleppung des Verfahrens bzw. offensichtliche Untätigkeit der Staatsanwaltschaft schliessen. Die Staatsanwaltschaft hat im Haftverlängerungsgesuch sowie in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht nachvollziehbar aufgezeigt, dass sie nunmehr bemüht ist, das vergleichsweise komplexe und aufwändige Verfahren mit 18 Mitbeschuldigten vordringlich zu behandeln. Das Vorbereiten der Schlussvorhalte sowie der Anklageschriften mag für den Beschwerdeführer auf den ersten Blick nicht erkennbar sein, da es im Hintergrund geschieht; diese Arbeiten werden aber gemäss den Aussagen, auf welche die Staatsanwaltschaft zu behaften ist, ausgeführt. Die Staatsanwaltschaft kann sich keine weitere Verzögerung mehr erlauben und wird in den nächsten Wochen dem sich in Haft befindenden Beschwerdeführer sowie den übrigen Mitbeschuldigten den Schlussvorhalt machen und sodann Anklage erheben müssen. Eine weitere Verzögerung des Verfahrens über mehrere Monate wäre mit dem Beschleunigungsgebot nicht mehr vereinbar und müsste die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge haben. Zum jetzigen Zeitpunkt liegt indessen angesichts der dargelegten Bestrebungen der Staatsanwaltschaft noch keine erneute Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Die Rüge erweist sich als unbegründet und dem Antrag des Beschwerdeführers, das Bundesgericht habe eine derartige Verletzung festzustellen, kann deshalb nicht entsprochen werden.  
 
5.  
 
5.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Haft sei unverhältnismässig geworden und es liege Überhaft vor.  
 
5.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (zum Ganzen: BGE 145 IV 179 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
5.3. Wie oben dargelegt, ist in Bezug auf die Tatbestände der einfachen Körperverletzung und des Raufhandels nicht lediglich von einem dringenden Tatverdacht, sondern von einer erdrückenden Beweislage auszugehen (vgl. E. 2 f. hiervor). Beide Tatbestände sehen eine Strafdrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 133 Abs. 1 StGB). Somit ist noch nicht davon auszugehen, dass die Dauer der Untersuchungshaft von ungefähr zwei Jahren bereits in grosse Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt ist (s. zur Strafzumessung bei mehreren gleichartigen Strafen Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Haft ist daher zum jetzigen Zeitpunkt noch verhältnismässig. Dass die Freiheitsstrafe allenfalls bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte, ist insoweit belanglos (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
6.  
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Simon Bächtold wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Kantonsgericht Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier