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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 51/03 
 
Urteil vom 13. Mai 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Berger Götz 
 
Parteien 
N.________, 1978, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Amt und Limmattal, Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 10. Januar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1978 geborene N.________ ist seit 17. Februar 2001 (im Umfang von 10 bis 20 % eines Vollpensums) als Telefonbefragerin auf Abruf für die Firma X.________ tätig. Ausserdem arbeitete sie seit dem 2. April 2002 im Rahmen eines 50 %igen Teilzeitpensums als Näherin für die Firma Y.________. Nachdem die Firma Y.________ das Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 2002 durch Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst hatte, meldete sich N.________ per 19. August 2002 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI gewährte ihr mit zwei Taggeldabrechnungen vom 24. Oktober 2002 Taggelder in der Höhe von Fr. 664.- (brutto) für den Monat August 2002 und im Betrag von Fr. 1361.20 (brutto) für den Monat September 2002 auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 2251.-. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Sinne der Erwägungen ab (Entscheid vom 10. Januar 2003). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt N.________, in den beiden Taggeldabrechnungen vom 24. Oktober 2002 seien die bei ihrer Tätigkeit als Telefonbefragerin für die Firma X.________ erzielten Löhne von Fr. 205.05 (für den Monat August 2002) und Fr. 478.30 (für den Monat September 2002) nicht als Zwischenverdienst anzurechnen. 
 
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Den Taggeldabrechnungen vom 24. Oktober 2002 kommt materiell Verfügungscharakter zu, weil sie behördliche Anordnungen darstellen, mit welchen der Entschädigungsanspruch für die in Frage stehenden Kontrollperioden verbindlich festgelegt wird (BGE 125 V 476 Erw. 1 mit Hinweis). Das kantonale Gericht ist deshalb zu Recht auf die dagegen eingereichte Beschwerde eingetreten. 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Berechnung des versicherten Verdienstes (Art. 23 Abs. 1 und 3 AVIG; Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV), den Begriff des Zwischenverdienstes (Art. 24 Abs. 1 AVIG), den Anspruch der versicherten Person auf Ersatz des Verdienstausfalls für Tage, an denen sie einen Zwischenverdienst erzielt (Art. 24 Abs. 2 AVIG), sowie die Ermittlung des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 3 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Taggeldabrechnungen (24. Oktober 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
3.1 Streitig ist, ob der Verdienst aus der Teilzeittätigkeit als Telefonbefragerin für die Firma X.________ Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG oder Zwischenverdienst gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG darstellt. Dabei wendet sich die Beschwerdeführerin einzig gegen den Umstand, dass die Arbeitslosenkasse zur Berechnung des Verdienstausfalles den in den vorliegend massgebenden Kontrollperioden erzielten Lohn aus der Beschäftigung für die Firma X.________ vom versicherten Verdienst abgezogen hat. 
3.2 Das kantonale Gericht ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass es sich beim Erwerb als Telefonbefragerin um Zwischenverdienst handelt, weil die Versicherte dieses Einkommen zweifellos nicht ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmerin erzielt hat (vgl. Art. 23 Abs. 3 AVIG). Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Sie erschöpfen sich in den bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen. Es kann deshalb auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. 
3.3 In seinen Erwägungen, auf welche das Dispositiv verweist, hat das kantonale Gericht ausserdem festgestellt, dass die in der Vernehmlassung zur Beschwerde von der Arbeitslosenkasse vorgenommene Neuberechnung des versicherten Verdienstes nachvollziehbar sei, der versicherte Verdienst daher Fr. 2347.65 betrage und der Differenzbetrag aus der Neuberechnung der Versicherten auszubezahlen sei. Damit hat die Vorinstanz die Taggeldabrechnungen vom 24. Oktober 2002 sinngemäss aufgehoben und den versicherten Verdienst auf Fr. 2347.65 fixiert, was im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Mit Blick darauf, dass die Kasse am 17. Januar 2003 berichtigte Taggeldabrechnungen mit einem versicherten Verdienst von Fr. 2348.- erlassen und darin den nachzuzahlenden Differenzbetrag entsprechend den Erwägungen des kantonalen Gerichtsentscheids festgelegt hat, erübrigen sich Weiterungen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 13. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: