Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 366/03
Urteil vom 13. Mai 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Grunder
Parteien
B.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, Genfergasse 3, 3011 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 14. April 2003)
Sachverhalt:
A.
Die 1953 geborene B.________, Mutter von vier Kindern, erlitt bei einem Verkehrsunfall vom 24. März 1995 ein HWS-Distorsionstrauma mit traumatisch aktivierten Beschwerden bei Spondylosis cervicalis C5/C6 und C6/C7. Am 1. September 1997 meldete sie sich zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an. Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht, worunter der Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Oktober 1998 sowie die Berichte des Spitals I.________, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 24. und 31. Juli 1998, sprach die IV-Stelle Bern bei einem nach der Methode des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Invalidenrente nebst zwei Kinderrenten mit Beginn ab 1. Juni 1996 (zwei Verfügungen vom 4. August 1999 sowie 1. September 1999) sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten ab 1. Juni 1999 (Verfügung vom 20. Oktober 1999) zu. Diese Verwaltungsakte blieben unangefochten.
Am 1. November 1999 stellte B.________ ein Gesuch um Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 80 %. Mit Schreiben vom 22. November 1999 liess ihr Hausarzt, Dr. med. W.________, der IV-Stelle einen an ihn gerichteten Bericht des Spitals I.________, Medizinische Abteilung C.________, vom 18. Oktober 1999 zukommen. Die IV-Stelle holte die Fragebögen für den Arbeitgeber X.________ vom 20. Dezember 1999 und 20. Dezember 2000 ein, zog die im Auftrag des Unfallversicherers verfassten Gutachten des Spitals I.________, Klinik für Rheumatologie und klinische Immunologie/Allergologie, vom 7. Juni 1999 bei und veranlasste eine zusätzliche Expertise des Spitals I.________, Medizinische Abteilung C.________, vom 11. Juli 2000 mitsamt einer Stellungnahme des Prof. Dr. med. A.________ vom 7. September 2000. Im Vorbescheidverfahren reichte die Versicherte einen Bericht des Dr. med. W.________ vom 12. Februar 2001 ein. Mit Verfügung vom 23. März 2001 lehnte die IV-Stelle das Gesuch ab, weil die Ueberprüfung des Invaliditätsgrades (Invaliditätsgrad von neu 58 %) keine den Rentenanspruch beeinflussende Änderung ergeben habe.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 14. April 2003).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (mit entsprechenden Zusatzrenten); eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur weiteren beruflichen und medizinischen Abklärung zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis in den bis Ende 2003 [In-Kraft-Treten der Änderung des IVG vom 21. März 2003 am 1. Januar 2004] geltenden Fassungen), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG; Art. 88a IVV; BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen), insbesondere die dabei in zeitlicher Hinsicht zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 23. März 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.
Streitig ist, ob seit der erstmaligen rechtskräftigen Zusprechung der halben Invalidenrente bis zum Erlass der die revisionsweise Erhöhung ablehnenden Verfügung vom 23. März 2001 im Sinne von Art. 41 IVG eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen geeignet ist.
2.1 Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid geht nicht klar hervor, auf welchen Sachverhalt das kantonale Gericht bezüglich der ursprünglichen Rentenzusprechung abgestellt hat. Beim Beschluss der IV-Stelle vom 9. Dezember 1998 handelt es sich nicht um eine Verfügung, sondern vielmehr um die der Ausgleichskasse mitgeteilte Grundlage zur Berechnung der Rentenbetreffnisse. Die Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 1996 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde (nebst einer Kinderrente für die jüngste Tochter), ist am 4. August 1999 erlassen worden. Mit Verfügung vom 1. September 1999 wurde diese Rente ab 1. November 1998 neu berechnet. In dieser Verfügungslage ist der Beginn des revisionsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraumes auf den 4. August 1999 anzusetzen, und nicht etwa den 9. Dezember 1998 oder den 1. September 1999.
2.2 Hinsichtlich der Verfügung vom 4. August 1999 stützte sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf die Berichte der Neurologisch-Neurochirurgischen Klinik des Spitals I.________ vom 24. und 31. Juli 1998, wonach die Beschwerdeführerin bei unverändertem Beschwerdebild (Status nach HWS-Distorsionstrauma am 24. März 1995; Nackenschmerzen mit Ausstrahlung nach occipital bis frontal mit häufigem Druckgefühl im Kopf, Schmerzausstrahlung dorsal in den rechten Arm bis in alle Finger, daselbst Gramselparästhesien und subjektiv Kraftverlust im rechten Arm, Einschlafgefühl beider Arme) an einem Zervicobrachialsyndrom rechts litt. Weitere Abklärungen drängten sich nicht auf. Tätigkeiten, bei welchen die Körperposition häufig gewechselt werden konnte und die kein Heben schwerer Lasten erforderten, waren im Umfang von 4 Stunden täglich zumutbar. Stereotype Bewegungsabläufe über einen längeren Zeitraum oder ruckartige Kopfbewegungen sollten vermieden werden. Ungünstig waren auch längeres Stehen (über 30 Minuten) oder eine längere Kopfinklination. Dies steht in Uebereinstimmung mit den Angaben im Bericht der Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie des Spitals I.________ vom 7. Juni 1999.
2.3 Die Ärzte der Medizinischen Abteilung C.________ des Spitals I.________ kamen in den Gutachten vom 18. Oktober 1999 und 11. Juli 2000 zum Schluss, es bestünden (1) chronische Nacken- und Armschmerzen rechts mehr als links bei Status nach Schleudertrauma, vorbestehenden, vor dem Unfall asymptomatischen Osteochondrosen C5/C6 und C6/C7, psycho-physiologischen Veränderungen und pain proneness sowie (2) eine ängstlich-depressive Entwicklung. Im bislang ausgeübten Beruf als Kassiererin sei die Versicherte zu 80 % arbeitsunfähig. Im gegebenen Zeitpunkt müsse von einer Chronifizierung der Nacken- und Armschmerzen gesprochen werden, welche jedoch nicht unlösbar sei. Bei an die Beschwerden angepassten Arbeitsbedingungen sei im weiteren Verlauf an eine Besserung zu denken. Die Versicherte sollte Arbeiten, die in stereotyper Haltung (wie die Tätigkeit als Kassiererin) und mit Verrichtungen über Kopf sowie Heben und Tragen leichter Lasten (mehr als 3 kg) verbunden seien, strikte vermeiden. Arbeitsprozesse von mehr als 2 Stunden Dauer ohne Unterbrechung seien nicht mehr zumutbar. In der Stellungnahme vom 7. September 2000 gab der medizinische Sachverständige, Prof. Dr. med. A.________, an, die Patientin solle 2 x 2 Stunden arbeiten und dabei während der zweistündigen Arbeit ihre Körperstellung ändern können.
2.4 In Anbetracht dieser medizinischen Angaben ist anzunehmen, dass im hier massgeblichen Vergleichszeitraum sich weder der Gesundheitszustand verschlechtert, noch das Leistungsvermögen wesentlich verändert hat. Es werden zwar neu psycho-physiologische Veränderungen sowie eine ängstlich-depressive Entwicklung festgestellt, welchen jedoch medizinisch kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wird. Mit dem unter der Hauptdiagnose verwendeten englischen Ausdruck "pain proneness" wird nicht ein neuer Gesundheitsschaden bezeichnet, sondern auf die Schmerzanfälligkeit der Versicherten bei ungeeigneten körperlichen Belastungen hingewiesen. Trotz der nach Angaben der Beschwerdeführerin intensivierten Schmerzen besteht nach ärztlicher Einschätzung in einer den Leiden angepassten Erwerbstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 2 x 2 Stunden täglich, was der früheren Beurteilung entspricht (Berichte des Spitals I.________ vom 24. und 31. Juli 1998 sowie 7. Juni 1999). Wenn die Gutachter die Arbeitsfähigkeit im bis Ende Februar 2000 ausgeübten Beruf als Kassiererin bei X.________ neu noch auf 20 % festlegen (gegenüber 4 Stunden täglich oder 50 %; Berichte des Spitals I.________ vom 24. und 31. Juli 1998 sowie 7. Juni 1999), ist daraus nicht auf eine im Sinne von Art. 41 IVG rechtserhebliche Änderung des Tatsachenspektrums zu schliessen. Diese Tätigkeit war den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten schon bei Erlass der Verfügung vom 4. August 1999 nicht angepasst. An der Kasse beschäftigte Verkäuferinnen im Detailhandel müssen oft längere Zeit in gleichbleibender Körperhaltung mit häufigen Kopfbewegungen die Waren der Kunden entgegennehmen. Es ist daher zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zunehmend unter Schmerzen litt; diese waren jedoch nicht Folge eines veränderten Gesundheitszustandes, sondern durch ungeeignete Körperbewegungen und -haltungen bei der Berufsausübung bedingt. Die Ärzte legen denn auch im Gutachten vom 11. Juli 2000 dar, dass die Nacken- und Armschmerzen nicht unlösbar chronisch geworden seien, sondern sich bei an die Beschwerden angepassten Arbeitsbedingungen wieder bessern würden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle das Invalideneinkommen in der ursprünglichen Verfügung nicht auf Grund des tatsächlich erzielten Verdienstes als Kassiererin bei X.________, sondern gestützt auf statistische Durchschnittswerte ermittelt hatte (Ziff. 2.8 des Abklärungsberichtes Haushalt vom 19. Oktober 1998) und demzufolge auf Verweisungstätigkeiten abstellte, die der Versicherten zumutbar waren und weiterhin sind. Das Gleiche hat auch bei Erlass der Ablehnungsverfügung vom 23. März 2001 zu gelten. Nach dem Gesagten haben sich weder der Gesundheitszustand noch das Leistungsvermögen hinsichtlich einer den Beschwerden angepassten Arbeitstätigkeit wesentlich verändert. Auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. W.________ vom 12. Februar 2001 ist nicht abzustellen, da dieser Arzt darin seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einzig auf die Berufsausübung als Kassiererin bezieht und zu einer Verweisungstätigkeit nicht Stellung nimmt. Wenn nach Auffassung dieses Arztes die therapeutische Zielsetzung die Schmerzerträglichkeit bleibt, ist nicht einzusehen, warum damit realistischerweise nicht auch eine Verbesserung oder zumindest Erhaltung der bisherigen Arbeitsbelastbarkeit einhergehen sollte. Die Voraussetzungen für die Annahme einer vollinvalidisierenden Schmerz(verarbeitungs)störung sind im Zeitpunkt der Revisionsablehnungsverfügung vom 23. März 2001 auf Grund der medizinischen Unterlagen nicht erfüllt (vgl. das zur Publikation in BGE 130 V bestimmte Urteil N. vom 12. März 2004, I 683/03). Unter den gegebenen Umständen ist auf die beantragten medizinischen und beruflichen Abklärungen zu verzichten.
3.
Sind nach dem Gesagten in Anbetracht der Entwicklung der Verhältnisse bis am 23. März 2001 keine Tatsachenänderungen auszumachen, welche sich auf den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Erhöhung auswirkten, besteht kein Anlass, das in der Revisionsablehnungsverfügung gestützt auf einen neu vorgenommenen Einkommensvergleich ermittelte Ergebnis (Invaliditätsgrad von 58 %) näher zu überprüfen. Thema des Revisionsprozesses nach Art. 41 IVG ist die Frage nach dem Eintritt von Sachverhaltsänderungen im anspruchserheblichen Tatsachenspektrum (Gesundheitszustand, Leistungsfähigkeit usw.), nicht dagegen die Invaliditätsbemessung als solche. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern, weil sich aus ihnen kein Revisionsgrund und auch nicht Anlass zu ergänzenden Abklärungen in dieser Richtung ergibt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse X.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: