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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_687/2007 
 
Urteil vom 13. Mai 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
P.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2007. 
 
Sachverhalt: 
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. Juli 1999 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein erstes Rentengesuch des P.________ (geboren am 15. Dezember 1938) mangels leistungsbegründender Invalidität ab. Mit einer weiteren Verfügung vom 27. September 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2005, verneinte sie nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 48,32 % wiederum einen Rentenanspruch. 
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 17. August 2007 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihm ab 1. September 1997 zunächst eine Invalidenrente und hernach eine Altersrente zu bezahlen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gegenstand des Einspracheentscheides vom 14. Januar 2005 ist einzig die Frage des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf den Antrag auf Ausrichtung einer AHV-Altersrente nicht eingetreten. Ebenso wenig kann daher im vorliegenden Verfahren auf den Antrag auf Ausrichtung von Altersleistungen ab Vollendung des 63. Altersjahres eingetreten werden. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht - hier Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV - von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art. 97). 
 
3. 
Die Vorinstanz hat als Ergebnis einer umfassenden und sorgfältigen Würdigung der medizinischen Unterlagen in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rentenablehnenden Verfügung vom 9. Juli 1999 nicht ausgewiesen ist und die IV-Stelle von weiteren medizinischen Abklärungen absehen durfte. Die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung hätten sich ebenfalls nicht in erheblichem Ausmass verändert. Diese Schlussfolgerungen sind in tatsächlicher Hinsicht nicht offensichtlich unrichtig und halten im Rahmen der Kognition nach Art. 105 Abs. 2 BGG stand. Wenn die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) von der Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen abgesehen hat, ist darin keine Bundesrechtsverletzung zu erblicken. Daran ändern die rein appellatorischen Vorbringen in der Beschwerde nichts. 
 
4. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 13. Mai 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Nussbaumer