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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_182/2009 
 
Urteil vom 13. Mai 2009 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonale Steuerverwaltung des Kantons Freiburg. 
 
Gegenstand 
Steuerveranlagung 2004 (Kantonssteuer und direkte Bundessteuer), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, vom 12. Dezember 2008. 
 
Sachverhalt: 
Mit Urteil vom 12. Dezember 2008 wies das Kantonsgericht Freiburg (Steuergerichtshof) Beschwerde und Rekurs von X.________ ab. Angefochten war die Steuerveranlagung 2004 betreffend die direkte Bundessteuer und die Kantonssteuern. Auf die Beschwerdebegehren Ziffer 1 und 2 trat der Steuergerichtshof nicht ein, weil diese keine Fragen betrafen, die Gegenstand des Einspracheentscheides waren. Soweit der Beschwerdeführer die Überprüfung der Steuerveranlagungen der letzten 15 Jahre verlangte, befand der Steuergerichtshof, diese seien längst in Rechtskraft erwachsen und ein Revisionsgrund sei weder geltend gemacht noch ersichtlich. 
Mit Eingabe vom 10. März 2009 gelangte der Steuerpflichtige an das Bundesgericht. Er teilte mit, er habe vom Urteil des Kantonsgerichts vom 12. Dezember 2008 am 17. Februar 2009 partiell und am 8. und 10. März 2009 vollständig Kenntnis erhalten. Er bitte darum, dass ihm eine zusätzliche Frist gewährt werde, "weil viele Unregelmässigkeiten seitens der Verwaltungsjustiz bestehen". Seine Angaben gegenüber dem Gericht seien generell nicht berücksichtigt worden. Im Einzelnen beanstandet er: 
"1. Das Vorgehen und (die) nicht genauen Messungen im Haus in Freiburg und Chalet am Schwarzsee von Herrn André Auderset sowie sein Bemühen(,) das Haus auszuschreiben und (zu) verkaufen. 
2. (Das) Finanzamt (der) Stadt Freiburg hat nicht begründete Steuern eingezogen. Herr Zen Ruffinen und H. Pauchard erklärten mich als unbekannt(,) um ihre Willkür durchzusetzen. Dabei hat ihnen auch (das) Einwohneramt geholfen und falsche Angaben vermittelt." 
Die Beschwerde wurde am 11. März 2009 in Zagreb aufgegeben und am 16. März 2009 von der Schweizerischen Post, Internationales Briefzentrum Zürich, entgegengenommen und weitergeleitet. 
Ein Schreiben des Bundesgerichts, mit welchem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, konnte auf diplomatischem Weg nicht weitergeleitet werden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Vorab stellt sich die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Das hier angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Freiburg (Steuergerichtshof) vom 12. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Post am 7. Januar 2009 an seine schweizerische Zustelladresse zugestellt. Die Sendung wurde am 8. Januar 2009 avisiert, aber innert Frist nicht abgeholt (oder refüsiert) und am 16. Januar 2009 an den Absender retourniert (Suchergebnisse gemäss Track & Trace für die Postsendung Nr. 98.00.170151.00232373). Am 30. Januar 2009 wurde das Urteilsdispositiv samt Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt des Kantons Freiburg publiziert. Am 17. Februar 2009 wurde es dem Beschwerdeführer zudem per Fax ins Ausland übermittelt (8 Seiten mit Deckblatt). Der Beschwerdeführer anerkennt, am 17. Februar 2009 vom Urteil mindestens teilweise Kenntnis erhalten zu haben. Am 8. März 2009 telefonierte er mit dem Präsidenten des Steuergerichtshofes. Dieser bestätigte ihm, dass mit dem Urteil vom 12. Dezember 2008 für den Steuergerichtshof die Sache erledigt sei. 
Mit Ablauf der Frist zur Abholung am schweizerischen Zustelldomizil, am 16. Januar 2009, gilt das Urteil des Steuergerichtshofes als eröffnet (Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 49 E. 4 S. 51; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Die Beschwerdefrist lief somit am Montag, 16. Februar 2009, ab. Selbst wenn die Zustelladresse in der Schweiz nicht richtig gewesen sein sollte, hätte das Urteil im Zeitpunkt der Publikation im Amtsblatt (30. Januar 2009) als eröffnet zu gelten und wäre die Beschwerdefrist am Montag, 2. März 2009, abgelaufen. Die Fax-Mitteilung vom 17. Februar 2009 vermochte demgegenüber keine neue Beschwerdefrist in Gang zu setzen. Am 11. März 2009 gab der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde in Zagreb zur Post. Diese Sendung traf am 16. März 2009 im Briefzentrum International in Zürich ein. Die Beschwerde erweist sich daher auf jeden Fall als verspätet. 
 
2. 
Abgesehen davon genügt die Beschwerde auch inhaltlich nicht. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auf Beschwerden, die nicht hinreichend begründet sind, wird nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die vorliegende Beschwerde enthält keinen Antrag, wie zu entscheiden ist, und keine Begründung, inwiefern der Entscheid des Steuergerichtshofs Bundesrecht verletzen könnte. Die Rüge, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien "generell" nicht berücksichtigt worden, beinhalten jedenfalls kein sachbezogene Begründung. Die allgemeinen Beanstandungen bezüglich falscher Messungen und ungerechtfertiger Steuerforderungen genügen den Begründungserfordernissen offensichtlich nicht. Auch die der Beschwerde beigelegte handschriftliche "Erklärung" vom 10. März 2009 und das Blatt mit Datum vom 11. März 2009 enthalten nur pauschale Beanstandungen, aus denen nicht hervorgeht, inwiefern die Veranlagung Bundesrecht verletzen könnte. Auf die Beschwerde wäre auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 
 
3. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und im Verfahren nach Art. 108 BGG zu erledigen. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
Der Beschwerdeführer hat kein Zustelldomizil in der Schweiz (Art. 39 Abs. 3) bezeichnet. Aus dem kantonalen Verfahren weiss er, dass er ein Zustelldomizil in der Schweiz angeben muss. Eine amtliche Zustellung an seine ausländische Adresse durch das Bundesgericht wäre völkerrechtswidrig. Das Urteil ist dem Beschwerdeführer daher durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen. 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Kantonalen Steuerverwaltung Freiburg, dem Kantonsgericht Freiburg (Steuergerichtshof) und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich und dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Mai 2009 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Wyssmann