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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_375/2011 
 
Urteil vom 13. Mai 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern 2005, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 16. März 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Bei der Veranlagung zu den Staats- und Gemeindesteuern 2005 von X.________ und Y.________ war die Festsetzung des Eigenmietwerts für die von ihnen bewohnte Liegenschaft streitig. Während dieser im Vorjahr, entsprechend der Selbstdeklaration, noch auf Fr. 9'600.-- festgelegt worden war, machten die Pflichtigen im Rechtsmittelverfahren eine Herabsetzung wegen "Minder-Nutzung" auf Fr. 5'000.-- geltend. Die Einzelrichterin der Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich entschied im zweiten Rechtsgang, den Eigenmietwert um den Betrag von Fr. 3'700.-- auf Fr. 13'300.-- zu erhöhen, woraus ein steuerbares Einkommen von Fr. 90'800.-- resultierte. 
 
Der Einzelrichter der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich wies die gegen den Rekursentscheid vom 19. Juli 2010 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. März 2011 ab. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Mai 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben. 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird. 
 
2.2 Der Beschwerdeführer bemängelt vorweg, dass das Verwaltungsgericht die Verfahrenskosten, obwohl nur er allein Beschwerde geführt habe, nicht bloss ihm, sondern zur Hälfte und unter Solidarhaft auch seiner Ehefrau auferlegt hat. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer sich nicht mit den verfahrensrechtlichen Auswirkungen der Tatsache, dass die Ehegatten als Einheit besteuert werden, befasst, fehlte ihm - gerade beim von ihm eingenommenen Standpunkt - die Legitimation, um die (teilweise) Kostenauflage an seine Frau anzufechten. Jedenfalls fehlt es an einer konsistenten Rüge zur vom Verwaltungsgericht getroffenen Kostenregelung. 
 
2.3 Das Verwaltungsgericht hat die Heraufsetzung des Eigenmietwerts auf Fr. 13'300.-- durch die Rekurskommission bestätigt und deren Auffassung zugestimmt, dass kein Unternutzungsabzug zu gewähren sei, unter "Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen", die es als "einlässlich" qualifiziert. Sodann hat es erwogen, dass die Pflichtigen sich der Erstellung eines Gutachtens über den von ihnen bestrittenen Eigenmietwert widersetzt und es unterlassen hätten, die für die Beurteilung der geltend gemachten Unternutzung ihrer Liegenschaft erforderlichen Angaben zu machen; diesbezüglich seien vor Verwaltungsgericht (etwa hinsichtlich ihrer Kinder) erstmals und damit prozessual unzulässig neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt worden, die aber ohnehin, wegen fehlender näherer Schilderung der Wohnsituation, ungenügend gewesen seien. Die Beschwerdeschrift lässt eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen bzw. mit denjenigen der Steuerrekurskommission vermissen. Der Beschwerdeführer befasst sich einzig mit der Frage des Gutachtens; er will sich der Einholung eines solchen nicht widersetzt haben, wobei er zugleich (auch vor Bundesgericht) festhält, ein solches Gutachten bzw. eine Schätzung brauche es für seine baufällige Altliegenschaft Jahrgang 1928 mit Unternutzung nicht. Damit wird selbst nicht ansatzweise aufgezeigt, inwiefern die Erwägungen des angefochtenen Urteils bzw. dieses im Ergebnis schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzen. 
 
2.4 Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, im vereinfachen Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Mai 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller