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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_208/2022  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2022 (VBE.2021.459). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 25. April 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2022 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3), 
dass die Eingabe vom 25. April 2022 - soweit diese überhaupt sachbezogen und verständlich ist - diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass namentlich, soweit der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit vor Vorinstanz unberücksichtigt gebliebenen Beilagen und Beweismitteln aus einer Unterhaltsstreitigkeit Willkür und eine Verletzung seines Anspruchs auf Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) geltend macht, seine Vorbringen in keiner Weise den gesteigerten Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; BGE 145 V 304 E. 1.2) genügen, 
dass weiter eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt, wonach das psychiatrische Gutachten vom 21. Juni 2021 begründet und schlüssig sei und sich weder aus den Akten noch aus den Rügen des Beschwerdeführers konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise ergeben würden, 
dass sich der Beschwerdeführer stattdessen darauf beschränkt, seine eigene Sichtweise darzustellen und appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, was nach dem Dargelegten nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Basler Versicherung AG, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Mai 2022 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner