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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_203/2024  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verwarnung; Gerichtskosten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 
vom 19. April 2024 (VB.2024.00171). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung der Abteilungspräsidentin vom 19. April 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, ein Gesuch von A.________ um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht in einem Verfahren betreffend ausländerrechtliche Verwarnung (Androhung des Entzugs der Niederlassungsbewilligung) ab und setzte ihm - unter Androhung des Nichteintretens - eine am 10. Mai 2024 ablaufende Nachfrist an, um einen Vorschuss von einstweilen Fr. 1'570.-- zu bezahlen.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 23. April 2024 (Postaufgabe) gelangt A.________ an das Bundesgericht und erhebt Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2024.  
Mit Schreiben vom 24. April 2024 wurde A.________ darauf hingewiesen, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, die Eingabe zu verbessern. 
Am 29. April 2024 (Postaufgabe) reichte A.________ eine weitere Eingabe ein, in welcher er erklärte, er habe "alle Forderungen gesetzlich begründet". 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Die angefochtene Verfügung, mit welcher das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und ihn aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, stellt einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).  
In der Sache geht es - soweit ersichtlich - um eine ausländerrechtliche Verwarnung im Zusammenhang mit einem möglichen Entzug der Niederlassungsbewilligung, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung steht. 
 
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. dazu u.a. BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Wie es sich vorliegend damit konkret verhält, kann offengelassen werden, da auf die Beschwerde bereits aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann.  
 
2.3. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 36 E. 1.3).  
 
2.4. Vorliegend hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen.  
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. April 2024 enthält einzig eine zweizeilige Begründung, in welcher er - soweit verständlich - vorbringt, er habe kein Gerichtsverfahren, sondern eine Rückreise verlangt, weshalb er die Gerichtskosten nicht bezahlen müsse. In der Eingabe vom 29. April 2024, die ebenfalls nur zwei Zeilen umfasst, behauptet der Beschwerdeführer lediglich, dass er alle Forderungen gesetzlich begründet habe. In beiden Eingaben verweist er im Übrigen auf die Akten. 
Damit tut der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass und inwiefern die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie verfassungsmässige Rechte verletzt habe, indem sie sein Gesuch um Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde abgewiesen hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Soweit er auf die Akten verweist, ist er darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss; blosse Verweise auf andere Dokumente oder frühere Rechtsschriften, reichen nicht aus (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 134 I 303 E. 1.3; 133 II 396 E. 3.2). 
 
2.5. Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov