Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_212/2024
Urteil vom 13. Mai 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, Stadthaus,
Stadthausquai 17, 8001 Zürich,
Bezirksrat Zürich,
Löwenstrasse 17, 8001 Zürich.
Gegenstand
Kunstszene 2022,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 15. Februar 2024
(VB.2023.00511).
Erwägungen:
1.
1.1. Am 13. Juli 2021 verfügte die Stadtpräsidentin der Stadt Zürich, dass für das Pilotprojekt zur konzeptionellen Weiterentwicklung und einmaligen Durchführung der "Kunstszene" 2022 für die Jahre 2021-2023 ein einmaliger Betrag von Fr. 400'000.-- bewilligt werde. Ausserdem verfügte sie, dass die Dienstabteilung Kultur für die Auswahl der Trägerschaft eine öffentliche Ausschreibung durchführe und die Direktion Kultur ermächtigt und beauftragt werde, anhand einer vom Auswahlgremium gewichteten Auswahl die Trägerschaft zu bestimmen und mit dieser eine Subventionsvereinbarung abzuschliessen. Die Ausschreibung erfolgte am 30. August 2021.
Am 3. Oktober 2021 bewarb sich die A.________ GmbH um die Trägerschaft und ersuchte um Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen, um eine "fundierte [...] Bewerbung" ausarbeiten zu können.
Mit Verfügung vom 3. November 2021 schloss die Dienstabteilung Kultur die A.________ GmbH "aus formalen Gründen" vom Verfahren betreffend die Durchführung der "Kunstszene" 2022 aus.
Mit Medienmitteilung vom 11. November 2021 kommunizierte die Stadt Zürich ihre Wahl der Trägerschaft der Veranstaltung "Kunstszene" 2022. Diese fiel auf zwei Vereine.
1.2. Gegen die Verfügung vom 3. November 2021 gelangte die A.________ GmbH am 11. November 2021 an den Bezirksrat Zürich, der die Eingabe als Neubeurteilungsbegehren an den Stadtrat von Zürich weiterleitete.
1.3. Mit zwei Beschwerden vom 29. November 2021 gelangte die A.________ GmbH ausserdem an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Diese richteten sich gegen den eigenen Ausschluss bzw. den Zuschlag an die erwähnten Vereine. Auf beide Beschwerden trat das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 17. August 2023 mangels Zuständigkeit nicht ein. Es erwog, dass die Angelegenheit nicht in den objektiven Anwendungsbereich des Vergaberechts fallen würde.
Mit Urteilen 2C_614/2023 und 2C_615/2023 vom 24. November 2023 trat das Bundesgericht auf die dagegen erhobenen Beschwerden mangels hinreichender Begründung nicht ein.
1.4. Mit Neubeurteilungsentscheid vom 14. September 2022 bestätigte der Stadtrat von Zürich die Verfügung vom 3. November 2021 betreffend den Ausschluss der A.________ GmbH.
Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 10. August 2023 wegen verspäteter Einreichung nicht ein. Gleichzeitig erwog der Bezirksrat in einer Eventualbegründung, dass der Rekurs - selbst wenn sich darauf eintreten liesse - abzuweisen wäre.
1.5. Mit Urteil vom 15. Februar 2024 wies das Verwaltungsgericht eine gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 10. August 2023 gerichtete Beschwerde der A.________ GmbH ab, soweit es darauf eintrat.
1.6. Die A.________ GmbH gelangt mit einer 64-seitigen als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2024 aufzuheben bzw. nichtig zu erklären. Prozessual ersucht sie, "es seien alle seit 11/2021 unstatthaft geheim gehaltenen Jury-Key-Papers einzuholen" und "es sei ihr ab Aushändigung dieser Clue-Proofs ein zweiter Schriftenwechsel zu gewähren". Ferner beantragt sie, es seien ihr über alle Instanzen hinweg die anwaltliche Verbeiständung und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Schliesslich seien ihr die Gerichtsgebühren für das bundesgerichtliche Verfahren zu erlassen und es seien die Gerichtsgebühren und die Zustellkosten für das vorinstanzliche Verfahren neu zu veranlagen.
Am 2. Mai 2024 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin eine neue Fassung ihrer Beschwerde sowie weitere Unterlagen ein.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf welche kein Anspruch besteht (Art. 83 lit. k BGG; vgl. dazu Urteil 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 1.1-1.3 mit Hinweisen).
Vorliegend geht die Vorinstanz davon aus, dass es sich beim bewilligten Beitrag von Fr. 400'000.-- für die Durchführung der "Kunstszene" 2022 um eine Subvention handle, was von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten wird. Angesichts des Verfahrensausgangs kann offenbleiben, ob die vorliegende Eingabe unter dem Gesichtswinkel von Art. 83 lit. k BGG als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig oder allenfalls als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegenzunehmen sei.
2.2. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin am Dienstag, den 12. März 2024 zugestellt, wie es sich aus dem Formular Sendeverfolgung Nr. xxx der Schweizerischen Post ergibt. Folglich begann die Beschwerdefrist am Mittwoch, den 13. März 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG - am Freitag, den 26. April 2024. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2024 (Postaufgabe) erfolgte somit verspätet und kann daher nicht berücksichtigt werden.
Ein Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 50 Abs. 1 BGG) wird weder ausdrücklich noch sinngemäss gestellt. Im Übrigen wären die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin nicht dartut, dass sie unverschuldet daran gehindert worden sei, rechtzeitig zu handeln (vgl. dazu BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3). Der blosse Hinweis auf einen Spitalaufenthalt des Vertreters der Beschwerdeführerin, ohne die genauen Daten zu nennen und ohne darzutun, inwiefern dies die Einhaltung der Beschwerdefrist verunmöglicht hätte, reicht dazu nicht aus.
2.3. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG, welcher gemäss Art. 117 BGG auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zur Anwendung gelangt; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).
2.4. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG bzw. Art. 118 Abs. 1 für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG), namentlich wenn sie gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst (vgl. Urteil 2C_762/2017 vom 11. September 2018 E. 2.2). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 (allenfalls i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2). Dies bedeutet, dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
3.
Gegenstand des Verfahrens bildet die Rechtmässigkeit des Ausschlusses der Beschwerdeführerin vom Verfahren betreffend die Durchführung der "Kunstszene" 2022 gemäss Verfügung der Dienstabteilung Kultur der Stadt Zürich vom 3. November 2021, die mit Neubeurteilungsentscheid vom 14. September 2022 bestätigt wurde.
Die Frage, ob es sich bei der Ausschreibung der "Kunstszene" 2022 um eine öffentliche Beschaffung handle, wurde vom Verwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 17. August 2023 verneint. Das Bundesgericht ist auf die dagegen eingereichten Beschwerden ohne materielle Prüfung nicht eingetreten, weil die Eingaben den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügten. Damit sind aber die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 17. August 2023 in Rechtskraft erwachsen, sodass die Frage der Qualifikation des Verfahrens als öffentliche Beschaffung im vorliegenden Verfahren nicht mehr aufgeworfen werden kann.
Nicht Gegenstand des Verfahrens bilden allfällige Begehren der Beschwerdeführerin auf Schadenersatz, namentlich gegen die Zürcher Behörden, sodass darauf nicht einzutreten ist.
4.
Vorliegend hat die Vorinstanz die Frage offengelassen, ob der Bezirksrat zu Recht zum Schluss gelangt sei, dass der bei ihm erhobene Rekurs der Beschwerdeführerin verspätet sei, weil sich dieser in einer Eventualbegründung auch materiell mit dem Rekurs befasst habe. Sodann hat das Verwaltungsgericht erwogen, der Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Durchführung der "Kunstszene" 22 sei rechtmässig, da ihre Bewerbung unvollständig gewesen sei und die "Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen" zu den "Eignungskriterien" gehört habe. Zudem sei die Stadt Zürich nicht gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist anzusetzen.
5.
Die von der Beschwerdeführerin eingereichte, in weiten Teilen ausufernde Beschwerdeschrift, ist nur schwer nachvollziehbar und grenzt an übermässige Weitschweifigkeit. Zudem enthält sie unvollständige Sätze und Textpassagen, was die Lesbarkeit und die Verständlichkeit zusätzlich erschwert. Die Beschwerdeführerin beanstandet bzw. kommentiert nahezu sämtliche Ausführungen der Vorinstanz, wobei sich ihren Ausführungen keine hinreichend substanziierten Rügen hinsichtlich der willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts bzw. der Verletzung verfassungsmässiger Rechte entnehmen lassen.
5.1. So bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in unzulässiger Weise beschönigt, einseitig dargestellt oder verfälscht. Dabei beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, ihrer eigene Sicht der Dinge darzulegen und den Behörden u.a. "Tricksereien", Irreführungen, Lügen-Kontrukte und Desinformation, namentlich im Zusammenhang mit der Ausschreibung und der Vergabe, vorzuwerfen. Damit erhebt sie keine hinreichend substanziierten Sachverhaltsrügen und legt nicht dar, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich sein oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzen sollen (Art. 106 Abs. 2 [allenfalls] i.V.m. Art. 117 BGG). Unklar bleibt in diesem Zusammenhang, was unter die "unstatthaft geheim gehaltenen Jury-Key-Papers" zu verstehen sei und inwiefern diese zur "Festsetzung des wahren Sachverhalts" notwendig sein sollen.
5.2. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vorwirft, weil sie die meisten von ihr gestellten Rechtsbegehren nicht behandelt habe, sind ihre Ausführungen unklar und teils widersprüchlich. Zwar listet sie die Rechtsbegehren, die angeblich nicht behandelt worden seien, auf, doch führt sie gleichzeitig aus, "eine Bilanzierung aller von [Verwaltungsgericht] ausgelassenen Positionen [sei] zu aufwendig", weshalb es dem Leser überlassen bleibe, "die Auslassungen zu zählen". Weiter bringt sie unter anderem vor, es sei nicht so, dass das Verwaltungsgericht zu gar keinem Antrag Stellung genommen habe, sondern es habe "immer nur geflissentlich die Routineanträge abgehackt" bzw. ihre Anträge "mit hypothetischen Behauptungen auf die Seite [gewischt]". Solche Ausführungen genügen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 [allenfalls] i.V.m. Art. 117 BGG) indessen nicht.
Was die angeblich nicht behandelten Beweisanträge betrifft, geht die Beschwerdeführerin nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein, wonach diese unzulässig gewesen seien, so namentlich, weil Beweisanträgen über nicht rechtserhebliche Tatsachen keine Folge zu leisten sei.
5.3. Unsubstanziiert sind ferner die Vorwürfe an den verfahrensleitenden Richter am Verwaltungsgericht, wonach dieser die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der "Aufschlüsselung von Verklausulierungen" durch den Bezirksrat absichtlich desinformiert bzw. sich in dieser Angelegenheit mit dem Bezirksrat abgesprochen habe. So zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auf, dass ihr verfassungsmässiger Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) verletzt worden sein oder dass ein Verstoss gegen den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) vorliegen soll, so insbesondere weil der verfahrensleitende Richter ihr konkrete, vertrauensbildende Zusicherungen erteilt hätte (zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vgl. u.a. BGE 141 V 530 E. 6.2; 137 I 69 E. 2.5.1; 131 II 627 E. 6.1).
5.4. Soweit die Beschwerdeführerin weiter die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie die Kostenregelung im vorinstanzlichen Verfahren beanstandet, ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat erwogen, dass juristische Personen, wie die Beschwerdeführerin, nach dem anwendbaren kantonalen Recht (vgl. § 16 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]) grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hätten und dass die Voraussetzungen, unter denen eine juristische Person gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV ausnahmsweise Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe (vgl. BGE 143 I 328 E. 3.1), nicht erfüllt seien. In der Folge hat sie die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (§ 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG/ZH) und festgehalten, dass sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung habe (§ 17 Abs. 2 VRG/ZH).
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht substanziiert auf (Art. 106 Abs. 2 [allenfalls] i.V.m. Art. 117 BGG), dass und inwiefern die Vorinstanz mit diesen Erwägungen das kantonale Recht willkürlich angewendet oder Bundes (verfassungs) recht verletzt habe. Vielmehr beschränkt sie sich einmal mehr darauf, zu behaupten, sie sei über alle Verfahrensstufen hinweg irregeführt bzw. ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Ferner wünscht sie eine Ausnahmelösung, da sie faktisch von einer Einzelperson gegründet, alimentiert und betrieben wird, ohne jedoch substanziiert darzutun, dass sich ein derartiger Anspruch aus dem kantonalen Recht oder aus verfassungsmässigen Rechten ergeben soll.
5.5. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Nichtigkeit einer Verfügung nur ausnahmsweise angenommen wird (vgl. u.a. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; 138 II 501 E. 3.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab formelle Mängel (funktionelle und sachliche Unzuständigkeit, krasse Verfahrensfehler) in Betracht (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4). Solche Gründe macht die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise geltend. Zudem sind keine Elemente ersichtlich, die es erlauben würden, die von ihr behauptete Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen (vgl. Urteile 2C_423/2023 vom 19. September 2023 E. 2.3; 2C_39/2023 vom 30. Januar 2023 E. 2.3).
6.
6.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 [allenfalls] i.V.m. Art. 117 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit wird der Verfahrensantrag auf Einholung der "geheim gehaltenen Jury-Key-Papers", der ohnehin nicht nachvollziehbar bzw. hinreichend substanziiert wird, gegenstandslos.
6.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Ohnehin hätte die Beschwerdeführerin als juristische Person - mangels besonderer Umstände - keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehabt (vgl. BGE 143 I 328 E. 3.1). Folglich trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov