Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_294/2024
Urteil vom 13. Mai 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokatin Anina Hofer,
Beschwerdegegnerin,
C.________,
vertreten durch Advokat Oliver Borer.
Gegenstand
Kindesbelange,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 4. April 2024 (810 23 206).
Sachverhalt:
Die Parteien sind die unverheirateten Eltern des im August 2019 geborenen D.________. Aufgrund des massiven Elternkonflikts verfügte die KESB Leimental am 7. August 2023 diverse Massnahmen zur Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des persönlichen Verkehrs.
Im diesbezüglichen Berufungsverfahren ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2023 wurde das entsprechende Gesuch angesichts des rechnerischen Überschusses von rund Fr. 1'100.-- pro Monat mangels prozessualer Bedürftigkeit abgewiesen. Die hiergegen erhobene Einsprache wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft in Fünferbesetzung mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 ab. Dieser Beschluss blieb unangefochten.
Am 29. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer "zur Ergänzung der uP-Eingabe" weitere Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 beschied ihm das Kantonsgericht, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtskräftig abgewiesen und eine Ergänzung des Gesuches oder eine rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr möglich sei. Ferner wurde ein Kostenvorschuss eingefordert.
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet worden war, trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mit Urteil vom 4. April 2023 nicht ein.
Mit Beschwerde vom 8. Mai 2024 (Postaufgabe 9. Mai 2024) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Sodann hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren in der Sache zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer stellt kein Rechtsbegehren und er setzt sich auch nicht mit den konkreten Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander, wenn er sich - soweit überhaupt sachgezogen (an der Sache vorbei gehen namentlich die Behauptung, seine Anwältin habe ihn erpresst, und die Ausführungen zur Kita, zur Ernährung des Kindes, zu dessen Traumatisierung bei der Mutter u.a.m.) - auf die abstrakte Behauptung beschränkt, sein Einkommen sei tiefer als angenommen, ohne dass diesbezüglich konkrete und auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides (über die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege sei rechtskräftig entschieden; selbst wenn der Beschwerdeführer vorübergehend ein tieferes Einkommen habe, resultiere immer noch ein Überschuss, welcher die Tragung der Verfahrenskosten erlaube; bei fehlender Prozessarmut sei der Beschwerdeführer kostenvorschusspflichtig und er habe auch innert der Nachfrist den Vorschuss nicht geleistet) bezogene Ausführungen erfolgen würden.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kindesvertreter und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli