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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_297/2024  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, 
Dienststelle Emmental, Dunantstrasse 7C, 3400 Burgdorf. 
 
Gegenstand 
Fortsetzungsbegehren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 12. April 2024 (ABS 24 14). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer leitete am 4. Juli 2023 gegen den Schuldner für eine Forderung von Fr. 7'970.-- die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, ein. 
Am 20. November 2023 stellte er das Fortsetzungsbegehren. Darauf erliess das Betreibungsamt am 27. November 2023 die Pfändungsankündigung und teilte dem Schuldner mit, am 5. Dezember 2023 werde an seiner Wohnadresse die Pfändung vollzogen. An diesem Datum konnte der Schuldner an seiner Wohnadresse nicht erreicht werden. Abklärungen des Betreibungsamtes ergaben, dass er sich per 25. Oktober 2023 nach Polen abgemeldet hatte. 
Als Folge wies das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 ab. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an das Betreibungsamt und erklärte, der Schuldner befinde sich nach wie vor in der Schweiz und sei als Schwarzarbeiter in U.________ beschäftigt. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 wies das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren ab mit der Begründung, der Schuldner habe sich nach Polen abgemeldet, eine Adresse in der Schweiz sei nicht bekannt und es sei Sache des Gläubigers, den Aufenthaltsort ausfindig zu machen und das Begehren beim zuständigen Amt neu einzureichen. 
Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 12. April 2024 ab. 
Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde ist entgegen den Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG nicht handschriftlich unterzeichnet. Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Rückweisung zur Verbesserung erübrigt sich, nachdem auf die Beschwerde mangels eines Rechtsbegehrens und einer Begründung ohnehin nicht eingetreten werden kann (dazu E. 2). 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der - vorliegend ausführlich begründete - angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
Die Beschwerde enthält weder eine Rechtsbegehren noch eine Begründung. Der Beschwerdeführer erklärt explizit seinen Beschwerdewillen, hält aber im Übrigen lediglich fest, er hätte einen Zusammenbruch gehabt und sei deshalb nicht in der Lage, eine Begründung zu schreiben. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli