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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1026/2023  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher, teilweise versuchter Betrug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 26. Juni 2023 (SST.2023.105). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Zofingen sprach B.________ mit Urteil vom 16. März 2023 des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie der mehrfachen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 3 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten mit einem unbedingt zu vollziehenden Anteil von 15 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Weiter ordnete es gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB eine im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreibende Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren an. Das Bezirksgericht verpflichtete B.________, C.________ einen Schadenersatz von Fr. 324.05 zu bezahlen. Im Übrigen verwies es dessen Schadenersatzforderung auf den Zivilweg und wies seine Genugtuungsforderung ab. Weiter verpflichtete das Bezirksgericht B.________, der A.________ AG einen Schadenersatz von Fr. 241'400.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Januar 2022 zu bezahlen. Im Übrigen verwies es die Zivilforderung der A.________ AG auf den Zivilweg. 
 
B.  
Auf Berufung der A.________ AG bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau den Schuldspruch von B.________ am 26. Juni 2023 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und mehrfacher Fälschung von Ausweisen. Es verurteilte B.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von 15 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Das Obergericht verwies B.________ für die Dauer von zehn Jahren des Landes und ordnet die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an. Es verpflichtet B.________, C.________ einen Schadenersatz von Fr. 324.05 zu bezahlen und verwies dessen Schadenersatzforderung im Übrigen auf den Zivilweg. Die Genugtuungsforderung von C.________ wies es ab. Das Obergericht verpflichtete B.________, der A.________ AG einen Schadenersatz von Fr. 241'400.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Januar 2022 zu bezahlen. Im Übrigen verwies das Obergericht die Zivilforderung der A.________ AG auf den Zivilweg. 
 
 
C.  
Die A.________ AG beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Schuldspruch wegen vollendetem Betrug zu ihrem Nachteil sowie die ausgesprochene Strafe seien vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren sei an das Obergericht, eventualiter an das Bezirksgericht zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Eventualiter seien der Schuldspruch wegen vollendetem Betrugs zum Nachteil der A.________ AG sowie die ausgesprochene Strafe vollumfänglich aufzuheben, B.________ sei des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen und sie sei dem beantragten Schuldspruch entsprechend angemessen zu bestrafen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die vorinstanzlichen Akten wurden antragsgemäss beigezogen.  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Im Verfahren vor Bundesgericht findet in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Ein solcher erscheint auch vorliegend nicht als erforderlich (vgl. Urteil 7B_111/2022 vom 11. März 2024 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen), unter Ausschluss rein vertraglicher Ansprüche (BGE 148 IV 432 E. 3.3; Urteil 7B_360/2024 vom 22. April 2024 E. 1.1). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.).  
 
 
2.2. Zur Begründung der Beschwerdelegitimation macht die Beschwerdeführerin geltend, die rechtliche Qualifikation der Handlungen der Beschwerdegegnerin 2 sei massgebend für die erfolgreiche Einforderung von Versicherungsleistungen bzw. das zivilrechtliche Vorgehen gegen die Versicherung. Die Versicherung der Beschwerdeführerin bezahle ausschliesslich Verluste infolge Diebstahls und nicht infolge Betrugs, weswegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Diebstahl anstatt Betrug zu verurteilen sei. Die der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zugesprochene Schadenersatzforderung stehe der Beschwerdelegitimation nicht entgegen, da diese Forderung bei der Beschwerdegegnerin 2 nicht einbringlich sei.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren Ansprüche in der Höhe von Fr. 249'010.-- nebst Zins zu 5%, Fr. 5'310.-- sowie Fr. 2'300.-- geltend. Die Vorinstanz hat den Zivilanspruch der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 241'400.-- nebst Zins zu 5 % gutgeheissen und die Beschwerdeführerin im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. In ihrer Beschwerde in Strafsachen macht die Beschwerdeführerin weder einen bezifferten Anspruch geltend, noch bestreitet sie den Verweis auf den Zivilweg. Die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist bereits deswegen zu verneinen. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen lediglich auf, wie die von ihr angestrebte rechtliche Qualifikation der Handlungen der Beschwerdegegnerin 2 allenfalls die Position der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Versicherung begünstigen könnte. Ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Versicherung ist vertraglicher Natur und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BGE 148 IV 432 E. 3.3). Die vorgebrachten Auswirkungen auf einen allfälligen Anspruch gegenüber der Versicherung sind nicht als Auswirkungen auf die Beurteilung des Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu qualifizieren. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach die ihr zugesprochene Forderung bei der Beschwerdegegnerin 2 nicht einbringlich sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin 2 für die Beurteilung des Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht massgebend ist.  
Dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte und vom vorinstanzlichen Urteil abweichende rechtliche Qualifikation der Handlungen der Beschwerdegegnerin 2 sich auf die Beurteilung der ihr ohnehin weitestgehend zugesprochenen Zivilforderung auswirken würde, ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG beschwerdelegitimiert ist, weswegen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
4.  
Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi