Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1035/2023
Urteil vom 13. Mai 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG, Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 31
Abs. 2 lit. a ELG,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 18. Juli 2023 (4M 22 131).
Sachverhalt:
A.
Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Luzern sprach A.________ am 21. Oktober 2022 der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG sowie der Verletzung der Auskunftspflicht gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. a ELG schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 400.--.
B.
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Kantonsgericht Luzern am 18. Juli 2023 die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es sprach eine bedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und eine Busse von Fr. 50.-- aus.
Gemäss Kantonsgericht hat A.________ als Ergänzungsleistungsbezüger seinen vom 3. Februar bis 17. Juni 2020 dauernden Auslandsaufenthalt in Malaysia nicht von sich aus der zuständigen Ausgleichskasse gemeldet und zudem über seine Auslandsabwesenheit in der gesamten Zeit ab dem 1. Januar 2019 trotz mehrerer Aufforderungen der Ausgleichskasse und in Missachtung derselben erst am 18. Januar und 8. Februar 2021 Auskunft erteilt.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt zusammengefasst, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei er vom Vorwurf der Verletzung der Meldepflicht freizusprechen und wegen der Verletzung der Auskunftspflicht mit einer Busse von Fr. 50.-- zu bestrafen, subeventualiter sei er wegen der Verletzung der Meldepflicht zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- (subsubeventualiter Fr. 30.--) sowie wegen der Verletzung der Auskunftspflicht zu einer Busse von Fr. 50.-- zu verurteilen. Die Kosten seien nach Ermessen des Gerichts zu verlegen, eventualiter seien die Kosten seines früheren amtlichen Verteidigers vollständig vom Staat zu tragen, subeventualiter nach Ermessen zu reduzieren. Eventualiter zu den genannten Anträgen sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung des Strafbefehls, subeventualiter an das Kantonsgericht, zurückzuweisen, jeweils mit diversen Anweisungen.
Zugleich ersucht A.________ um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Erwägungen:
1.
Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt haben möchte, ist darauf nicht einzutreten. Diese ist ausgeschlossen, da mit Beschwerde in Strafsachen ebenfalls die Verletzung von Verfassungsrecht geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 95 und 113 BGG ).
2.
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).
3.
Der Beschwerdeführer bringt verschiedene formelle Rügen vor, die jedoch, soweit sie denn über blosse appellatorische Kritik hinaus gehen und den dargelegten Begründungsanforderungen genügen, in der Sache nicht verfangen, wie im Folgenden zu zeigen ist:
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst, die Erst- und Vorinstanz hätten seine Akteneinsicht von der Leistung einer Gebühr abhängig gemacht im Wissen, dass er diese nicht bezahlen könne. Zudem sei ihm nach Gewährung der Akteneinsicht eine unzureichende Zeitdauer von nur zwei Tagen geblieben, um sich auf die "Verhandlung" vorzubereiten. Inwiefern er durch eine untragbare Gebühr an der Akteneinsicht gehindert worden wäre, substanziiert er indes nicht weiter; soweit er die Kopiergebühr für die ihm von der Vorinstanz in Kopie zugestellten Akten meint, ist festzuhalten, dass diese Gebühr gesetzlich vorgesehen ist, wie das die Vorinstanz korrekt darlegt (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.1 S. 4 mit Hinweis auf Art. 102 Abs. 3 StPO sowie die kantonale Justizkostenverordnung), und eine unrichtige bzw. willkürliche Festsetzung dieser Gebühr weder gerügt noch offensichtlich ist. Dem Beschwerdeführer kam des Weiteren laut den unangefochtenen, verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) mehrfach und hinlänglich die Möglichkeit zu, Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen, insbesondere auch in der Zeit vor der effektiv erfolgten Akteneinsicht vor der Vorinstanz. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) durch verweigerte bzw. verspätete Akteneinsicht ist nicht ausgewiesen.
3.2. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz hätte sein Gesuch um amtliche Verteidigung nicht ohne medizinisches Gutachten abweisen dürfen, da sie nicht über die Qualifikation für die Beurteilung der Wirkungen der von ihm eingenommenen Medikamente auf seine Prozessfähigkeit verfüge, beschränkt er sich darauf, seine bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der (Neben-) Wirkungen zu konkretisieren. Damit vermag er die vorinstanzlichen Feststellungen, anhand der Akten und mündlichen Hauptverhandlung zeige sich, dass er seine Verfahrensinteressen sowohl schriftlich als auch mündlich ausreichend wahren könne, zumal es sich hier um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 und 3 StPO handle (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.2 S. 4 f.), allerdings nicht als willkürlich oder sonstwie rechtswidrig auszuweisen und ebenso wenig die Notwendigkeit einer medizinischen Begutachtung darzutun.
3.3. Entgegen dem Beschwerdeführer verneint die Vorinstanz sodann zu Recht eine Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips im Zusammenhang mit der Durchführung der Berufungsverhandlung. Ihr Schluss, trotz der versehentlichen Publikation der Verhandlung mit Beginn um 8.30 Uhr anstelle richtigerweise 10.00 Uhr im Internet hätten Besucher ohne Weiteres an der Verhandlung teilnehmen können, da sie bei Erscheinen um 8.30 Uhr auf den späteren Beginn hingewiesen worden wären (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.3 S. 5), ist nicht zu beanstanden. Es darf angenommen werden, dass Interessierte auch unter den gegebenen Umständen der Verhandlung beiwohnen konnten. Der Beschwerdeführer vermag dem nichts entgegen zu setzen.
3.4. Soweit der Beschwerdeführer moniert, es liege kein Entscheid über sein Ausstandsgesuch vor, das er an der Berufungsverhandlung gegen die Mehrzahl der am angefochtenen Urteil mitwirkenden Gerichtspersonen gestellt habe, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz über die betreffende Ausstandsfrage mit Beschluss vom 7. September 2023 abschlägig entschieden hat (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Dagegen wurde keine Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt. Inwiefern in diesem Zusammenhang ein Rechtsmangel vorliegen würde, der sich zulasten des Beschwerdeführers auf das angefochtene Urteil ausgewirkt hätte, ist weder dargelegt noch offensichtlich.
3.5. Der Beschwerdeführer thematisiert darüber hinaus die Erwägungen der Vorinstanz zu seinem Antrag um Erstellung eines Verfahrensprotokolls im Sinne von Art. 77 StPO (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.8 S. 8), übt an diesen im Einzelnen jedoch keine Kritik. Wenn er losgelöst davon rügt, er habe ein Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erhalten, legt er nicht dar, was er daraus betreffend die ergangenen Schuldsprüche ableitet; das Vorbringen steht zudem im Widerspruch zu seiner Darstellung, ihm seien die
vollständigen Akten (zu spät) in Kopie zugestellt worden. Darauf und ebenso auf seine wiederholte Kritik betreffend die Akteneinsicht ist nicht weiter einzugehen.
3.6. Gleichermassen unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, es liege eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, weil in dem als Anklageschrift fungierenden Strafbefehl nicht dargelegt werde, inwiefern eine wesentliche Änderung in den für die Ergänzungsleistungen massgebenden Verhältnissen gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG vorliegen solle, die er pflichtgemäss hätte melden müssen. Wie bereits die Vorinstanz festhält, sind nach dem in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO verankerten Anklagegrundsatz in der Anklageschrift die Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz gelangt zu Recht zum Schluss, der strafrechtlich relevante Sachverhalt sei auch hinsichtlich der Meldepflichtverletzung rechtsgenüglich umschrieben (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.7 S. 7). Indem dem Beschwerdeführer vorgehalten wird, den Auslandsaufenthalt vom 3. Februar bis 17. Juni 2020 nicht von sich aus der Ausgleichskasse gemeldet und sich deshalb der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG strafbar gemacht zu haben, kommt die Bedeutung des Auslandsaufenthalts als leistungsrelevante und daher gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG von der Meldepflicht umfasste Tatsache (vgl. zum Tatbestand auch E. 4.1 sogleich) hinreichend zum Ausdruck.
3.7. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend dargetan sind und auf sie eingetreten werden kann.
4.
In der Sache kritisiert der Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung in mehrerer Hinsicht.
4.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG macht sich strafbar, wer die ihm nach Art. 31 Abs. 1 ATSG obliegende Meldepflicht verletzt. Letztere sieht vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist. Die Meldung hat unverzüglich nach Eintritt der Änderung zu erfolgen (BGE 118 V 214 E. 2b).
Nach Art. 31 Abs. 2 lit. a ELG wird bestraft, wer in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert. Laut Art. 28 Abs. 2 ATSG muss, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen sowie zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.
4.2. Die Vorinstanz erwägt betreffend die Meldepflichtverletzung, im Ergänzungsleistungsrecht sei der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG Anspruchsvoraussetzung. Nach Art. 4 Abs. 3 lit. b ELG gelte der gewöhnliche Aufenthalt als unterbrochen und entfalle der Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sich die betroffene Person ununterbrochen während mehr als drei Monaten im Ausland aufhalte. Ein mehr als dreimonatiger Auslandsaufenthalt stelle folglich mit Bezug auf die Ergänzungsleistungen eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die der Ausgleichskasse zu melden sei. Indem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen vom 3. Februar bis 17. Juni 2020, und damit mehr als drei Monate, im Ausland geweilt habe und seiner Pflicht, diesen Aufenthalt spätestens nach Ablauf von drei Monaten der Ausgleichskasse zu melden, über mehrere Monate hinweg nicht nachgekommen sei, obwohl ihm eine unverzügliche Meldung möglich gewesen wäre, habe er den objektiven Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG erfüllt. Den objektiven Tatbestand der Auskunftspflichtverletzung nach Art. 31 Abs. 2 lit. a ELG sieht die Vorinstanz als erfüllt, weil der Beschwerdeführer der Aufforderung der Ausgleichskasse um Offenlegung seiner seit 1. Januar 2019 erfolgten Auslandsaufenthalte innert der mehrmals, zuletzt bis zum 15. Dezember 2020 erstreckten Frist nicht nachgekommen sei, sondern erst am 18. Januar sowie 8. Februar 2021. Der Beschwerdeführer habe alsdann hinsichtlich beider Tatbestände vorsätzlich gehandelt, weshalb jeweils auch der subjektive Tatbestand gegeben sei (angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 11, E. 3.5 S. 13).
4.3.
4.3.1. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, seine Verurteilung wegen Verletzung der Meldepflicht sei nicht ansatzweise nachvollziehbar, und darauf verweist, eine Leistungsrückforderung sei unterblieben, er habe den Auslandsaufenthalt letztlich gemeldet und im fraglichen Zeitpunkt habe aufgrund der Corona-Pandemie eine ausserordentliche Situation geherrscht, befasst er sich mit der vorinstanzlichen Begründung in keiner Weise. Er übergeht dabei zum einen insbesondere, dass die Vorinstanz zwar keine Leistungsrückforderung, wohl aber eine zwischenzeitliche Einstellung der Ergänzungsleistung feststellt, und sich die Sachlage somit nicht so darstellt, dass die Ausgleichskasse den Auslandsaufenthalt als nicht leistungsrelevant qualifiziert hätte (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 12). Zum anderen übersieht er, dass zur fraglichen Zeit ungeachtet allfälliger pandemiebedingter Reisebeschränkungen Möglichkeiten zur Mitteilung seines Auslandsaufenthalts in genügendem Mass zur Verfügung gestanden hatten, wie das die Vorinstanz überzeugend anführt (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 10 f.). Auf die betreffende pauschale Kritik ist nicht weiter einzugehen.
4.3.2. Sein Hinweis auf das im Zeitpunkt der Meldepflichtverletzung geltende Recht vermag dem Beschwerdeführer weiter ebenfalls nicht zu helfen. Zwar trifft zu, dass sich in dem zur Tatzeit in Kraft gewesenen und gestützt auf Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 ATSG und Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB daher grundsätzlich anwendbaren Art. 4 ELG in der Fassung vom 1. Januar 2019 - anders als in den späteren Gesetzesfassungen, an denen sich die Vorinstanz unzutreffenderweise orientiert - kein Abs. 3 findet, der einen Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthalts und den Wegfall der Anspruchsberechtigung bei Vorliegen eines mehr als drei Monate dauernden Auslandsaufenthalts ausdrücklich statuiert. Gemäss der für einen solchen Fall alten Rechts massgebenden Rechtsprechung gilt, dass die objektive Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt ist. Bei einem kurzfristigen Auslandsaufenthalt kann aber ausnahmsweise dann weiterhin von einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz ausgegangen werden, wenn und soweit sich die Auslandsabwesenheit im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt, aus triftigen Gründen, z.B. zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, erfolgt und ein Jahr nicht übersteigt, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines (wirklich) triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden darf (vgl. Urteil 8C_373/2018 vom 26. September 2018 E. 6 mit Hinweisen). Das Bundesamt für Sozialversicherungen konkretisierte in seiner damaligen Wegleitung (bereits), dass ein Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthalts grundsätzlich bei einer ohne triftigen oder zwingenden Grund erfolgten Auslandsabwesenheit von mehr als drei Monaten anzunehmen sei (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Version vom 1. Januar 2020, Rz. 2330.01). Wenn auch solche Wegleitungen die Gerichte nicht binden (vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2), so zeigt die dargelegte Rechtslage, dass aufgrund der rund viereinhalbmonatigen Auslandsabwesenheit des Beschwerdeführers vom 3. Februar bis 17. Juni 2020 sein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich unterbrochen war und es näher zu prüfen galt, ob Umstände vorlagen, aufgrund derer der gewöhnliche Aufenthalt ausnahmsweise dennoch aufrechterhalten blieb. Die besagte Auslandsabwesenheit stellt damit auch nach dem bisherigen Recht eine für den Erhalt von Ergänzungsleistungen massgebende Änderung dar, die unter die Meldepflicht fällt. Die entgegengesetzte Ansicht des Beschwerdeführers geht fehl.
4.3.3. Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer das Nebeneinander der zwei Schuldsprüche kritisiert und geltend macht, bei der Auskunftspflichtverletzung handle es sich nach dem klaren Wortlaut um einen Auffangtatbestand der Meldepflichtverletzung, weshalb eine gleichzeitige Verurteilung wegen beider Tatbestände nicht möglich sei. Er übersieht mit diesem Einwand, dass vorliegend die Auskunftspflichtverletzung nicht nur die fehlende (rechtzeitige) Auskunftserteilung über seine Auslandsabwesenheit in der Zeit vom 3. Februar bis 17. Juni 2020 betrifft, welche Gegenstand der Meldepflichtverletzung bildet, sondern sämtliche weiteren Auslandsaufenthalte ab dem 1. Januar 2019 beschlägt (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4 f. S. 11 ff.). Sein Einwand vermag bereits deshalb nicht zu verfangen.
4.3.4. Die an der rechtlichen Würdigung geübte Kritik erweist sich demgemäss ebenfalls als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist. Weitere Ausführungen zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz erübrigen sich mangels dagegen erhobener Rügen.
5.
Der Beschwerdeführer bemängelt die Strafzumessung.
5.1. Er macht einerseits geltend, die Vorinstanz habe ihn unzulässigerweise schlechter gestellt, indem sie die erstinstanzlich verhängten 20 Tagessätze auf 25 erhöht habe. Andererseits fehle es gänzlich an der Berechnung der Tagessatzhöhe. In Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse wäre anstelle von Fr. 30.-- ein Betrag von Fr. 10.-- festzusetzen gewesen.
5.2. Der Beschwerde ist auch insoweit kein Erfolg beschieden:
5.2.1. Geldstrafe und Verbindungsbusse machen zusammen die insgesamt schuldangemessene Strafe aus (vgl. BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f. mit Hinweisen). Als Umrechnungsschlüssel zwischen Geldstrafe und Busse dient der Tagessatz (Urteil 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die bedingte Geldstrafe ist gegenüber der (unbedingten) Busse grundsätzlich stets die mildere Sanktion (Urteil 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3 mit Hinweis auf BGE 134 IV 82 E. 7.2.4). Die Erstinstanz sprach eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- sowie eine Busse von Fr. 400.--, teilweise als Verbindungsbusse, entsprechend sechs Tagessätzen Geldstrafe, aus. Wenn die Vorinstanz eine bedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und eine (separate) Busse von Fr. 50.--, entsprechend einem Tagessatz Geldstrafe, verhängt, erhöht sie die erstinstanzliche Strafe, die insgesamt 26 Tagessätzen Geldstrafe entspricht, nicht und verstösst sie nicht gegen das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der reformatio in peius; vgl. auch die ähnliche Sachlage im oben erwähnten Urteil 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4).
5.2.2. Die Tagessatzhöhe legt die Vorinstanz alsdann unter Beachtung der konkreten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, d.h. der von ihm bezogenen Rente und Ergänzungsleistungen, seines fehlenden Vermögens und der vorhandenen Schulden, auf das in Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB in der Regel vorgesehene Minimum von Fr. 30.-- fest (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3 S. 15). Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind knapp, umfassen aber die gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 4 StGB massgebenden Umstände. Die Festlegung der Tagessatzhöhe stellt dabei entgegen dem Beschwerdeführer keinen rein rechnerischen Vorgang dar, sondern ist dem sorgfältigen Ermessen des Sachgerichts anheimgestellt, in das das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 46 zu Art. 34 StGB; zum Ermessen: BGE 144 IV 313 E. 1.2) Das Gesetz lässt es zwar zu, ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters es gebieten, den Tagessatz auf bis Fr. 10.-- zu senken (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB); nach der Rechtsprechung ist der Tagessatz in Nachachtung der schlechten finanziellen Situation von Verurteilten, welche nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, in dem Mass herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Inwiefern die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den Tagessatz auf den absoluten Minimalbetrag von Fr. 10.-- festzulegen, und sie mit ihrem anderslautenden Entscheid ihr Ermessen verletzt hätte, legt der Beschwerdeführer mit seinem pauschalen Verweis auf seine knappen finanziellen Verhältnisse indes nicht ansatzweise dar. Dies ist auch nicht ersichtlich, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer laut dem feststehenden Sachverhalt in der Lage war, innerhalb eines Jahres mehrmals Reisen ins entfernte Ausland zu unternehmen, was auf gewisse finanzielle Mittel schliessen lässt.
6.
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich eine zu hohe Bemessung der Entschädigung des ihm im Untersuchungsverfahren beiseite gestandenen amtlichen Verteidigers.
Auch damit vermag er nicht durchzudringen: Die Vorinstanz beurteilt das vom damaligen amtlichen Verteidiger in seiner Kostennote geltend gemachte Honorar als dem Verfahren angemessen und ausgewiesen. Sie stellt fest, in der Kostennote würden die Positionen einzeln aufgeführt und diese liessen sich in weiten Teilen durch die Akten bestätigen. Gleiches gelte für die Auslagen (angefochtenes Urteil E. 5.3 S. 17). Entgegen dem Beschwerdeführer bestand unter diesen Umständen keine Notwendigkeit, die Aufwandsposten mittels eines "Rechenschaftsberichts" des amtlichen Verteidigers weiter spezifizieren zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, ihm selbst sei ein Abgleich der Positionen mit den Akten wegen der ungenügenden Akteneinsicht nicht möglich gewesen, ist darauf nicht erneut einzugehen (vgl. E. 3.1 oben). Mit seinem blossen Hinweis auf angeblich "wertlose" Arbeit seines amtlichen Verteidigers vermag er eine Ermessens- oder sonstige Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Festlegung des Anwaltshonorars im Übrigen ebenfalls nicht darzutun. Seine Kritik ist auch in diesem Punkt unbegründet, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller