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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_226/2024  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Peter Stein, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
2. B.________, 
3. C.________ GmbH, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Michel, Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher Diebstahl, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 31. Oktober 2023 
(STK 2022 56). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht Schwyz verurteilte A.________ am 31. Oktober 2023 zweitinstanzlich wegen mehrfachen Diebstahls (begangen am 21. September 2020 sowie im Zeitraum vom 1. August 2020 bis 30. September 2020), mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (begangen am 28. September 2020, 20. Oktober 2020 sowie 1. November 2020) und grober Verkehrsregelverletzung (begangen am 4. November 2021) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 360.--. Von einer Landesverweisung sah es ab. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei von den Vorwürfen des mehrfachen Diebstahls und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen Diebstahls am 21. September 2020 (Beschwerde S. 7-9) sowie im Zeitraum vom 1. August 2020 bis 30. September 2020 (Beschwerde S. 9-11) und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage am 28. September 2020, 20. Oktober 2020 sowie 1. November 2020 (Beschwerde S. 11-14). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 lernten sich im Januar 2020 über Facebook kennen und es entstand eine Liebesbeziehung. In der Folge gab die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer einen Schlüssel zu ihrer Wohnung. Der Beschwerdeführer half gelegentlich als Servicemitarbeiter im Hotel aus, das die Beschwerdegegnerin 2 führte. Anfangs November 2020 endete die Liebesbeziehung.  
 
2.2. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe sich am 21. September 2020 während seiner Arbeitszeit als Servicemitarbeiter in das Büro des Hotels begeben und sich des auf dem Schreibtisch liegenden Schlüssels für das sich dort befindliche Kästchen behändigt. Im Kästchen habe die Beschwerdegegnerin 2 die Bargeldeinnahmen des Hotels in einem Briefumschlag deponiert. Der Beschwerdeführer habe das Kästchen mit dem Schlüssel geöffnet und daraus mindestens Fr. 5'000.-- entwendet.  
 
2.3. Weiter wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er sei im Zeitraum vom 1. August 2020 bis 30. September 2020 in das Schlafzimmer der Beschwerdegegnerin 2 gegangen. Dort habe diese im Nachttisch Bargeldeinnahmen des Hotels aufbewahrt. Der Beschwerdeführer habe davon mindestens Fr. 20'000.-- entwendet.  
 
2.4. Schliesslich soll die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer während einer Ferienreise im Juli 2020 den PIN-Code ihrer Maestro-Karte mitgeteilt haben, damit er mit ihrem Einverständnis Bargeld habe abheben können. Der Beschwerdeführer habe die Maestro-Karte mehrfach heimlich aus der Handtasche der Beschwerdegegnerin 2 genommen. Am 28. September 2020 habe er ohne deren Einverständnis an einem Bankomaten Fr. 3'800.--, am 20. Oktober 2020 Fr. 3'000.-- und am 1. November 2020 Fr. 3'000.-- bezogen. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihm den PIN-Code nur überlassen habe, damit er die vereinbarten Bargeldbezüge während des Ferienaufenthalts tätigen könne.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb sie keine unüberwindlichen Zweifel daran hat, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2020 Fr. 5'000.-- aus dem Kästchen im Büro des Hotels entwendet und im Zeitraum vom 1. August 2020 bis 30. September 2020 Fr. 20'000.-- aus dem Schlafzimmer der Beschwerdegegnerin 2 gestohlen hat. Was den Diebstahl vom 21. September 2020 betrifft, unterzieht die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 einer ausführlichen Würdigung. Dabei macht sie Unstimmigkeiten in den Zeitangaben aus. Diese seien aber nicht entscheidend, zumal die Beschwerdegegnerin 2 den grundsätzlichen Geschehensablauf und die weiteren Umstände widerspruchsfrei geschildert habe. Die Vorinstanz berücksichtigt auch die Aussagen des Beschwerdeführers schlüssig. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 stellt die Vorinstanz auf den Prüfstand, indem sie einen sorgfältigen Vergleich mit den Zeugenaussagen von D.________ und E.________ vornimmt (angefochtenes Urteil S. 13-18). Auch was den Diebstahl aus dem Schlafzimmer der Beschwerdegegnerin 2 anbelangt, nimmt die Vorinstanz eine sorgfältige Aussagenanalyse vor, wobei sie die Angaben der Beschwerdegegnerin 2, des Beschwerdeführers und von D.________ berücksichtigt. Die Vorinstanz erörtert insbesondere, weshalb sie eine Täterschaft von F.________ ausschliesst. Auch bei diesem Tatvorwurf verschliesst sie nicht die Augen vor gewissen Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 betreffend Nebensächlichkeiten. Die Vorinstanz begründet aber schlüssig, weshalb sie auf die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 zum Kerngeschehen abstellt (angefochtenes Urteil S. 18-22). Abschliessend geht sie auf eine Reihe weiterer Umstände ein (angefochtenes Urteil S. 22-25) und nimmt eine schlüssige rechtliche Subsumtion vor (angefochtenes Urteil S. 25-28).  
Auch was den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage betrifft, begründet die Vorinstanz detailliert, weshalb sie zur Überzeugung gelangte, der Beschwerdeführer habe die Bargeldbezüge vom 28. September 2020, 20. Oktober 2020 und 1. November 2020 ohne Einverständnis der Beschwerdegegnerin 2 getätigt (angefochtenes Urteil S. 28-34). 
 
3.2. Was der Beschwerdeführer gegen die Schuldsprüche vorbringt, verfängt nicht.  
 
3.2.1. Er trägt vor, die Vorinstanz habe Bundesrecht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt, indem sie Art. 10 Abs. 3 StPO falsch angewandt habe. Nach dieser Bestimmung geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Der Beschwerdeführer hält ausdrücklich fest, er bemängle nicht, welche Beweismittel berücksichtigt und wie sie im Einzelnen gewürdigt worden seien. Er rüge nur, "dass die Vorinstanz aus dem gesamten Beweisergebnis ein Tatsachenfundament für einen Schuldspruch ableitet". Dies sei bundesrechtswidrig und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" (Beschwerde S. 6-7).  
Mit diesen Ausführungen offenbart der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ein falsches Verständnis der bundesgerichtlichen Kognition. Er übersieht, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). 
 
3.2.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil.  
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er zum Diebstahl vom 21. September 2020 vorträgt, niemand habe die Tat beobachtet; er sei nur aufgrund von Indizien verurteilt worden; die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 würden auf Vermutungen und Annahmen beruhen oder auch sämtliche Gäste kämen als Täter in Frage. 
Gleiches gilt für den Diebstahl im Zeitraum vom 1. August 2020 bis 30. September 2020. Auch hier verfehlt der Beschwerdeführer die Anforderungen an eine gehörige Willkürrüge. So bringt er etwa vor, im Nachttisch der Beschwerdegegnerin 2 hätten sich keine Fr. 20'000.-- befunden; die Beschwerdegegnerin 2 habe seine Täterschaft bloss vermutet; der Aufbewahrungsort sei auch weiteren Personen bekannt gewesen und die Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 sei möglicherweise nicht immer abgeschlossen gewesen. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, für diese Tat komme nur der Zeitraum vom 1. August 2020 bis 21. September 2020 in Frage, weil die Beschwerdegegnerin 2 den Diebstahl im Schlafzimmer am selben Tag festgestellt habe wie den Diebstahl im Hotel. Diese Eingrenzung des Tatzeitraums ändert nichts an den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Bargeld über einen Zeitraum von 52 Tagen im Schlafzimmer aufbewahrt und dies nicht einmal geheim gehalten habe. Es ist keineswegs abwegig, wenn der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 deswegen Fahrlässigkeit unterstellt. Allerdings steht es seiner Verurteilung nicht entgegen, selbst wenn andere potentielle Ursachen für das Verschwinden des Geldes in Frage kommen. Hier übersieht der Beschwerdeführer, dass es für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Den Begründungsanforderungen genügt er im Übrigen auch nicht, wenn er in den Raum stellt, gemäss "Meinung des Verteidigers hätte bei den Befragungen des Beschwerdeführers in der Strafuntersuchung zwingend ein Dolmetscher beigezogen werden müssen". Mangels jeder weiteren Begründung ist darauf nicht einzugehen. 
Auch was den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage betrifft, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein sollte. Der Beschwerdeführer anerkennt, den PIN-Code der Maestro-Karte gekannt und die fraglichen Bargeldbezüge getätigt zu haben. Doch er behauptet, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihn dazu beauftragt. Allerdings hält er der diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz bloss seine eigene Beweiswürdigung entgegen. Er zeigt keine Willkür auf, indem er die Indizien anders wertet. Die Begründungsanforderungen verfehlt er auch, wenn er insinuiert, das Einvernahmeprotokoll vom 18. November 2020 sei unverwertbar, weil seine Teilnahme und diejenige seines Verteidigers im Protokoll nicht vermerkt sei. In seiner Beschwerdeschrift fehlt jede weitere Substanziierung dazu. 
 
3.3. Nach dem Gesagten sind die Verurteilungen wegen mehrfachen Diebstahls (begangen am 21. September 2020 sowie im Zeitraum vom 1. August 2020 bis 30. September 2020) und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (begangen am 28. September 2020, 20. Oktober 2020 sowie 1. November 2020) nicht zu beanstanden.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross