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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6G_2/2024  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Berichtigungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. März 2024 (6B_940/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 6B_940/2023 vom 18. März 2024 hat das Bundesgericht die Beschwerde des vom Gesuchsteller vertretenen B.________ gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz (xxx) vom 23. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
Mit Eingabe vom 16. April 2024 ersucht der Gesuchsteller um Berichtigung des Urteils 6B_940/2023 vom 18. März 2024. Er macht geltend, das Bundesgericht habe mit der Aufhebung des Urteils des Kantons Schwyz vom 23. Juni 2023 de jure und de facto auch den Freispruch aufgehoben, der nicht angefochten worden sei. Es dränge sich auf, Klarheit zu schaffen, und es werde daher beantragt, dass das Bundesgericht explizit nur die beiden Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz aufhebe, nicht aber auch die Dispositiv-Ziffer 1 mit dem Freispruch. Es sei zu vermeiden, dass das Kantonsgericht davon ausgehe, auch der Freispruch, d.h. die Dispositiv-Ziffer 1 des im Verfahren xxx ergangenen Urteils, sei aufgehoben worden. 
 
2.  
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). 
Zur Gesuchstellung legitimiert ist nach Art. 129 Abs. 1 BGG, wem im früheren Verfahren, das zum bundesgerichtlichen Entscheid geführt hat, Parteistellung zugekommen ist oder wer als Rechtsnachfolger auftritt. Massgebend sind hier die Regeln über die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 BGG. Erforderlich ist darüber hinaus ein Rechtsschutzinteresse (zum Ganzen: Urteil 6G_1/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 3 mit Hinweisen; siehe auch Urteil 1P_416/2001 vom 28. Juni 2001 E. 1). 
 
3.  
Der Gesuchsteller war im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_940/2023 vom 18. März 2024 nicht Partei, sondern Parteivertreter. Er ist daher nicht legitimiert, im eigenen Namen ein Berichtigungsgesuch zu stellen. Auf das Berichtigungsgesuch kann folglich nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Dem Berichtigungsgesuch wäre auch materiell kein Erfolg beschieden. Der Umstand, dass mit dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid 6B_940/2023 vom 18. März 2024 formell das ganze Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Juni 2023 aufgehoben wurde, ist - was der Gesuchsteller verkennt - irrelevant. Entscheidend ist insofern nicht das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils, sondern dessen materielle Tragweite (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und 5.3.3 sowie Urteile 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen). Aus den Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids 6B_940/2023 ergibt sich offenkundig, dass vor Bundesgericht einzig der kantonsgerichtliche Kostenentscheid zur Überprüfung anstand, mithin auch nur dieser kassiert und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Der materiellen Tragweite des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts entsprechend hat sich das Kantonsgericht in seiner neuen Entscheidung ausschliesslich auch nur mit dieser Frage zu befassen. Die im Gesuch geäusserte Befürchtung, das Kantonsgericht Schwyz könnte davon ausgehen, auch der Freispruch, d.h. Dispositiv-Ziffer 1 des im Verfahren xxx ergangenen Urteils vom 23. Juni 2023, sei aufgehoben worden, ist unbegründet. Berichtigungsbedarf besteht folglich nicht. 
 
5.  
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 129 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Berichtigungsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill