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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_447/2023  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Migros-Pensionskasse, 
Wiesenstrasse 15, 8952 Schlieren, 
vertreten durch Frau Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2023 (BV.2022.00009). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1960 geborene A.________ war seit August 2003 bei der B.________ angestellt und hierdurch bei der Migros-Pensionskasse berufsvorsorgeversichert. Nach einer Reduktion des Pensums arbeitete sie ab dem 14. Dezember 2011 nicht mehr. Am 2. April 2012 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin per 31. August 2012 gekündigt. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen respektive Massnahmen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde der Leistungsanspruch mit Verfügung vom 30. Juni 2014 verneint. 
Im September 2016 meldete sich A.________ erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Nach neuerlichen medizinischen Abklärungen und beruflichen Massnahmen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 rückwirkend ab 1. April 2019 eine halbe Invalidenrente zu. Die Migros-Pensionskasse verneinte ihre Leistungspflicht hinsichtlich der eingetretenen Invalidität am 27. Mai 2020. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 erhob A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Migros-Pensionskasse und stellte folgende Anträge: 
 
"1. Es sei der Klägerin zulasten der Beklagten ab spätestens 1. April 2019 eine Invalidenrente in der Höhe von mindestens Fr. 9'770.50 pro Jahr plus Verzugszins ab Einreichung der Klage zuzusprechen. 
2. Eventuell sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG beizuladen. 
3. Es sei das rechtliche Gehör zu den von der Beklagten zu edierenden Akten sowie den beizuziehenden IV-Akten zu gewähren und ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen." 
Nach Beizug der IV-Akten, Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie Beiladung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage mit Urteil vom 17. Mai 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die A.________ Folgendes: 
 
"Das Urteil der Vorinstanz sei insoweit aufzuheben, als die gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage abgewiesen wird und es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zur bundesrechtskonformen Abklärung und Zusprechung der gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Leistungen zulasten der Beschwerdegegnerin, insbesondere Zusprechung einer Invalidenrente zulasten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von mindestens Fr. 9'770.50 pro Jahr zuzüglich Verzugszins ab Einreichung der Klage." 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die bei der Beschwerdeführerin eingetretene Invalidität (Zusprache einer halben Invalidenrente mit Verfügung der IV vom 5. Dezember 2019) verneint hat.  
 
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).  
 
 
2.3. Ob eine allfällige Unrichtigkeit offensichtlich ist, und demzufolge eine Bindungswirkung entfällt, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteil 9C_372/2022 vom 22. August 2023 E. 3.2.1).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Verfügung vom 30. Juni 2014 sei der Beschwerdegegnerin ebenso zugestellt worden wie der Vorbescheid vom 2. Mai 2014. Die Beschwerdegegnerin habe zudem auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise abgestellt. Die Beschwerdeführerin müsse sich deshalb die Feststellungen der IV in der Verfügung grundsätzlich entgegenhalten lassen. Der Invaliditätsbegriff sei in der IV und in der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge grundsätzlich der gleiche. Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedürfe es sowohl invalidenversicherungsrechtlich wie auch berufsvorsorgerechtlich in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt werde und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Bestimmten psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürften die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild habe davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit seien unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden könne.  
Die Bindungswirkung entfalle vorliegend daher nur, wenn der IV-Entscheid offensichtlich unhaltbar gewesen sei. Hierfür bedürfe es einer qualifizierten Unrichtigkeit - der Entscheid müsse geradezu willkürlich sein. Für die Beurteilung dieser Frage sei auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentiert habe, abzustellen. 
Die IV-Stelle habe einen invalidenversicherungsrechtlichen Gesundheitsschaden im Wesentlichen mit der Begründung verneint, die psychischen Beschwerden seien ganz überwiegend durch psychosoziale Faktoren begründet gewesen. Nach Würdigung der aktenkundigen ärztlichen Berichte hat das kantonale Gericht erwogen, es ergebe sich, dass die im Zeitpunkt des invalidenversicherungsrechtlichen Entscheids vorhandenen ärztlichen Berichte keinen Anlass gäben, die Verfügung vom 30. Juni 2014 als offensichtlich unhaltbar zu qualifizieren. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, die Verneinung des Leistungsanspruchs stamme von einer nicht medizinisch ausgebildeten Person, verkenne sie, dass die Prüfung, ob bei der ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte wie psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren unberücksichtigt geblieben seien, dem Rechtsanwender obliege. Zusammenfassend bestehe somit Bindungswirkung an die Verfügung der IV vom 30. Juni 2014. Mit dieser sei ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden verneint und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Es stehe somit fest, dass während der Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, welche zu einer Invalidität geführt habe. Die Beschwerdegegnerin sei entsprechend nicht leistungspflichtig. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich zur massgebenden Frage, wieso die Beschwerdegegnerin sich nicht auf die Verfügung der IV vom 30. Juni 2014 berufen können solle, bestenfalls am Rande.  
 
3.2.1. Auf unsubstanziierte sowie rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen), die sich nicht mit diesem auseinandersetzt, ist nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt, soweit die Rügen an der Sache vorbei zielen oder auf aktenwidrigen Behauptungen beruhen.  
 
3.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin sodann davon ausgeht, dass es sich bei der Frage, ob psychosoziale Faktoren ausgeschieden wurden, um eine medizinische Frage handelt, geht sie fehl. Diesbezüglich sind die Ausführungen im angefochtenen Urteil - wenn auch im Zusammenhang mit der überholten Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 - korrekt (vorinstanzliche Erwägung 4.4 S. 19). Weiterungen erübrigen sich.  
 
4.  
 
4.1. Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie anderweitig eine Bundesrechtsverletzung auf (vgl. E. 1 hiervor). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird.  
 
 
4.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Mai 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist