Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_123/2025
Urteil vom 13. Mai 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Ebneter,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Strafzumessung; rechtliches Gehör; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 28. August 2024 (4M 23 141).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Luzern wirft A.________ vor, am 28. Februar 2022 während der Luzerner Fasnacht in angetrunkenem Zustand einen Polizeibeamten (Pol. B.________) heftig mit dem rechten Ellenbogen in den Rücken gestossen zu haben, sodass jener fast zu Boden fiel. Dies, nachdem er dessen Kollegen (Pol. C.________) um Benützung seines Mobiltelefons zwecks Anrufs seiner Ehefrau gebeten hatte, wobei sich A.________ aber, wohl infolge seiner Alkoholisierung, nicht an die Nummer erinnern konnte. Nach kurzer Nacheile wurde er von der Polizei angehalten und kontrolliert. Dabei zeigte er sich besserwisserisch, frech und beleidigend, worauf ihm die Beamten eine Anzeigestellung wegen Trunkenheit sowie eine mündliche Wegweisung eröffneten. Wenige Minuten später trat A.________ erneut an die Beamten heran und verlangte von ihnen, ihm einen Polizeiausweis zu zeigen. In der Folge versuchte er, den Ausweis zu zerknüllen, worauf ihn die Beamten festhielten, ihn schliesslich zu Boden brachten und ihm Handfesseln anlegten.
B.
Mit Strafbefehl vom 4. April 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ wegen Hinderung einer Amtshandlung, geringfügiger Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Trunkenheit zu 70 Tagessätzen Geldstrafe bedingt und Fr. 6'500.-- Busse. Auf Einsprache von A.________ verurteilte ihn das Bezirksgericht Luzern am 23. August 2023 wegen geringfügiger Sachbeschädigung zu Fr. 200.-- Busse. Im Übrigen sprach es ihn frei.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft stellte das Kantonsgericht Luzern am 28. August 2024 den Eintritt der Rechtskraft des Schuldspruchs wegen geringfügiger Sachbeschädigung sowie der Freisprüche wegen Trunkenheit und Hinderung einer Amtshandlung fest. Hingegen sprach es A.________ der eventualvorsätzlich versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und verurteilte ihn - zusätzlich zur Busse von Fr. 200.-- - zu 60 Tagessätzen Geldstrafe bedingt.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei vom Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen und die Kosten seien neu zu verlegen.
Erwägungen:
1.
Vorliegend streitig ist nur noch der tätliche Angriff gegenüber dem Polizeibeamten B.________, welchen der Beschwerdeführer mit dem Ellenbogen in den Rücken gestossen haben soll. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten als versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt und rügt, es liege auch kein untauglicher Versuch vor, da der Polizeibeamte während des tätlichen Angriffs keine Amtshandlung vorgenommen und er (der Beschwerdeführer) dies auch nicht in Kauf genommen habe.
1.1.
1.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
1.1.2. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift (Art. 285 Ziff. 1 StGB).
Der Tatbestand umfasst drei Varianten, nämlich Hinderung einer Amtshandlung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätliches Angreifen während einer Amtshandlung. Die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Der tätliche Angriff gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB setzt eine gewisse Intensität voraus, welche jedoch nicht über die Anforderungen an die Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB hinausgeht. Ein tätlicher Angriff während der Ausführung einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn der Täter auch nur versucht, den Amtsträger durch eine auf dessen Körper abzielende Einwirkung an der Ausführung seiner Amtshandlung zu hindern. Der tätliche Angriff ist vollendet, wenn lediglich der Versuch einer Tätlichkeit vorliegt. Dass körperliche Auswirkungen unterbleiben, ist unerheblich. Der tätliche Angriff muss sich - im Gegensatz zu den anderen beiden Tatbestandsvarianten - nicht gegen die Amtshandlung richten, d.h. diese muss nicht gehindert werden (Urteile 6B_182/2024 vom 7. Mai 2024 E. 3.1; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 8.3; 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.2; 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2; je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_1313/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.2.2).
1.1.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Das Sachgericht hat die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz schliesst (Urteil 6B_694/2024 vom 4. November 2024 E. 1.1.2 mit Hinweis).
1.1.4. Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; 120 IV 199 E. 3e). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat mindestens begonnen haben.
Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung kommen kann. Der Sache nach handelt es sich um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos (BGE 124 IV 97 E. 2a). Das geltende Recht subsumiert den untauglichen Versuch unter Art. 22 Abs. 1 StGB und erklärt ihn damit - wie den Versuch überhaupt - prinzipiell für strafbar. Entscheidend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme handelt, den vorgestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv nicht möglich ist. Das Gesetz statuiert in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit nur für den Fall, dass der Täter grob unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder geradezu lächerlich ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist darüber hinaus Straflosigkeit mit Bezug auf untaugliche Verhaltensweisen anzunehmen, wenn und soweit sie keinen ernstlichen Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellen. Erforderlich ist damit - neben dem Deliktsverwirklichungswillen - eine minimale objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens. Mangelt es einem Täterverhalten bei Kenntnis aller nachträglich bekannten Umstände im Zeitpunkt der Tat objektiv an einem ernsthaften Stör- und Gefährdungspotenzial und somit an einer objektiv minimalen Gefährlichkeit (Risiko), lässt sich weder ein Strafbedürfnis bejahen noch eine Strafsanktion rechtfertigen. In einem solchen Fall muss der Täter, auch wenn er nicht aus grobem Unverstand gehandelt hat, in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleiben. Dies mit der Begründung, dass ein objektiv ungefährlicher untauglicher Versuch - ebenso wie ein grob unverständiger Versuch - die Rechtsordnung nicht zu gefährden vermag (zum Ganzen: BGE 140 IV 150 E. 3.4 ff. mit Hinweisen).
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz stützt sich, soweit hier relevant, auf die Zeugenaussagen von Kollegen des Polizeibeamten B.________, insbesondere des Beamten D.________, sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers. Sie erachtet als erstellt, dass der Beschwerdeführer den Polizeibeamten B.________ anrempelte bzw. mit dem Ellenbogen in den Rücken stiess. Das Verhalten stelle einen tätlichen Angriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB dar. Der Beschwerdeführer habe über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinaus auf den Körper des Polizeibeamten eingewirkt, indem er ihn kräftig von hinten gestossen habe. Es sei von einer eindeutig aggressiven Kraftentfaltung auszugehen.
Indes sei der Angriff nicht während einer Amtshandlung, sondern während einer Pause des Polizeibeamten, erfolgt, wobei dieser aber uniformiert, für die Passanten als Polizist erkennbar und in Bereitschaft gewesen sei. Wäre in diesem Zeitpunkt etwas vorgefallen, so hätte er nichtsdestotrotz eingegriffen. Eine Amtshandlung habe der Polizeibeamte zum fraglichen Zeitpunkt aber nicht ausgeführt. Er habe sich beim Angriff auf ihn somit nicht in öffentlich-rechtlicher Funktion eines Beamten betätigt und auch keine Vorbereitungs- oder Begleithandlung dazu ausgeführt. Infolgedessen sei der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB objektiv nicht erfüllt.
1.2.2. Der subjektive Tatbestand sei hingegen erfüllt. Zunächst habe der Beschwerdeführer, entgegen seinen Vorbringen, gewusst, dass er einen echten Polizeibeamten und keinen verkleideten Zivilisten angerempelt habe. Auch habe es sich um kein Versehen gehandelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei vielmehr vor dem Hintergrund des unmittelbar vorangegangen Kontakts zwischen ihm und dem Polizeibeamten C.________ zu beurteilen. Er habe sich an diesen gewandt und um Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit seiner Ehefrau gebeten, wobei der Polizeibeamte C.________ dem Beschwerdeführer nicht wie gewünscht habe weiterhelfen können. Dieser habe sich am Verhalten der Polizei gestört und als Reaktion darauf den Polizeibeamten B.________ absichtlich in den Rücken gestossen.
Sodann habe der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen mindestens in Kauf genommen, dass die Beamten zum Zeitpunkt des tätlichen Angriffs eine Amtshandlung im Sinne des Gesetzes ausgeführt hätten bzw. im Dienst gewesen seien. Die Beamten seien voll uniformiert und bewaffnet gewesen. An einer Grossveranstaltung wie der Fasnacht seien jeweils zahlreiche Polizeibeamte (in zivil oder uniformiert) im Einsatz, um die Sicherheit der Teilnehmenden zu gewährleisten. Zudem habe sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem tätlichen Angriff auf den Polizeibeamten B.________ hilfesuchend an dessen Kollegen C.________ gewandt, welcher eigens seine Pause unterbrochen habe. Der Beschwerdeführer hätte dessen Hilfe weiter in Anspruch genommen, wenn die Telefonnummer seiner Ehefrau ausfindig zu machen gewesen wäre. Dies spreche dafür, dass er nicht davon ausgegangen sei, die Polizeibeamten befänden sich in einer Pause und damit ausser Dienst. Der Beschwerdeführer habe zumindest in Kauf genommen, dass die Beamten dienstlich an der Fasnacht unterwegs gewesen seien und im Rahmen ihrer Präsenz im Bereich vor dem Theater amtlich gehandelt bzw. eine Amtshandlung ausgeführt hätten. Damit habe er eventualvorsätzlich gehandelt. Für einen Sachverhaltsirrtum bestehe kein Raum. Auch Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe lägen nicht vor.
1.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Es ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass sie in tatsächlicher Hinsicht in Willkür verfallen wäre oder sonst Bundesrecht verletzt hätte.
1.3.1. Es ist unbestritten, dass der Polizeibeamte B.________ uniformiert und bewaffnet und daher klar als Polizist erkennbar war. Ebenso steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass er im Rahmen eines Einsatzes zur Sicherheit der Teilnehmenden an der Luzerner Fasnacht unterwegs war. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie unter diesen Umständen zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe zumindest in Kauf genommen, dass der Polizeibeamte B.________ zum Zeitpunkt des tätlichen Angriffs im Dienst war, obwohl er gerade dabei war, mit Kollegen zu essen.
1.3.2. Entgegen der vom Beschwerdeführer anscheinend vertretenen Auffassung kann er mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand nichts aus dem Umstand für sich ableiten, dass der Polizeibeamte zum Zeitpunkt des tätlichen Angriffs nicht im Dienst war. Dies ist unbestritten, betrifft aber den objektiven Tatbestand bzw. dessen Fehlen. Für den Beschwerdeführer war unter den gegebenen Umständen nicht erkennbar, dass der Polizeibeamte nicht im Dienst war, war er doch uniformiert und bewaffnet und - grundsätzlich - dienstlich im Rahmen der Fasnacht zur Gewährleistung der Sicherheit der Besucher unterwegs. Jedenfalls ist es nicht schlechterdings unhaltbar, mithin nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer habe dies mindestens in Kauf genommen. Daran ändert nichts, dass der Beamte - für den Beschwerdeführer erkennbar - gerade etwas ass.
Die Vorinstanz bejaht auch einen umgekehrten Sachverhaltsirrtum zu Recht. Indem sie willkürfrei annimmt, der Beschwerdeführer habe mindestens in Kauf genommen, dass der Polizeibeamte im Dienst war, irrte er hinsichtlich dieses Umstands. Der Beschwerdeführer griff willentlich und wissentlich einen Polizeibeamten - wenn auch objektiv gerade ausser Dienst - tätlich an. Sein Angriff richtete sich explizit gegen einen Repräsentanten staatlicher Gewalt und weist ein erhebliches Stör- bzw. Gefährlichkeitspotenzial auf. Es kann keine Rede davon sein, dass es sich um einen absolut untauglichen Versuch ohne ernsthaftes Stör- oder Gefährlichkeitspotenzial handeln würde, sodass keinerlei Strafbedürfnis bestünde. Auch handelte der Beschwerdeführer nicht aus grobem Unverstand. Entgegen seinem Einwand verletzt die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nicht, wenn sie sich zum Gefährlichkeitspotenzial seines Verhaltens nicht explizit äussert. Dies ergibt sich aus ihren Ausführungen hinreichend klar. Mithin nennt die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Der Beschwerdeführer konnte dessen Tragweite auch ohne Weiteres erfassen und den Entscheid in Kenntnis der Sache ans Bundesgericht weiterziehen (vgl. zur Begründungspflicht der Behörden: BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).
2.
Die vorinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verletzt auch nicht den Anklagegrundsatz.
2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Art. 9 und Art. 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 143 IV 63 E. 2.2).
2.2. Aus dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 StPO) der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2022 ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht klar, welcher Sachverhalt dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird (vgl. oben Sachverhalt A). Entgegen seiner Auffassung erhellt daraus namentlich klar, dass der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich einen Polizeibeamten tätlich angegriffen haben soll. Zwar mag zutreffen, dass im Strafbefehl nicht ausgeführt wird, der objektive Tatbestand sei nicht erfüllt, der Beschwerdeführer habe sich dies aber eventualvorsätzlich vorgestellt. Darin liegt indes keine Verletzung des Anklagegrundsatzes, die zu einer Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch führen müsste. Da das Gericht nicht an die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO), kommt der Bezeichnung der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft verletzten Gesetzesnormen mit Blick auf das Anklageprinzip nur relative Bedeutung zu (Urteil 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand. Wie die in der Anklageschrift umschriebene Tat rechtlich zu würdigen ist, ist eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage. Der Anklagegrundsatz ist davon nicht tangiert (Urteil 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024 E. 3.2.2).
Entgegen seiner Darstellung konnte sich der Beschwerdeführer im Verfahren auch hinreichend gegen den Tatvorwurf verteidigen. Daran ändert nichts, dass es um kein "normales" Vorsatzdelikt, sondern um ein eventualvorsätzliches Delikt ging. Wie der Tatvorwurf rechtlich zu würdigen ist, ist keine Frage des Anklagegrundsatzes (vgl. oben). Die Verurteilung verletzt auch nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren oder auf rechtliches Gehör. Namentlich der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 344 StPO ist nicht tangiert. Dieser gebietet dem Gericht, den anwesenden Parteien die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift. Dies ist hier nicht der Fall. Bereits die Staatsanwaltschaft würdigte das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB. In diesem Rahmen musste sich der Beschwerdeführer sowohl mit dem objektiven als auch mit dem subjektiven Tatbestand auseinandersetzen und namentlich damit rechnen, dass bloss auf ein versuchtes Delikt erkannt werden könnte.
3.
Nach dem zum Sachverhalt Gesagten verletzt die Vorinstanz schliesslich kein Bundesrecht, wenn sie das Stossen des Beschwerdeführers gegenüber dem Polizeibeamten B.________ als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB beurteilt, namentlich, wenn sie die erforderliche Schwere bejaht.
Es steht gestützt auf die Zeugenaussagen fest, dass der Polizeibeamte B.________ aufgrund des absichtlichen Stossens in den Rücken fast zu Boden fiel. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schadet nicht, dass der Polizeibeamte B.________ selbst offenbar nicht befragt wurde, zumal jedenfalls der Zeuge D.________ den Angriff beobachtete und als absichtlich beschrieb. Der Polizeibeamte C.________ stützte seine Aussagen zum Vorgang zudem auf die Schilderung des Kollegen B.________, wonach dieser vom Beschwerdeführer angerempelt worden sei. Für die Tatbestandserfüllung ist sodann ohne Belang, ob der Zusammenstoss beim Angegriffenen ein Missbehagen auslöste. Der Versuch hierzu genügt (vgl. oben E. 1.1.2). Eine Befragung des Polizeibeamten B.________ konnte mithin auch unter diesem Aspekt unterbleiben. Ohnehin weist der Beschwerdeführer den antizipierten Verzicht darauf nicht als willkürlich aus (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2). Die Vorinstanz hat diesen damit begründet, dass von einer Befragung des Polizeibeamten B.________ kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten sei, zumal der Polizeibeamte den Stoss nicht beobachtet haben könne und es für die Tatbestandserfüllung auf das Verursachen von Schmerzen nicht ankomme. Dies ist nachvollziehbar und unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass der Polizeibeamte B.________ ein versehentliches Anrempeln nicht ausschliessen konnte, zumal er dieses, anders als der Beamte D.________, gerade nicht beobachten konnte, da es von hinten geschah.
Ebenfalls keine Willkür begründet der Beschwerdeführer, wenn er rügt, die Vorinstanz habe die Aussage seines Bekannten, des Entlastungszeugen E.________, zu Unrecht ausser Acht gelassen. Diesem habe er unmittelbar nach dem Zusammenstoss gesagt, die Polizeibeamten seien nicht echt. Daraus musste die Vorinstanz indes nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer von falschen Polizeibeamten ausgegangen wäre. Sie verwirft diese Behauptung überzeugend (oben E. 1.2). Dies gilt selbst dann, wenn auf die Aussage des Zeugen E.________ abgestellt wird. Deren Nichtberücksichtigung verletzt auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung nicht. Er begründet dies damit, dass der Zeuge C.________ einvernommen worden sei, obwohl (auch) er den Zusammenstoss mit dem Polizeibeamten B.________ nicht direkt gesehen habe. Der Zeuge E.________ wurde aber ebenfalls befragt. Dass die Vorinstanz aus der Befragung nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse zieht, ist nicht zu beanstanden. Darin liegt, entgegen seiner Auffassung, keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Diesen prüft das Bundesgericht als Beweiswürdigungsregel nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 138 V 74 E. 7; Urteil 6B_832/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1), was der Beschwerdeführer nicht darlegt. Dies gilt ebenso, wenn er die Aussagen der Zeugen D.________ und C.________ mit Bezug auf den Sachverhalt nach dem Stossen des Beamten B.________ als widersprüchlich rügt. Unbegründet ist nach dem Gesagten schliesslich die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt