Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_70/2023  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Lenz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.C.________, 
4. D.C.________, 
alle vier vertreten durch 
Dr. Cornelio Zgraggen und Céline Bussmann, Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, 
2. E.________, 
3. F.________, 
4. G.________, 
5. H.________, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Inauen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Nötigung, Freiheitsberaubung etc.); Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 19. Januar 2023 (BAS 22 12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die U.________strasse ist eine Erschliessungsstrasse zwischen V.________ und U.________. Sie wurde zwischen Herbst 2020 und April 2022 saniert. Aufgrund der Sanierung war die U.________strasse im Winter 2020/2021 während fünf Monaten und im Winter 2021/2022 während sieben Monaten werktags zwischen 8 Uhr und 17 Uhr gesperrt.  
 
A.b. A.________ und B.________ (beide wohnhaft an der U.________strasse xx in U.________) sowie C.C.________ und D.C.________ (beide wohnhaft im W.________ xx in U.________) wohnen zwischen den durch die U.________strasse verbundenen Ortsteilen V.________ und U.________. Die von ihnen bewohnten Liegenschaften sind ausschliesslich über die U.________strasse zu erreichen. Während der sanierungsbedingten Sperrung der U.________strasse war der Zugang zu ihren bzw. der Abgang von ihren Liegenschaften entsprechend eingeschränkt. Sie mussten während den Sperrzeiten in ihren bzw. um ihre Liegenschaften verbleiben oder konnten nicht (sofort) zu diesen (zurück-) gelangen.  
Ab November 2020 wurde ihnen - nachdem sie sich über die Einschränkungen beschwert hatten - ermöglicht, während den Sperrzeiten zu bestimmten Zeitfenstern die Baustelle auf der U.________strasse zu durchqueren, um so ihre Liegenschaften auch während den Sperrzeiten verlassen zu können bzw. wieder dorthin zurückkehren zu können. 
 
A.c. Mit Strafklage vom 23. Dezember 2021 verlangten A.________, B.________, C.C.________ und D.C.________ aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit der Sanierung der U.________strasse die Verfolgung und Bestrafung von E.________ (damals Baudirektor und Regierungsrat des Kantons Nidwalden), F.________ (Mitarbeiterin des Amtes für Mobilität des Kantons Nidwalden) und G.________ (Mitarbeiter des Amtes für Mobilität des Kantons Nidwalden) wegen Nötigung (Art. 181 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) und Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) sowie von H.________ (Mitarbeiter der I.________ AG und Bauleiter) wegen Gefährdung des Lebens.  
 
 
B.  
Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Nidwalden die Strafuntersuchung nicht anhand. 
Die von A.________, B.________, C.C.________ und D.C.________ am 14. Juli 2022 gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht Nidwalden mit Beschluss vom 19. Januar 2023 ab. Auf das in der Beschwerde gestellte Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Nathalie Vonmüllenen sowie auf das Ausstandsgesuch vom 9. Dezember 2022 gegen Oberrichterin Barbara Brodmann trat das Obergericht nicht ein. 
 
C.  
A.________, B.________, C.C.________ und D.C.________ gelangen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragen, es seien Ziff. 2 (Abweisung der Beschwerde) und Ziff. 3 (Kostenfolgen) des Beschlusses des Obergerichts aufzuheben und es sei das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung und Durchführung eines Vorverfahrens zurückzuweisen sowie ein (e) ausserordentliche (r) und ausserkantonale (r) Staatsanwältin bzw. Staatsanwalt einzusetzen. Eventualiter seien Ziff. 2 und Ziff. 3 des Beschlusses des Obergerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Juni 2022 aufzuheben und für die Strafuntersuchung ein (e) ausserordentliche (r) und ausserkantonale (r) Staatsanwältin bzw. Staatsanwalt einzusetzen. Subeventualiter sei der Beschluss des Obergerichts vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen, wobei Oberrichterin Barbara Brodmann in den Ausstand zu treten habe. 
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1; 149 IV 9 E. 2).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG).  
Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So trägt der oder die Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen (zum Ganzen BGE 147 IV 526 E. 3.1; 142 V 389 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
Der Absender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen). Allerdings genügt die blosse Unterschrift der Zeugen auf dem Briefumschlag grundsätzlich nicht, um den Beweis der Rechtzeitigkeit zu erbringen. Der Beweis besteht vielmehr in der Aussage der Zeugen. Soweit für den Beweis Zeugen angerufen werden, sind daher zusätzlich innert nützlicher Frist deren Identität und Adresse bekannt zu geben (Art. 42 Abs. 1 BGG und Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 BZP [SR 273]; Urteile 7B_3/2025 vom 17. Januar 2025 E. 1.2 mit Hinweisen; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 1.1; 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 1.3.1; 6B_157/2020 vom 7. Februar 2020 E. 2.3; 6B_512/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1). 
 
1.2.2. Ein Rechtsanwalt muss um das Risiko wissen, dass seine Sendung nicht am gleichen Tag abgestempelt wird, wenn er sie nicht am Schalter aufgibt, sondern (nach Schalterschluss) in einen Briefkasten einwirft. Wenn er eine derartige verfahrensmässige Unsicherheit über die Fristwahrung schafft, muss er für die Behauptung der Rechtzeitigkeit unaufgefordert und vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Beweismittel anbieten (BGE 147 IV 526 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
1.3. Der angefochtene Beschluss wurde den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsvertretern am 14. Februar 2023 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann damit am 15. Februar 2023 zu laufen und endete am 16. März 2023.  
Die vom 16. März 2023 datierende Beschwerde ging am 20. März 2023 beim Bundesgericht ein. Die nicht frankierte Sendung mit der Beschwerde wurde von der Schweizerischen Post als PostPac Priority entgegengenommen und verfügt demnach über eine Sendungsnummer. Dem entsprechenden "Track & Trace"-Auszug der Schweizerischen Post ist zu entnehmen, dass diese die Sendung der Beschwerdeführer erstmals am 17. März 2023, 20:41 Uhr, erfasste (Zeitpunkt der Aufgabe der Sendung). 
Nach dem Gesagten (vgl. E. 1.2 hiervor) wird demnach vermutet, dass die Beschwerde am 17. März 2023 und damit einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist (mithin verspätet) zu Handen des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben wurde. 
 
1.4. Zu prüfen bleibt, ob die Vermutung der verspäteten Postaufgabe von den Beschwerdeführern widerlegt werden kann.  
 
1.4.1. Im vorliegenden Fall hat einer der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. Cornelio Zgraggen, gemäss eigenen Angaben die Sendung mit der Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist (16. März 2023) nach Schalterschluss in einen Postbriefkasten geworfen. Er hat damit eine verfahrensmässige Unsicherheit über die Fristwahrung geschaffen und war folglich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehalten, unaufgefordert und vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die entsprechenden Beweismittel in Bezug auf die Behauptung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung anzubieten.  
Auf der Rückseite des Briefumschlags findet sich ein (weder vom Rechtsvertreter selbst noch von den Zeugen unterschriftlich bestätigter) handschriftlicher Vermerk des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, wonach die Postsendung am 16. März 2023 um 23:59 Uhr "in den Briefkasten geworfen" worden sei. Weiter sind vier Namen von Zeugen und deren Mobiltelefonnummern ersichtlich, wobei der Name des ersten Zeugen aber nicht vollständig lesbar ist. Angaben zum Standort des Briefkastens, in den die Sendung mit der Beschwerde geworfen wurde, sowie weitere personenidentifizierende Angaben zu den Zeugen und insbesondere deren Adressen fehlen auf dem Briefumschlag hingegen gänzlich. 
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat alsdann in einer separaten Eingabe vom 17. März 2023 (Eingang beim Bundesgericht am 20. März 2023) zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung Stellung genommen. Er hat ausführlich erläutert, wie die Beschwerdeerhebung aus seiner Sicht abgelaufen ist und dabei auch die Umstände des Einwurfes der Sendung mit der Beschwerde in den Postbriefkasten konkretisiert. 
 
1.4.2. Soll die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung mit Zeugen bewiesen werden, sind nach der (sich auf Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 BZP stützenden) bundesgerichtlichen Rechtsprechung innert nützlicher Frist deren Identität und Adresse bekannt zu geben (vgl. E. 1.2 hiervor).  
Im vorliegenden Fall sind auf dem Briefumschlag zwar die Namen von vier Zeugen genannt (wobei der Name des ersten Zeugen nicht vollständig lesbar ist). Weitere personenidentifizierende Angaben (z.B. Geburtsdatum) sowie die Adressen der Zeugen fehlen indes gänzlich. Gleichwohl hat es der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer - insbesondere in seiner erläuternden Stellungnahme vom 17. März 2023 unmittelbar nach der Einreichung der Beschwerde - unterlassen, die entsprechenden Informationen dem Bundesgericht nachträglich noch bekannt zu geben. Der von den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsvertretern in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung angebotene Zeugenbeweis genügt damit den Anforderungen der Rechtsprechung nicht (vgl. Urteil 7B_3/2025 vom 17. Januar 2025 E. 1.3) und ist deshalb nicht zu berücksichtigen. 
Nachdem weitere Angaben zu den Personalien sowie die Adressen der Zeugen dem Bundesgericht bis heute nicht mitgeteilt wurden, kann im Übrigen die Frage, was im vorliegenden Fall noch als innert nützlicher Frist eingereicht gegolten hätte, offengelassen werden (vgl. dazu etwa Urteil 5A_972/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.3). 
 
1.4.3. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, wäre der (strikte) Nachweis der rechtzeitigen Postaufgabe mit den auf dem Briefumschlag aufgeführten Zeugen auch mit einem rechtsgenüglichen Beweisantrag nicht zu erbringen gewesen.  
 
1.4.3.1. Auf dem Briefumschlag werden zwar vier Namen von Zeugen aufgeführt (wobei der Name des ersten Zeugen nicht vollständig lesbar ist), die (angeblich) den am 16. März 2023 erfolgten Einwurf der Sendung mit der Beschwerde in einen Briefkasten der Schweizerischen Post bestätigen können. In seiner Stellungnahme vom 17. März 2023 führt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer indes gleich selbst aus, er habe den Brief mit der Beschwerde (nur) in Anwesenheit der Zeugen J.________ und K.________ kurz nach 23:58 Uhr und mit Sicherheit unmittelbar vor 23:59 Uhr in den Briefkasten eingeworfen. Daraus folgt, dass die beiden weiteren auf dem Briefumschlag genannten Personen den tatsächlichen Einwurf des Umschlags in den Briefkasten der Schweizerischen Post zur angegebenen Zeit gar nicht beobachtet haben. Damit können diese beiden Personen die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung von vornherein nicht bezeugen.  
 
1.4.3.2. Hinsichtlich der beiden verbleibenden Zeugen ist den Ausführungen in der Stellungnahme vom 17. März 2023 zunächst zu entnehmen, dass es sich bei der Zeugin J.________ um eine Mitarbeiterin der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer handelt.  
Nach der Rechtsprechung müssen Zeugen, mit denen der Beweis der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung erbracht werden soll, neutral und unabhängig sein (vgl. Urteil 7B_180/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Angesichts des Subordinationsverhältnisses zwischen den Rechtsvertretern der Beschwerdeführer und der Zeugin J.________ ist deren Unabhängigkeit indes ernsthaft in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil 9C_526/2022 vom 1. Februar 2023 E. 4). Eine entsprechende Zeugenaussage von J.________ erscheint vor diesem Hintergrund von vornherein ungeeignet, um die Einhaltung der Beschwerdefrist mit Gewissheit (und nicht bloss mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit) nachzuweisen (vgl. Urteil 7B_180/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 1.3.1). 
 
1.4.3.3. In der Stellungnahme vom 17. März 2023 wird schliesslich ausgeführt, die Mitarbeiterin J.________ sei mit einem Bekannten beim Briefkasten eingetroffen. Dieser habe J.________ nach Hause fahren wollen und könne die Einhaltung der Beschwerdefrist ebenfalls bezeugen. Weitere Ausführungen zur Person des vierten Zeugen sowie zu dessen Verhältnis zu den Beschwerdeführern, deren Rechtsvertretern und J.________ fehlen. Damit ist nicht ersichtlich, ob es sich um einen unabhängigen und neutralen Zeugen handelt oder nicht, womit auch mit diesem Zeugen der strikte Beweis der Einhaltung der Beschwerdefrist nicht erbracht werden könnte (vgl. Urteil 1F_13/2017 vom 20. Juli 2017 E. 3.2).  
 
1.4.4. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 17. März 2023 im Zusammenhang mit der Beschwerdeeinreichung in Anwesenheit von Zeugen geschilderte zeitliche Ablauf insgesamt auch wenig plausibel erscheint.  
Der Rechtsvertreter macht geltend, dass um 23:52 Uhr eine Störungsmeldung auf dem Bildschirm des "My Post 24"-Automaten erschienen sei. Weiter führt er in seiner Stellungnahme aus, J.________ und deren Bekannter seien um 23:56 Uhr beim Briefkasten eingetroffen, hätten im Anschluss den Vermerk auf dem Briefumschlag angebracht und dann dessen Einwurf in den Briefkasten beobachtet. 
Zwischen 23:52 Uhr und 23:56 Uhr - mithin innert knapp vier Minuten - soll dabei Folgendes abgelaufen sein: Information von Rechtsanwalt Dr. Cornelio Zgraggen an Rechtsanwältin Céline Bussmann, dass der "My Post 24"-Automat nicht funktioniere; Mitteilung von Rechtsanwältin Céline Bussmann an J.________, sie solle mit dem Auto zum "My Post 24"-Automaten am Bahnhof Luzern fahren; Fahrt von J.________ und dem Bekannten zum Bahnhof Luzern (wobei nicht geltend gemacht wird, die beiden hätten sich zufällig bereits in der Nähe des Bahnhofs befunden); Suche eines Parkplatzes und Abstellen des Autos auf diesem (der Bekannte als Fahrer des Autos und J.________ trafen gemäss Schilderung in der Stellungnahme gemeinsam beim Briefkasten ein); Fussmarsch vom Parkplatz zum "My Post 24"-Automaten bzw. zum Briefkasten. Dass dies innerhalb von nur knapp vier Minuten möglich gewesen sein soll, ist zwar nicht ausgeschlossen, aber doch zumindest aussergewöhnlich. 
Dies gilt im Übrigen umso mehr, als sich Rechtsanwalt Dr. Cornelio Zgraggen in seiner Stellungnahme in der Folge darauf beruft, er habe den Brief um kurz nach 23:58 Uhr in den Briefkasten geworfen, aber keine Zeit mehr gehabt, um vom eingeworfenen Briefumschlag mit den Bestätigungen der Zeugen ein Foto zu machen. Warum knapp vier Minuten für zwei Anrufe bzw. Nachrichten, eine Autofahrt zum Bahnhof und einen Fussmarsch zum "My Post 24"-Automaten bzw. zum Briefkasten, knapp zwei Minuten aber nicht für ein Foto eines Briefumschlags (wobei eine Fotografie des Briefumschlags im vorliegenden Zusammenhang ohnehin kein taugliches Beweismittel dargestellt hätte, vgl. Urteil 4D_76/2024 vom 13. September 2024 E. 3.4.3 mit Hinweis) ausreichen sollen, erschliesst sich nicht. 
 
1.4.5. Soweit der Rechtsvertreter mit seiner Stellungnahme vom 17. März 2023 als Nachweis für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung die Kaufquittung einer Versandetikette eines "My Post 24"-Automaten ins Recht legt, übersieht er, dass der Kauf einer Versandetikette - im Unterschied zu einer Versandbestätigung - von vornherein keine Auskunft über den Zeitpunkt der Ablage in einem "My Post 24"-Automaten geben kann (vgl. Urteil 2C_213/2024 vom 19. Juni 2024 E. 3.3; dem "Track & Trace"-Auszug der Schweizerischen Post für die entsprechende Versandetikette ist denn auch nur zu entnehmen, dass die Sendung demnächst der Post übergeben werde, nicht aber, dass diese tatsächlich aufgegeben wurde). Dazu kommt, dass die Sendung mit der Beschwerde im vorliegenden Fall - wie der Rechtsvertreter selbst ausführt - letztlich gar nie in den "My Post 24"-Automaten gelegt, sondern (ohne die entsprechende Versandetikette) in einen Postbriefkasten geworfen wurde. Die Kaufquittung einer Versandetikette vom 16. März 2023 vermag die Vermutung verspäteter Postaufgabe mithin ebenfalls nicht zu widerlegen.  
 
1.4.6. Weitere Beweismittel, welche geeignet sein könnten, die Vermutung umzustossen, dass das Datum der Beschwerdeerhebung mit dem Datum des Poststempels übereinstimmt - insbesondere eine audiovisuelle Aufnahme, die belegt, dass die Beschwerde am 16. März 2023 kurz nach 23:58 Uhr in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen wurde (vgl. dazu BGE 147 IV 526 E. 3) -, werden von den Beschwerdeführern nicht angerufen.  
 
1.4.7. Damit gelingt es den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsvertretern nicht, die Vermutung, dass die Beschwerde erst am 17. März 2023 der Schweizerischen Post übergeben wurde, zu widerlegen.  
 
1.5. Die Beschwerde ist mithin verspätet erhoben worden, weshalb darauf nicht einzutreten ist.  
 
2.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 5 BGG). Der Beschwerdegegnerin 1 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Den Beschwerdegegnern 2-5, die vor Bundesgericht nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden, sind keine nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigenden Aufwände entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Lenz