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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_292/2024  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 15. April 2024 (5V 23 119). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1986 geborene A.________ liess sich von 2002 bis 2006 bei der B.________ AG (nachfolgend: B.________ AG), zum Anlagen- und Apparatebauer ausbilden. Danach arbeitete er in einem 80%-Pensum bei der gleichen Arbeitgeberin weiter und absolvierte gleichzeitig die zweijährige Ausbildung zum technischen Kaufmann mit eidg. Fachausweis an der TEKO Schweizerische Fachschule. Am 17. September 2008 zog er sich bei einem Arbeitsunfall eine sensomotorisch inkomplette Paraplegie zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. In der Folge meldete sich A.________ am 30. Dezember 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern erteilte unter anderem Kostengutsprache für berufliche Eingliederungsmassnahmen in der Form einer Umschulung zum technischen Kaufmann vom 3. September 2009 bis 31. Oktober 2010. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erteilte die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für ein Praktikum bei der C.________ AG, (nachfolgend: C.________ AG), vom 1. Mai bis 30. Juni 2011 (verlängert bis 30. September 2011). Per 1. Oktober 2011 stellte die C.________ AG A.________ als Küchenplaner an. Seither verwertet er dort die ihm ärztlicherseits attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines (zeitlich) 60%igen Pensums unter Berücksichtigung einer gesundheitsbedingten Leistungseinschränkung (von 10 %), verteilt auf fünf Wochentage. Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 sprach ihm die IV-Stelle vom 1. September bis 31. Dezember 2009 eine ganze Rente (bei 100%igem Invaliditätsgrad) und ab 1. November 2010 eine halbe Rente (bei 55%igem Invaliditätsgrad) zu. Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde in der Folge mehrfach bestätigt (Mitteilungen vom 26. März 2014 und 5. Februar 2018).  
 
A.b. Am 4. Februar 2021 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein weiteres Revisionsverfahren ein. Nach Durchführung zweier Vorbescheidverfahren reduzierte sie die bisherige halbe Rente per 1. April 2023 auf eine Viertelsrente; dies begründete sie damit, dass sich zwar der Gesundheitszustand seit der letzten materiellen Überprüfung vom 26. März 2014 nicht wesentlich verändert habe, hingegen habe sich das Einkommen in relevanter Weise erhöht (Verfügung vom 20. Februar 2023).  
 
B.  
Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 15. April 2024). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Februar 2023 und das kantonsgerichtliche Urteil vom 15. April 2024 seien aufzuheben. 
Während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragen die Vorinstanz und die IV-Stelle ohne weitere Ausführungen, lediglich unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils, die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 20. Februar 2023 per 1. April 2023 verfügte Herabsetzung der halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente schützte. 
 
3.  
 
3.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).  
Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 8 zu Art. 82 ATSG; vgl. auch BGE 149 II 320 E. 3; 148 V 174 E. 4.1; 144 V 210 E. 4.3.1; 138 V 176 E. 7.1; 137 V 105 E. 5.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 
 
3.2. Im angefochtenen Urteil werden die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3; 134 V 131 E. 3, je mit Hinweisen) sowie zum im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.3. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. derer Veränderung in einem bestimmten Zeitraum beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen, welche das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (BGE 132 V 393 E. 3.2). Gleiches gilt für die konkrete und die antizipierende Beweiswürdigung (BGE 146 V 139 E. 2.2; 144 V 111 E. 3). Demgegenüber betreffen die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln frei überprüfbare Rechtsfragen (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen). Die korrekte Anwendung der Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Kompetenz- bzw. Anforderungsniveau), ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird. Das für die Wahl einer bestimmten LSE-Tabelle entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen fällt hingegen in den Bereich der Sachverhaltserhebung. Ebenfalls Tatfragen beschlägt der darauf basierende Umgang mit den Zahlen in der massgebenden LSE-Tabelle (BGE 148 V 174 E. 6.5 mit Hinweis).  
 
4.  
 
4.1. Unbestritten ist letztinstanzlich, dass sich der revisionsrechtlich relevante Vergleichszeitraum von der Mitteilung der IV-Stelle vom 5. Februar 2018 bis zur Rentenherabsetzungsverfügung vom 20. Februar 2023 erstreckt (vgl. BGE 133 V 108) und sich der Gesundheitszustand in dieser Zeit nicht relevant verändert hat, weshalb dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit nach wie vor zu 50 % zumutbar ist. Zudem besteht Einigkeit, dass der Beschwerdeführer seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit bei der C.________ AG ausschöpft, weshalb grundsätzlich der in dieser Beschäftigung erzielte Lohn Grundlage des Invalideneinkommens bildet. Allseits anerkannt ist zudem, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ab 1. Januar 2021 nicht mehr bei der B.________ AG arbeiten würde und folglich zur Berechnung des Valideneinkommens nicht der dortige (hypothetische) Verdienst, sondern LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen sind.  
 
4.2. In der Verfügung vom 20. Februar 2023 reduzierte die IV-Stelle die bisherige halbe auf eine Viertelsrente, weil sie in einer relevanten Erhöhung des Invalideneinkommens, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf einen Soziallohn zurückzuführen sei, einen Revisionsgrund sah und deshalb eine neue Invaliditätsbemessung vornahm. Diese führte zu Invaliditätsgraden von 45 % (ab 1. Januar 2016), 46 % (ab 1. Juli 2017) und 40 % (ab 1. Januar 2022).  
Im hier angefochtenen Urteil qualifiziert das kantonale Gericht demgegenüber bei seit 2014 gewährten Lohnerhöhungen von monatlich insgesamt Fr. 1'000.85 einen Anteil von Fr. 435.- als Soziallohn. Nur beim Restbetrag von Fr. 565.85 handle es sich um in die Berechnung des Invalideneinkommens miteinzubeziehende Lohnerhöhungen. Hochgerechnet auf ein Jahr und ohne Berücksichtigung allfälliger Bonuszahlungen, Sonderzulagen und Dienstaltersgeschenken ergebe sich daraus für das Jahr 2021 ein Invalideneinkommen von Fr. 44'445.05. Bezüglich des Valideneinkommens weist das kantonale Gericht zunächst darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls vom 17. September 2008 im zweiten Semester der berufsbegleitenden Ausbildung zum technischen Kaufmann befunden habe. Sowohl die Suva als auch die IV-Stelle hätten deshalb in ihren jeweiligen Rentenentscheiden bei der Ermittlung des Valideneinkommens den Lohn berücksichtigt, den der Beschwerdeführer ohne den erlittenen Unfall als technischer Kaufmann bei der B.________ AG erzielt hätte. Da keine genügend konkreten Anhaltspunkte für das Erreichen von über den technischen Kaufmann hinausgehenden beruflichen Qualifikationen vorliegen würden, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall (weiterhin) als technischer Kaufmann erwerbstätig wäre. Der Bezifferung des Valideneinkommens habe die IV-Stelle jedoch ab 1. Januar 2021 zu Recht nicht mehr das mutmassliche Einkommen in diesem Beruf bei der früheren Arbeitgeberin B.________ AG, sondern Tabellenlöhne zugrunde gelegt, nachdem der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er hätte die Arbeitgeberin auch im Gesundheitsfall gewechselt. Das Valideneinkommen sei allerdings weder mit der IV-Stelle gestützt auf Tabelle T17 noch im Sinne der Argumentation des Beschwerdeführers basierend auf der Tabelle T11 der LSE festzulegen. Vielmehr sei dieses anhand der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2020, Privater Sektor, Ziff. 73 - 75, Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten, Kompetenzniveau 3, Männer, zu ermitteln. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden pro Woche, aufgerechnet auf ein Jahr, und angepasst an die Nominallohnentwicklung für 2021 resultiere so ein Valideneinkommen von Fr. 87'391.86. Im Vergleich zum Invalideneinkommen von Fr. 44'445.05 errechne sich folglich ein Invaliditätsgrad von gerundet 49 %. Damit erweise sich die verfügungsweise Herabsetzung auf eine Viertelsrente im Ergebnis als korrekt. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht letztinstanzlich geltend, das kantonale Gericht habe das hypothetische Valideneinkommen in Verletzung von Art. 16 ATSG bzw. Art. 28a IVG falsch berechnet, weshalb sich die Reduktion der halben Rente auf eine Viertelsrente bei fehlendem Revisionsgrund nicht rechtfertige. Weil aufgrund seiner individuellen Merkmale davon auszugehen sei, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Kaderfunktion bekleiden würde, müsse entgegen der Ansicht der Vorinstanz nämlich auf Tabelle T11 abgestellt werden. Dies führe zu einem unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente. Selbst wenn man aber mit dem kantonalen Gericht die Tabelle TA1_tirage_skill_level beiziehen würde, sei der bisherige Rentenanspruch weiterhin gegeben. Denn aufgrund seiner Fähigkeiten wäre nicht auf das Kompetenzniveau 3, sondern auf das Kompetenzniveau 4 abzustellen.  
 
5.2. Die vorinstanzliche (Neu-) Festsetzung des Invalideneinkommens auf Fr. 44'445.05 für das Jahr 2021 nach Abzug des obgenannten Soziallohnanteils stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in Frage. Liegt somit in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3; Urteil 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.2 mit Hinweis).  
 
5.3. Finden die in einer aktuellen Anstellung erzielten Lohnerhöhungen bei einer revisionsweisen Neufestsetzung des Invalideneinkommens Berücksichtigung, so ist bei einer allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs der zwischenzeitlichen beruflichen Entwicklung ohne Gesundheitsschaden auch beim Valideneinkommen Rechnung zu tragen.  
 
5.3.1. Das kantonale Gericht stellt zur Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2020, Männer, Kompetenzniveau 3 (Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) im Wirtschaftszweig "Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten" ab. Zur Begründung wird angegeben, die Wahl des Kompetenzniveaus 3 trage dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer ebenfalls Tätigkeiten mit einer Führungsfunktion hätte ausüben können.  
 
5.3.2. Die Rüge des Beschwerdeführers, das kantonale Gericht hätte zur Bemessung des Valideneinkommens auf die LSE-Tabelle T11 abstellen müssen, verfängt nicht. Denn er vermag nicht aufzuzeigen, dass die Tabelle T11 im Vergleich zur üblicherweise beizuziehenden Tabelle TA1_tirage_skill_level eine präzisere Festsetzung des Valideneinkommens zuliesse.  
 
5.3.3. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, mit der Wahl des Kompetenzniveaus 3 der vorinstanzlich beigezogenen Tabelle TA1_tirage_skill_level würden seine "individuellen Merkmale" zu wenig Berücksichtigung finden. Einerseits weist er zutreffend darauf hin, dass seinem jungen Alter im Zeitpunkt des Unfalls mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die berufliche Laufbahn vom 17. September 2008 (21jährig) bzw. im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 11. Juli 2012 (25jährig) besonderes Gewicht zukommt. Andererseits darf im Sinne seiner Vorbringen nicht ausgeblendet werden, dass er bis zum Unfallzeitpunkt seinen beruflichen Aufstieg zielstrebig vorangetrieben hatte. Vor dem Unfall hatte er bereits eine vierjährige Ausbildung als Anlagen- und Apparatebauer mit Fachausweis und eine Fortbildung bei der Schweizerischen Vereinigung für Führungsausbildung abgeschlossen. Die begonnene Ausbildung zum technischen Kaufmann hatte er damals selbst finanziert und auch eine Lohneinbusse durch die damit verbundene Reduktion des Arbeitspensums auf 80 % in Kauf genommen. Diese Faktoren wurden bei der erstmaligen Rentenfestsetzung zwar insoweit einbezogen, als konkrete Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen als technischer Kaufmann bei der B.________ AG bejaht wurden, obwohl die Ausbildung am 17. September 2008 noch nicht abgeschlossen war. Im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 20. Februar 2023 war der Beschwerdeführer nun aber mittlerweile 36 Jahre alt. Bei seinem Werdegang mit hoher Motivation zur beruflichen Weiterentwicklung muss es als erstellt gelten, dass er ohne Gesundheitsschaden mittlerweile langjährige Erfahrung im Beruf als technischer Kaufmann aufweisen könnte und deshalb als Führungskraft im Sinne des Kompetenzniveaus 4 Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, ausüben würde (vgl. Vorgabe des Bundesamtes für Statistik in: LSE 2016, S. 26, Ziff. 8.1, wonach das Kompetenzniveau 4 nicht zwingend eine akademische Bildung voraussetzt). Es ist dem Beschwerdeführer folglich beizupflichten, dass das Valideneinkommen gestützt auf Kompetenzniveau 4 berechnet werden muss. Das Abstellen auf Kompetenzniveau 3 erweist sich als bundesrechtswidrig. Soweit bei der Wahl des massgeblichen Kompetenzniveaus auch Sachverhaltsfragen eine Rolle spielen (JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 31 und 34a zu Art. 105 BGG), ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Anwendung des Kompetenzniveaus 3 auch einer Willkürprüfung nicht standzuhalten vermag (vgl. E. 3.3 hiervor).  
 
5.4. Ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 8'350.- im Kompetenzniveau 4, Männer, gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2020, Privater Sektor, Ziff. 73 - 75, Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten, aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden pro Woche und an die Nominallohnentwicklung für 2021 ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 103'243.05. Im Vergleich mit dem Invalideneinkommen von Fr. 44'445.05 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 58'798.- und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 57 %. Damit hat der Beschwerdeführer zufolge Verneinung eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [WEIV]; vgl. E. 3.1 hiervor). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.  
 
6.  
 
6.1. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).  
 
6.2. Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Gerichtsverfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 15. April 2024 und die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 20. Februar 2023 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Mai 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz