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«AZA 0» 
U 281/99 
U 283/99 Vr 
 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Arnold 
 
 
Urteil vom 13. Juni 2000 
 
in Sachen 
"Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General Guisan-Strasse 40, Winterthur, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Schraner, Weinbergstrasse 43, Zürich, 
gegen 
lic. iur. C.________, 1956, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi, Strassburgstrasse 10, Zürich, 
 
 
und 
 
 
lic. iur. C.________, 1956, Albis, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi, Strassburgstrasse 10, Zürich, 
 
gegen 
"Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General Guisan-Strasse 40, Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Schraner, Weinbergstrasse 43, Zürich, 
 
 
und 
 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
 
 
A.- C.________, geboren 1956, arbeitete seit Herbst 1990 zu 50 % als Bezirksanwältin bei der Bezirksanwaltschaft X.________ und war bei der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Winterthur") obligatorisch für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 10. Februar 1991 um ca. 01.00 Uhr wurde sie als Beifahrerin des von einem Bekannten gesteuerten Personenwagens bei schlechter Sicht und leichtem Schneefall auf der Autobahn Opfer eines Auffahrunfalls, bei dem sie sich laut Zeugnis des behandelnden Arztes Dr. med. B.________ vom 26. Februar 1991 ein Schleudertrauma der HWS sowie eine leichte Hirnerschütterung zuzog. In der Folge klagte sie über Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen, Konzentrationsschwäche sowie Schwindelgefühle. Vom 30. April bis 31. Mai 1991 hielt sie sich im Stadtspital Y.________ auf, wo ein zervikozephales Syndrom mit vasomotorischer Komponente bei Status nach Schleudertrauma, chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen, eine vasomotorische Rhinopathie sowie ein Status nach Tonsillektomie 1965, Appendektomie 1972 und Reitunfall 1980 diagnostiziert wurden. Der konsiliarisch beigezogene Psychiater Dr. med. S.________ fand eine neurotische Entwicklung ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Ab dem 3. September 1991 wurde die Versicherte wiederholt in der Klinik W.________ untersucht, welche einen stationären Behandlungsversuch in der Klinik A.________ empfahl. Während des dortigen Klinikaufenthaltes vom 9. Januar bis 1. Februar 1992 wurde die Versicherte physio- und psychotherapeutisch sowie alternativmedizinisch behandelt. Laut Austrittsbericht der Klinik (vom 4. März 1992) konnte sie in wesentlich gebessertem Zustand nach Hause entlassen werden. Der von der "Winterthur" mit einer psychiatrischen Beurteilung beauftragte Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, gelangte mit Bericht vom 25. Juni 1992 zum Schluss, dass sich die Versicherte schon vor dem Unfall in einer psychischen Konfliktsituation befunden habe, die psychogene Störung jedoch als abgeklungen zu betrachten sei. Auf Veranlassung der Klinik A.________, wo sie ambulant und vom 1. bis 12. Juni 1993 erneut stationär behandelt wurde, unterzog sich die Versicherte in der Zeit vom 27. Juli bis 2. November 1993 einem Krafttraining zur Stärkung der Hals- und Nackenmuskulatur, welches jedoch nicht den erwarteten Erfolg brachte. Im Dezember 1993 kam es zu einer Exazerbation des zervikozephalen Syndroms, einer schweren reaktiv-depressiven Verstimmung und starken Konzentrationsstörungen, was zu einer weiteren stationären Behandlung in der Klinik A.________ in der Zeit vom 31. Dezember 1993 bis 8. Januar 1994 Anlass gab. Am 27. Januar 1994 beauftragte die "Winterthur" die Klinik Z.________ mit einer gutachtlichen Beurteilung. PD Dr. med. K.________, Chefarzt Neurologie dieser Klinik, nahm am 26. September 1994 eine ambulante Untersuchung vor und beantragte einen stationären Klinikaufenthalt, welcher in der Zeit vom 4. Januar bis 1. Februar 1995 durchgeführt wurde. In dem am 8. Mai 1995 erstatteten Bericht gelangte der Gutachter zum Schluss, von weiteren medizinischen Massnahmen sei keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten, am bestehenden Zustand wirkten unfallfremde Faktoren mit, der Versicherten sei eine Tätigkeit als Bezirksanwältin von 50 % möglich und der Integritätsschaden sei auf 10 bis 20 % zu schätzen. Eine von der Klinik Z.________ vorgenommene neuropsychologische Abklärung ergab leichte Beeinträchtigungen in der komplexen Reaktionsbereitschaft, der verbalen Umstellfähigkeit, im Aufnehmen von figurativen Informationen sowie beim Lösen von komplexen Aufgaben mit mehreren gleichzeitigen Bedingungen (Bericht lic. phil. K.________ vom 28. September 1994). Nach Einholung eines Berichts des beratenden Arztes, Dr. med. H.________ erliess die "Winterthur" am 7. Juli 1995 eine Verfügung, mit welcher sie die Heilungskosten- und Taggeldleistungen auf den 31. Mai 1995 einstellte und die Ausrichtung einer Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung mit der Begründung ablehnte, dass keine unfallkausale Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit oder der Integrität bestehe. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 1996 ab. 
 
B.- C.________ liess gegen diesen Entscheid beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheids seien ihr die gesetzlichen Versicherungsleistungen zuzusprechen; des Weiteren sei festzustellen, dass die "Winterthur" die aufschiebende Wirkung der Einsprache missachtet habe; ferner sei ein psychiatrisches, neurologisches und neuropsychologisches Gutachten erstellen zu lassen. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels reichte die Beschwerdeführerin ein bei Dr. med. M.________ in Auftrag gegebenes neurologisch-neuropsychologisches Gutachten vom 11. November 1996 ins Recht, worin eine HWS-Abknickverletzung sowie eine milde traumatische Gehirnverletzung diagnostiziert werden und eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 60 % angegeben wird. 
Mit Entscheid vom 25. Juni 1999 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein, soweit damit eine Missachtung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache gerügt wurde. Im Übrigen hiess es die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang der bestehenden gesundheitlichen Störungen mit dem Unfall vom 10. Februar 1991 bejahte und die Sache in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Januar 1996 an die "Winterthur" zurückwies, damit sie auf Grund einer polydisziplinären Begutachtung den Grad der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ermittle und über den Leistungsanspruch neu befinde. 
 
C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit die Sache an den Unfallversicherer zurückgewiesen werde, und es sei insbesondere bezüglich des Invaliditätsgrades abschliessend zu urteilen; eventuell sei die Vorinstanz zu verpflichten, abschliessend zu urteilen und zu diesem Zweck allenfalls ein Beweisverfahren durchzuführen. 
Die "Winterthur" beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
D.- Innert der gesetzlichen Frist erhebt auch die "Winterthur" Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sinngemäss mit den Anträgen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und hierauf über den Kausalzusammenhang neu entscheide sowie gegebenenfalls über den Anspruch auf Versicherungsleistungen befinde; subeventuell, für den Fall, dass an der Rückweisung an den UVG-Versicherer festgehalten werde, sei dieser anzuweisen, nach ergänzenden Abklärungen zum Kausalzusammenhang über den Leistungsanspruch neu zu entscheiden. 
 
C.________ lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das BSV reicht keine Stellungnahme ein. Die als Mitinteressierte beigeladene CSS Versicherung verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.). 
 
b) Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den bestehenden organischen und psychischen Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis bejaht, die Sache jedoch an den Unfallversicherer zurückgewiesen, damit er ergänzende Abklärungen zur Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vornehme und über den Leistungsanspruch neu befinde. Während die Versicherte beantragt, es sei auf Grund der Akten abschliessend über den Leistungsanspruch zu entscheiden, richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Unfallversicherers gegen die vorinstanzliche Annahme einer Unfallkausalität. Es ist daher vorab zu prüfen, wie es sich in diesem Punkt verhält. 
 
2.- a) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG (Art. 6 Abs. 1 UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 119 V 337 Erw. 1). 
 
aa) Nach den in den Akten enthaltenen medizinischen Berichten hat die Versicherte beim Auffahrunfall vom 10. Februar 1991 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitten. In der Folge klagte sie über Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen sowie Konzentrationsstörungen und leichte Schwindelgefühle (Berichte des Dr. med. B.________ vom 26. Februar, 27. April und 29. August 1991). Neurologische Ausfälle fanden sich keine, ebensowenig Hinweise auf eine organische Hirnverletzung. Erst im Privatgutachten von Dr. med. M.________ vom 11. November 1996 ist von einer milden traumatischen Gehirnverletzung die Rede, wobei die neuropsychologische Untersuchung - wie schon am 28. September 1994 in der Klinik Z.________ - lediglich leichte Beeinträchtigungen ergab. Eine SPECT-Untersuchung des Cerebrums im Institut für Nuklearmedizin des Kantonsspitals Basel vom 1. Juli 1996 zeigte signifikante Tracerfixationsminderungen parieto-okzipital beidseits links bis parietal. Anlässlich der zahlreichen, auch stationären Untersuchungen wurden als objektivierbare organische Befunde eine schmerzhafte Einschränkung der HWS-Beweglichkeit, eine Diskusprotrusion C5/C6 sowie eine Osteochondrose C5/C6 angegeben. Nach den Arztberichten hatte die Versicherte allerdings schon vor dem Unfall an degenerativen Veränderungen der WS sowie an Kopfschmerzen und vasomotorischen Beschwerden gelitten. Dr. med. M.________ nimmt an, der Unfall habe zu einer richtunggebenden Verschlimmerung der vorbestandenen Beschwerden geführt, was indessen als fraglich erscheint (vgl. zum Begriff der richtunggebenden Verschlimmerung: Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, Bern 1994, S. 97). In psychischer Hinsicht stellten die Ärzte im Anschluss an den Unfall eine reaktive Depression bei vorbestandener psychischer Problematik fest. Nach Auffassung von Dr. med. M.________ besteht eine posttraumatische Anpassungsstörung. Es fragt sich indessen, ob die nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10, F 43) für die Diagnose solcher Störungen geltenden Kriterien erfüllt sind. 
 
bb) Auch wenn hinsichtlich der Diagnosen und Befunde nicht restlos Klarheit besteht, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den im Zeitpunkt des Einspracheentscheides weiter bestehenden Beschwerden und der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zu bejahen ist. Nach der Rechtsprechung ist der natürliche Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Zu einer andern Beurteilung besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Zwar ist sowohl bezüglich der organischen als auch der psychischen Befunde von einem Vorzustand auszugehen. Auch wurden die somatischen Beschwerden von psychischen Störungen überlagert. Nach den vorhandenen Arztberichten ist aber anzunehmen, dass der Unfall zumindest als Teilursache der im Zeitpunkt des Einspracheentscheids bestehenden Beschwerden zu betrachten ist, was für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1 in fine). 
 
b) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfall und der dadurch verursachten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 117 V 361 Erw. 5a). 
 
aa) Nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 359 ff.) ist für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der HWS auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen entwickelt worden ist (BGE 115 V 138 Erw. 6). Danach ist zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn der Unfall objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit andern Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wird: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits, und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich. Bei leichten Unfällen, wie z.B. einem gewöhnlichen Anschlagen des Kopfes, kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen. Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, entsprechende Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: 
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Ein- 
drücklichkeit des Unfalls; 
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzun- 
gen; 
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; 
- Dauerbeschwerden; 
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheb- 
lich verschlimmert; 
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikatio- 
nen; 
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. 
 
bb) Die Vorinstanz hat die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach der für Schleudertraumen der HWS entwickelten Rechtsprechung beurteilt und festgestellt, dass dabei auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Ursachen verzichtet werden könne, weil nach den Ausführungen in BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa nicht entscheidend sei, ob die Beschwerden medizinisch eher als organischer oder psychischer Natur bezeichnet würden (BGE 117 V 367 Erw. 6a). Diese Feststellung ist insofern zu präzisieren, als praxisgemäss nicht die für Schleudertraumen der HWS, sondern die für psychische Unfallfolgen geltenden Kriterien der Adäquanzbeurteilung zur Anwendung gelangen, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Dabei sind grundsätzlich die gleichen Beurteilungskriterien wie beim Schleudertrauma der HWS anwendbar. Sie sind jedoch darauf hin zu prüfen, inwieweit sie in Verbindung mit dem Unfall geeignet waren, zu einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit zu führen oder diese zu verstärken (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). 
Im vorliegenden Fall ist nicht auszuschliessen, dass die Adäquanzbeurteilung zu einem unterschiedlichen Ergebnis führt, je nachdem ob die für Schleudertraumen der HWS oder die für psychische Unfallfolgen geltenden Regeln anwendbar sind. Es ist daher näher zu prüfen, nach welchen Regeln zu entscheiden ist. 
 
cc) Wie es sich hinsichtlich der Bedeutung der physischen und psychischen Ursachen am bestehenden Beschwerdebild verhält, ist fraglich. Einerseits sind die typischen Symptome eines Schleudertraumas nur teilweise gegeben und die bestehenden physischen Befunde vorwiegend leichterer Natur. Anderseits ist in den Arztberichten von erheblichen psychischen Problemen die Rede, über deren Bedeutung im Zeitpunkt des Einspracheentscheids allerdings keine Klarheit besteht. Nach den Angaben im psychiatrischen Gutachten des Dr. med. J.________ (vom 25. Juni 1992) zeigte die Versicherte im Anschluss an den Unfall eine inzwischen abgeklungene psychogene Störung, an welcher vermutlich eine vorbestehende psychische Konfliktsituation sowie unfallfremde Faktoren beteiligt waren. Die Klinik A.________ stellte Ende 1993 eine schwere reaktiv-depressive Verstimmung fest, was im Gutachten der Klinik Z.________ vom 8. Mai 1995 bestätigt wird. Nach den Angaben der Klinik A.________ im Bericht vom 4. März 1992 traten die Zervikalbeschwerden vorab in psychischen Stresssituationen auf. Laut Bericht der Klinik Z.________ (vom 16. Februar 1995) konnte mit einer kombiniert physiotherapeutischen und psychotherapeutischen Behandlung eine deutliche Besserung der Beschwerden erreicht werden. Daraus ist zu schliessen, dass am bestehenden Beschwerdebild psychische Ursachen wesentlich mitbeteiligt waren. Ob die psychischen Ursachen derart im Vordergrund standen, dass die Adäquanzbeurteilung nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Kriterien zu erfolgen hat, lässt sich auf Grund der vorhandenen Akten jedoch nicht zuverlässig beurteilen. Es fehlt hiezu insbesondere an einer neuern psychiatrischen Beurteilung. Nach dem Gutachten von Dr. med. J.________ war die festgestellte psychogene Störung im Juni 1992 abgeklungen. In der Folge kam es jedoch zu einer starken depressiven Entwicklung (Bericht der Klinik A.________ vom 24. Dezember 1993 und Gutachten der Klinik Z.________ vom 8. Mai 1995), wobei unklar bleibt, welche ursächliche Bedeutung dabei dem Unfall vom 10. Februar 1991 beizumessen ist. Nach Auffassung von Dr. med. H.________, beratender Arzt der "Winterthur", steht eine Überlastungssymptomatik mit depressiver Grundstimmung im Vordergrund (Bericht vom 3. Januar 1996). Dr. med. M.________, welcher eine posttraumatische Anpassungsstörung im Sinne eines "Shaken Sense of Self Syndroms" diagnostiziert, führt aus, wegen der gespannten Lebenssituation, in welcher sich die Versicherte in der Zeit des Unfalls befunden habe, sei es vorübergehend zu einer depressiven Störung gekommen, welche in der Zwischenzeit jedoch abgeklungen sei. Die Richtigkeit dieser von Dr. med. J.________ übernommenen Feststellung wird durch die späteren Arztberichte in Frage gestellt; im Übrigen äussert sich Dr. med. M.________ nicht näher zu den (nicht in sein Fachgebiet fallenden) psychischen Befunden. In psychiatrischer Hinsicht liegen lediglich zwei kurze Berichte des Dr. med. S.________ (vom 21. November 1991 und 28. Februar 1992) sowie das Gutachten von Dr. med. J.________ vor, welches jedoch vom 25. Juni 1992 datiert und in der Begründung nicht durchwegs zu überzeugen vermag. Bevor über die Adäquanz der bestehenden Beschwerden entschieden werden kann, bedarf es daher einer neuen Begutachtung, welche sich namentlich über die Bedeutung der psychischen Beeinträchtigungen am bestehenden Beschwerdebild auszusprechen haben wird. Erst auf Grund der in diesem Sinn ergänzten Akten wird über die Unfallkausalität und damit über den Leistungsanspruch (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) zu entscheiden sein. 
 
3.- Sollte sich auf Grund der vorzunehmenden Abklärungen herausstellen, dass der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen ist, wird des Weiteren zu prüfen sein, inwieweit die Versicherte wegen des Gesundheitsschadens in der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Nachdem die Vorinstanz die Sache diesbezüglich an den Unfallversicherer zurückgewiesen hat, wogegen beide Parteien Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben haben, ist auch auf diesen Punkt näher einzugehen. 
 
a) Im Gutachten der Klinik Z.________ (PD Dr. med. K.________) vom 8. Mai 1995 wird die Frage, ob als Folge des Unfalls voraussichtlich eine bleibende Arbeitsunfähigkeit der Versicherten als Bezirksanwältin resultiere, verneint mit der Feststellung, eine Arbeitsfähigkeit zu 50 % sei möglich und "eine Steigerung wegen der anderen Engagements (alleinerziehende Mutter, Hobbies) ohnehin nicht zu erwarten". Zur Frage nach der unfallbedingten Einschränkung in der Tätigkeit als Hausfrau wird ausgeführt, die Haushaltarbeit in einem 11-Zimmer-Haus mit Garten und als alleinerziehende Mutter einer achtjährigen Tochter wäre an sich schon ein "100 % Job". Die Einschränkung in diesem Bereich richte sich im Wesentlichen nach den Anforderungen im Hauptberuf als Bezirksanwältin. Insgesamt erscheine die "Integrität" um 10 bis 20 % eingeschränkt, was sich sowohl auf die Tätigkeit als Hausfrau als auch auf diejenige als Bezirksanwältin beziehe. Im vertrauensärztlichen Gutachten zuhanden der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich vom 23. Juni 1995 gelangte Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, zum Schluss, nachdem Ende Mai 1995 ein Versuch mit einer Steigerung des Arbeitspensums von 40 auf 50 % gescheitert sei, bestehe ein Invaliditätsgrad von 10 % auf unbestimmte Zeit; eine Nachuntersuchung sei in zwei Jahren vorgesehen. In dem von Dr. med. M.________ erstatteten neurologisch-neuropsychologischen Privatgutachten vom 11. November 1996 wird die Frage "Wie hoch ist die Arbeitsunfähigkeit [als Bezirksanwältin] bezüglich einer Leistungsfähigkeit von 100 % zu bewerten?" dahin beantwortet, dass die Arbeitsfähigkeit auf höchstens 40 % zu schätzen sei. Um die Arbeitsfähigkeit von 40 % im Beruf erhalten zu können, bedürfe die Versicherte einer Entlastung im Haushalt. Der Zustand sei vier Jahre nach dem Unfallereignis als bleibend zu erachten. Der Integritätsschaden sei unter Berücksichtigung des Vorzustandes mit insgesamt 20 % zu bemessen. 
 
b) Nach Auffassung der Vorinstanz erfüllt keine der genannten medizinischen Beurteilungen die von der Rechtsprechung an ärztliche Gutachten gestellten Anforderungen. Das Gutachten von PD Dr. med. K.________ sei in sich widersprüchlich, indem der Arzt zum einen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Bezirksanwältin als gegeben erachte, wobei anzunehmen sei, dass er sich dabei auf das von der Versicherten ursprünglich absolvierte Arbeitspensum von 50 % beziehe und somit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Bezirksanwältin verneine, zum andern aber gestützt auf eine sich sowohl auf die Tätigkeit als Hausfrau als auch als Bezirksanwältin beziehende Einschränkung der Integrität von 10 bis 20 % von einer generellen 10 bis 20 %igen Beeinträchtigung ausgehe. Auch das eher knapp gehaltene Gutachten von Dr. med. T.________ vermöge nicht vollumfänglich zu genügen. Wie Dr. med. T.________ auf den von ihm errechneten Invaliditätsgrad von 10 % komme, sei abgesehen davon, dass er als begutachtender Arzt lediglich zum Umfang der Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen habe, während der Invaliditätsgrad erst anhand des konkreten Einkommensvergleichs zu ermitteln sei, nicht nachvollziehbar. Soweit damit der Grad der Arbeitsunfähigkeit gemeint sei, müsse nach dem Wortlaut des Gutachtens angenommen werden, dass sich Dr. med. T.________ bei seiner Beurteilung mehr von der faktischen Reduktion des Arbeitspensums von 50 auf 40 % sowie von den subjektiven Angaben der Versicherten und weniger von eigenen Untersuchungen und Beobachtungen habe leiten lassen. Wenn schliesslich Dr. med. M.________ bezogen auf eine Leistungsfähigkeit von 100 % von einer 60 %igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe, einschränkend jedoch ausführe, die Versicherte sei höchstens im Umfang von 40 % arbeitsfähig, wobei dafür eine Entlastung im Haushalt erforderlich sei, so sei diese Aussage zu unbestimmt und nur sehr bedingt verwertbar. Insbesondere bleibe damit unklar, ob bei einer weitergehenden Entlastung eine höhere Arbeitsfähigkeit, beispielsweise in dem vor dem Unfall ausgeübten Beschäftigungsgrad von 50 % möglich wäre. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass auch Dr. med. M.________ im Wesentlichen auf die von der Versicherten selber vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt habe. Es stelle sich zudem die Frage, inwieweit er als Neurologe in der Lage gewesen sei, eine umfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. 
Die Versicherte hält dem entgegen, es sei eine Frage der juristischen Interpretation, wie die ärztlichen Angaben zur Arbeitsunfähigkeit auszulegen seien. Die Feststellung im Gutachten von PD Dr. med. K.________ sei dahin zu verstehen, dass die Versicherte als Bezirksanwältin nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Wenn dieser Arzt unter Berücksichtigung der Haushalttätigkeit eine Beeinträchtigung von 10 bis 20 % angebe, so bedeute dies richtigerweise eine Arbeitsunfähigkeit von 55 bis 60 %. Die von Dr. med. T.________ bestätigte invaliditätsbedingte Einschränkung des Arbeitspensums von 50 auf 40 % entspreche einer Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Dr. med. M.________ spreche ebenfalls von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Zum gleichen Schluss sei der behandelnde Arzt Dr. med. F.________ in einem Bericht an die IV-Stelle vom 17. Januar 1997 gelangt. Nach den übereinstimmenden Arztberichten sei daher eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % anzunehmen. 
 
c) Auf Grund der Akten ist davon auszugehen, dass die Versicherte vor dem Unfall lediglich zu 50 % als Bezirksanwältin tätig war und auch ohne den Unfall weiterhin lediglich in diesem Umfang tätig gewesen wäre. Daneben ist sie als Hausfrau und alleinerziehende Mutter tätig und geht Freizeitbeschäftigungen nach. Nach UVG versichert ist sie nur im Rahmen der Berufstätigkeit als Bezirksanwältin. Bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades ist daher einzig die Beeinträchtigung in dieser Tätigkeit, nicht dagegen diejenige in den übrigen Tätigkeiten, insbesondere im Haushalt zu berücksichtigen (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV). Die Invaliditätsbemessung hat jedoch unabhängig davon zu erfolgen, ob die Versicherte die Erwerbstätigkeit vollzeitlich oder lediglich teilzeitlich ausübt (BGE 119 V 481 Erw. 2b; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 178 f.). 
Was die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Bezirksanwältin betrifft, stimmen die in den Akten enthaltenen medizinischen Angaben nicht überein. Während Dr. med. T.________ und Dr. med. M.________ eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 40 % annehmen, gelangt PD Dr. med. K.________ zum Schluss, dass die Versicherte in der Lage sei, zu 50 % zu arbeiten. Soweit dieser Arzt eine Beeinträchtigung von 10 bis 20 % angibt, bezieht sich diese einerseits auf den Integritätsschaden und anderseits auf die Beeinträchtigung im Haushalt, was indessen unberücksichtigt zu bleiben hat. Dr. med. T.________ und Dr. med. M.________ gehen zwar davon aus, dass die Versicherte als Bezirksanwältin lediglich noch zu 40 % arbeitsfähig ist. Die Beurteilung von Dr. med. T.________ beruht aber nicht auf einer eigenen Abklärung der Arbeitsfähigkeit, sondern erfolgte, nachdem die Versicherte Ende Mai 1995 nach einer Steigerung des Arbeitspensums von 40 auf 50 % über zunehmende Beschwerden klagte. Dr. med. M.________ macht zwar nähere Angaben zu den bestehenden Beeinträchtigungen, setzt sich jedoch in keiner Weise mit der anderslautenden Beurteilung durch PD Dr. med. K.________ auseinander. Der Vorinstanz ist unter diesen Umständen darin beizupflichten, dass die vorhandenen medizinischen Akten keine zuverlässige Beurteilung der im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vorhanden gewesenen Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit erlauben. Dies umso weniger als die Versicherte anfangs 1996, und damit in der Zeit, als der streitige Einspracheentscheid erging, bei den Bezirksrichterwahlen kandidiert und sich dabei auch um das Vollamt eines Gerichtspräsidenten beworben hatte. Es erscheint daher durchaus als möglich, dass sie die Tätigkeit als Bezirksanwältin auch in einem weitergehenden, allenfalls sogar vollzeitlichen Umfang auszuüben vermöchte. Wie es sich damit verhält, lässt sich auf Grund der Akten nicht zuverlässig beurteilen. Je nach dem Ergebnis der Abklärungen zur Unfallkausalität bedarf es daher auch zusätzlicher Erhebungen zur Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat. 
 
4.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Versicherten richtet sich u.a. dagegen, dass die Vorinstanz die Sache an den Unfallversicherer zurückgewiesen und die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen nicht selber vorgenommen hat. Es wird darin ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime erblickt und geltend gemacht, die Rückweisung an den Unfallversicherer sei als unverhältnismässig zu qualifizieren und verletze den Grundsatz der Waffengleichheit. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Bestehen an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit medizinischer Feststellungen Zweifel und sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, so hat der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich die Wahl, ob er die Sache zu weiteren Beweiserhebungen an die verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderlichen Instruktionen, insbesondere durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens, selber vornehmen will. Anders verhält es sich, wenn die Rückweisung einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleichkäme (so wenn auf Grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten oder andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet sind, zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beizutragen) oder wenn die Rückweisung nach den Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 Erw. 1d mit Hinweisen). Solche Umstände sind hier jedoch nicht gegeben. 
 
b) Unter Berücksichtigung des Ausgangs des letztinstanzlichen Verfahrens und der langen bisherigen Verfahrensdauer rechtfertigt es sich indessen, die Sache an die Vorinstanz und nicht an den Unfallversicherer zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens vornehme und hierauf neu entscheide. 
 
5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Zu prüfen bleibt, die Frage der Parteientschädigung. Insoweit die "Winterthur" obsiegt, kann ihr keine Entschädigung zugesprochen werden, weil sie als UVG-Versicherer unter Art. 159 Abs. 2 OG fällt und kein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (BGE 119 V 456 Erw. 6b, 112 V 361 Erw. 6, je mit Hinweisen; RKUV 1984 Nr. K 573 S. 83 Erw. 7). Was C.________ betrifft, so obsiegt sie als Beschwerdegegnerin im von der "Winterthur" anhängig gemachten Verfahren insofern teilweise, als sie sich dem Hauptpunkt - Aufhebung des vorinstanzlichen und Bestätigung des Einspracheentscheides, womit im Ergebnis feststünde, dass die Versicherte über den 31. Mai 1995 hinaus keine Pflege- und Geldleistungen infolge des Unfalles vom 10. Februar 1991 beanspruchen könnte - mit Erfolg widersetzt. Dies rechtfertigt eine Parteientschädigung von Fr. 1250.-. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der C.________ wird 
abgewiesen. 
 
II. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der "Winterthur" 
Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft wird in dem 
Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des 
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 
25. Juni 1999 aufgehoben und die Sache an die Vorin- 
stanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Er- 
wägungen verfahre und über die Beschwerde gegen den 
Einspracheentscheid vom 10. Januar 1996 neu entschei- 
de. 
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
IV. Die "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesell- 
schaft hat C.________ für das Verfahren vor dem 
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteient- 
schädigung von Fr. 1250.- (einschliesslich Mehrwert- 
steuer) zu bezahlen. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialver- 
sicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt 
für Sozialversicherung und der CSS Versicherung 
zugestellt. 
Luzern, 13. Juni 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: