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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 244/04 
 
Urteil vom 13. Juni 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Avenue du Midi 7, 1950 Sitten, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
C.________, 1972, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Ritz, Furkastrasse, 3983 Mörel 
 
Vorinstanz 
Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten 
 
(Entscheid vom 12. Oktober 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 24. Februar 2004 verneinte die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit des Kantons Wallis den Anspruch des C.________ (geb. 1972) auf Arbeitslosenentschädigung ab 12. Dezember 2003. Diese Verfügung bestätigte die Dienststelle mit Einspracheentscheid vom 7. April 2004. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit des Wallis mit Entscheid vom 12. Oktober 2004 insofern gut, als sie die Sache zu näheren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an das Arbeitsamt zurückwies. 
C. 
Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit des Kantons Wallis führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. 
 
Die Rekurskommission und C.________ schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die kantonale Rekurskommission hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 236 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 12. Dezember 2003. Während die Verwaltung diesen wegen der arbeitgeberähnlichen Stellung des Versicherten verneinte, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass keine solche Position gegeben sei. 
2.1 Der Versicherte arbeitet nach eigenen Angaben seit rund 10 Jahren jeweils im Sommer im Malergeschäft S.________. Alleiniger Inhaber mit Einzelunterschrift dieser Einzelfirma ist sein Vater S.________. Laut Protokoll des Beratungsgesprächs vom 20. März 2003 erledigt der Versicherte für seinen Vater die Büroarbeiten. Er bezieht einen Lohn in der Höhe von Fr. 7200.-, weil er "halt der Sohn vom Chef" sei. Im Firmenlogo sei der Buchstabe "S" für den Vater, "C" für den Sohn mitgenannt, da er das Geschäft eines Tages übernehmen werde. Sein Vater habe rechtliche Abklärungen getätigt und bewusst darauf verzichtet, die Einzelfirma in eine AG umzuwandeln, dies in der Annahme, sein Sohn wäre diesfalls nicht anspruchsberechtigt. Auf der Homepage der Firma ist die Mail-Adresse des Versicherten angegeben, weil der Vater keine Kenntnisse in Informatik besitze. Mindestens eine Telefonnummer der Firma lautet auf ihn. Seit 2000 ist er jeweils im Winter arbeitslos und erzielt Zwischenverdienste in der Skibranche. Im Handelsregister ist nur der Vater eingetragen. 
2.2 Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, um dessen analoge Anwendung es geht, schliesst nur arbeitgeberähnliche Personen selbst sowie deren im Betrieb mitarbeitende Ehegatten vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aus, nicht jedoch andere Verwandte von arbeitgeberähnlichen Personen. Dass der Beschwerdegegner Sohn des Geschäftsinhabers S.________ ist, reicht somit für die Verneinung eines Leistungsanspruchs gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht aus. Vielmehr müsste der Sohn selbst eine arbeitgeberähnliche Stellung einnehmen. Die in Erw. 2.1 hievor genannten Indizien weisen wohl darauf hin, dass der Versicherte im Betrieb seines Vaters dank der verwandtschaftlichen Bande eine bevorzugte Stellung geniesst, indem er beispielsweise jeweils im Frühling wieder in die Firma einsteigen und einen höheren als den marktüblichen Lohn beziehen kann. Diese Vorteile weisen jedoch nicht eindeutig darauf hin, dass der Sohn faktisch die Möglichkeit hätte, die Geschicke des Betriebes zu beeinflussen. Dies aber - und nicht der Genuss arbeitsvertraglicher Vorteile - ist ausschlaggebend für die Frage, ob eine arbeitgeberähnliche Stellung vorliegt. Alleiniger, im Handelsregister eingetragener Betriebsinhaber ist der Vater, der auch als einzige Person unterschriftsberechtigt ist. Dass der Versicherte dereinst das Geschäft übernehmen soll, ist kein Beleg dafür, dass er heute schon arbeitgeberähnliche Einflüsse ausübt. Der Bezug eines hohen Lohnes, die Angabe der Mail-Adresse des Versicherten auf der Homepage der Firma und eine auf ihn lautende Telefonnummer weisen ebenfalls nicht nach, dass der Beschwerdegegner im Sinne eines faktischen Organs in der väterlichen Unternehmung massgebliche Entscheidungen träfe. Auch die Tatsache, dass der Vorname des Versicherten mit dem Buchstaben C im Firmenlogo erscheint, drückt noch keine beherrschende Stellung des Sohnes in der Firma aus. Nach dem Gesagten ist daher die arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdegegners nicht ausgewiesen. 
2.3 Dies bedeutet indessen noch nicht, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestände. Aus den in den Akten liegenden Protokollen mehrerer Beratungsgespräche des Versicherten mit den Sachbearbeitern der Verwaltung geht hervor, dass der Beschwerdegegner seit dem 18. Dezember 2000 bis heute jeweils im Winter arbeitslos wird, bis zum Frühling in einem Skigeschäft Zwischenverdienste erzielt und hernach wieder in den väterlichen Betrieb einsteigt. Er tritt somit jeweils im Frühling eine auf die Sommersaison beschränkte Stelle an und versieht auch im Winter saisonale Arbeiten. Es fragt sich, ob er unter solchen Umständen vermittlungsfähig ist. Nach der Rechtsprechung (ARV 2000 Nr. 29 S. 150; Urteil H. vom 24. Dezember 2004, C 157/04) gilt eine Person, die bewusst nur saisonale Arbeitsverhältnisse eingeht und deren Arbeitsbemühungen sich stets auf zeitlich befristete Anstellungen beschränken, als vermittlungsunfähig. Wie es sich beim Beschwerdegegner verhält, ist aus den Akten nicht erkennbar, da sich keine Arbeitsbemühungen im Dossier befinden. Es ist nicht ersichtlich, ob der Versicherte auch Vollzeitstellen gesucht hat. Somit kann nicht beurteilt werden, ob er bewusst nur nach saisonalen Stellen Ausschau gehalten hat, um im Frühling wieder beim Vater arbeiten zu können, oder ob er eine Ganztagesstelle finden wollte, jedoch keine finden konnte, und die winterlichen Zwischenverdiensttätigkeiten nur angetreten hat, um die Arbeitslosigkeit zu überbrücken. Um vermittlungsfähig zu sein, muss der Versicherte bereit sein, Dauerstellen in Drittbetrieben anzunehmen, und diese Bereitschaft belegen. Die Verwaltung, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird daher die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdegegners unter diesen Aspekten prüfen und hernach über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu verfügen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit des Wallis vom 12. Oktober 2004 und der Einspracheentscheid der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit des Kantons Wallis vom 7. April 2004 aufgehoben, und die Sache wird an die Dienststelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit des Wallis, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 13. Juni 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: