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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 86/06 
 
Urteil vom 13. Juni 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
C.________, 1938, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 15. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1938 geborene C.________ arbeitete seit 1961 als Schreiner bei der Firma V.________ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Nachdem die Arbeitgeberin um Prüfung der Frage, ob beim Versicherten, der seit Anfang 2000 infolge eines Lungenleidens seiner Arbeit fernbleiben musste, eine Berufskrankheit vorliege, ersucht hatte, traf die SUVA medizinische Abklärungen, welche ein Asthma bronchiale ergaben. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 sprach die Anstalt C.________ für die Folgen dieses als Berufskrankheit anerkannten Leidens nebst einer Integritätsentschädigung von 5 % ab 1. Oktober 2003 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 27 %. In teilweiser Gutheissung der hiegegen im Rentenpunkt erhobenen Einsprache erhöhte die SUVA die Invalidenrente mit Entscheid vom 30. September 2004 auf 40 %. 
B. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde, mit welcher C.________ beantragen liess, unter Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 49 % auszurichten, wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 15. Dezember 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2. 
Nach Art. 18 Abs. 1 UVG hat der Versicherte, der infolge eines Unfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) zu mindestens 10 % invalid ist, Anspruch auf eine Invalidenrente. 
Die gesetzliche Bestimmung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen (BGE 126 V 75) hat die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
3. 
Es ist letztinstanzlich nicht mehr bestritten, dass der Beschwerdeführer ohne Invalidität ein Erwerbseinkommen von Fr. 85'365.- im Jahr (Valideneinkommen) erzielen könnte. Zu prüfen ist hingegen die Höhe der trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erreichbaren Einkünfte. 
3.1 Während die Vorinstanz zur Annahme gelangte, der Beschwerdeführer könnte zumutbarerweise einen Lohn verdienen, der dem Durchschnitt zwischen Anforderungsniveau 3 und 4 gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) entspricht, wobei jedoch ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen sei, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, es sei vom LSE-Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auszugehen. Sodann sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % zuzulassen, womit sich ein Invaliditätsgrad von 49 % ergebe. 
3.2 Der Beschwerdeführer ist gelernter Schreiner und arbeitete seit 1961 bei der V.________ AG in seinem Beruf. Aufgrund des Asthma bronchiale kann er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben, weshalb eine Entlöhnung im Sinne des Anforderungsniveaus 3, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt, trotz abgeschlossener Berufsausbildung nicht mehr in Betracht fällt. Eine Einstufung entsprechend dem Mittel von Anforderungsniveau 3 und 4 ist entgegen SUVA und Vorinstanz ebenfalls nicht angebracht, da der Versicherte für keine in Frage kommende Erwerbstätigkeit über Berufs- oder Fachkenntnisse verfügt. Heranzuziehen ist demnach der Durchschnittslohn nach Anforderungsniveau 4 für einfache und repetitive Tätigkeiten, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht eingewendet wird. 
3.3 Im Urteil A. vom 12. April 2005, U 436/04, hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem vergleichbaren Fall zur Höhe des Abzuges vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5 geäussert und dargelegt, dass der am Recht stehende, im Verfügungszeitpunkt 60jährige Versicherte, der zeitlebens körperliche Schwerarbeit auf dem Bau verrichtet hatte, die er wegen der Unfallfolgen nicht mehr ausüben konnte und auch für leichtere Tätigkeiten nicht mehr uneingeschränkt arbeitsfähig sei, im Falle einer erneuten Anstellung das durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter voraussichtlich deutlich unterschreiten werde. Unter diesen besonderen Umständen, namentlich mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Versicherte während 40 Jahren für das gleiche Baugeschäft schwere manuelle Arbeit verrichtet hat, erscheine ein Abzug von 25 % vom Tabellenlohn gerechtfertigt. 
Aus den nämlichen Gründen ist der rechtsprechungsgemäss zulässige Höchstabzug von 25 % vom Tabellenlohn im Rahmen einer gesamthaften Schätzung unter Einbezug aller beruflichen und persönlichen Merkmale (BGE 126 V 79 Erw. 5b) auch im vorliegenden Fall angebracht, wogegen ein Abzug von 20 %, wie ihn die Vorinstanz vorgenommen hat, den speziellen Umständen nicht hinreichend Rechnung trägt und einer Ermessensüberprüfung (Art. 132 lit. a OG) nicht Stand hält. Zu beachten gilt es auch hier, dass der Beschwerdeführer während knapp 40 Jahren (1961 bis 2000) im gleichen Unternehmen als Schreiner gearbeitet hat. Mit der Jahrzehnte langen Betriebszugehörigkeit einher geht eine reduzierte Flexibilität, die sich auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich zum fortgeschrittenen Alter und zu den erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen - zumutbar ist nur eine leichte Arbeit in sitzender Position ohne Belastung durch Rauch, Nässe, Kälte, Hitze und Staubexpositionen - im Vergleich zu einem voll leistungsfähigen Hilfsarbeiter erwerbsmindernd auswirken dürfte. 
3.4 Grundlage für die Ermittlung des Invalideneinkommens bildet der Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) von Fr. 4557.- im Monat (LSE 2002 TA1 [privater Sektor]), der sich nach Aufrechnung auf 41,7 Arbeitsstunden wöchentlich und Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2002 von 1,4 % auf Fr. 57'806.- beläuft. Hievon sind 25 % in Abzug zu bringen, sodass ein Invalideneinkommen von Fr. 43'354.50 (Fr. 57'806.- x 75 : 100) resultiert. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 85'365.- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 42'010.50, was einem Invaliditätsgrad von 49 % (Fr. 42'010.50 x 100 : Fr. 85'365.-) entspricht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2005 und der Einspracheentscheid vom 30. September 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2003 Anspruch auf eine Invalidenrente der SUVA von 49 % hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 13. Juni 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: