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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 537/06 
 
Urteil vom 13. Juni 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Heine. 
 
Parteien 
Aktiengesellschaft H.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich Versicherung, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 15. September 2005 erteilte das Bezirksgericht X.________ der Zürich Versicherung ("Zürich") für die Betreibungen gegenüber der Aktiengesellschaft H.________ provisorische Rechtsöffnung. Auf die hiegegen erhobene Aberkennungsklage trat das Bezirksgericht X.________ wegen Unzuständigkeit nicht ein und überwies das Verfahren an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Beschluss vom 16. März 2006). 
B. 
Mit Beschluss vom 19. September 2006 entschied das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, auf die Aberkennungsklage nicht einzutreten. 
C. 
Die Aktiengesellschaft H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Beschluss sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese sich nochmals mit der Sache befasse und, falls sie definitiv nicht zuständig sei, die Sache an das dafür zuständige Gericht weiterzuleiten. 
 
Die "Zürich" und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidg. Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Beschluss am 19. September 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts (GSVGer) sowie über den Streitgegenstand im Aberkennungsprozess (Art. 83 Abs. 2 SchKG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Aberkennungsklage eingetreten ist. 
3.1 Das kantonale Gericht erblickt in der Zahlungsvereinbarung vom 31. August bzw. 4. (recte 2.) Oktober 2004 eine Novation. Die Vereinbarung und die darauf gründende Betreibungsforderung seien privatrechtlicher Natur. 
3.2 Unter Neuerung im Sinne von Art. 116 OR ist die Umwandlung eines alten Schuldverhältnisses in ein neues zu verstehen, wobei der Verpflichtungsgrund des neuen nicht in jenem des alten, sondern in dem die Neuerung bewirkenden selbständigen Rechtsgeschäft besteht (BGE 60 II 332 f.). Sie beruht auf der vertraglichen Einigung von Gläubiger und Schuldner, die bestehende Obligation untergehen zu lassen und durch eine neue zu ersetzen, also die rechtliche Grundlage des bestehenden Schuldverhältnisses auszuwechseln (Aepli, Zürcher Kommentar, N 11 zu Art. 116 OR; Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 406). In vorerst subjektiver und nötigenfalls nachfolgender objektiver Auslegung der vertragsbezogenen Willenserklärungen ist zu ermitteln, ob die Parteien einen animus novandi hatten sowie bekundeten und damit das alte Schuldverhältnis in seiner Identität beseitigten (Aepli, a.a.O. N 29 zu Art. 116 OR; Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 7. Aufl., Bd. II, S. 204 Rz. 3221). 
3.3 Im vorliegenden Fall stellte die "Zürich" ein Rechtsöffnungsbegehren für die Betreibungen Nr. ..., Nr. ..., Nr. ..., Nr. ...und Nr. .... Das Bezirksgericht X.________ erteilte mit Verfügung vom 15. September 2005 der "Zürich" provisorische Rechtsöffnung für die genannten Betreibungen für Fr. 32'920.- nebst Zins zu 5 % ab 1. und 18. Januar 2005. Mit Zahlungsvereinbarung vom 31. August 2004 und von der Aktiengesellschaft H.________ am 2. Oktober 2004 unterzeichnet, anerkannte diese eine Schuld von Fr. 45'070.- zusätzlich einer Kostenpauschale für die Zahlungsvereinbarung von Fr. 300.-. Ferner vereinbarten die Parteien eine Stundung, die Verwendung der bezahlten Raten sowie die Folgen einer nicht fristgerechten Ratenzahlung. 
 
Während sich die Betreibungen auf die einzelnen Rechnungen und Policen bezogen, beinhaltet die Zahlungsvereinbarung sämtliche Forderungen inklusiv einer Pauschale, woraus eine neue Gesamtschuld entstand. Das veränderte Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wird insbesondere bei der Verwendung der Raten deutlich, beispielsweise, dass vor den gemahnten Forderungen die nicht gemahnten getilgt werden. Mit der Zahlungsvereinbarung liessen die Parteien die in Rechnung gestellten Prämien untergehen, um an ihrer Stelle eine neue Gesamtschuld resultierend aus Sach- und Personenversicherung sowie Spesen und Pauschalen zu vereinbaren. Dabei stand sodann nicht mehr die Policenzugehörigkeit der zu bezahlenden Raten im Vordergrund, sondern die Fälligkeit und die Mahnstufe der jeweiligen Raten. Daraus ist zu schliessen, dass die beiden Vertragsparteien die alten Schuldverhältnisse durch ein neues ersetzen wollten (Art. 108 OR). Gegenteiliges ist auch aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zu entnehmen, so dass die Vorinstanz zu Recht festhielt, die Anerkennungsschuld sei vom ursprünglichen Verpflichtungsgrund losgelöst, und es handle sich bei der Zahlungsvereinbarung um einen privatrechtlichen Vertrag. 
 
Unter diesen Umständen ist das angerufene Gericht nicht zuständig (RAMI 2006 n. U 576 S. 161). Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese sie gestützt auf den Beschluss des Bezirksgerichts X.________ vom 16. März 2006 und § 112 Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 62 Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich an das zuständige Gericht weiterleitet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 13. Juni 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: