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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_48/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 13. Juni 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Entschädigung der amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Dezember 2012. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Gerichtspräsidium Baden setzte X.________ als amtlichen Verteidiger im Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts auf mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ein. Im Urteil vom 17. August 2012 sprach es X.________ eine Entschädigung von Fr. 9'729.30 zu. Zugleich verzichtete es auf eine Rückforderung des dem amtlichen Verteidiger zugesprochenen Honorars. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die von der Staatsanwaltschaft gegen den Entschädigungsentscheid erhobene Beschwerde am 18. Dezember 2012 gut. Es setzte die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf Fr. 3'880.-- fest und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 940.-- X.________. 
 
C.  
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung aus amtlicher Verteidigung von Fr. 9'729.30 zuzusprechen sowie für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'574.30 auszurichten. 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft eingetreten ist. Nach Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO könne allein die amtliche Verteidigung, nicht aber auch die Staatsanwaltschaft, Beschwerde gegen die vom urteilenden Gericht festgesetzte Entschädigung erheben. Die Staatsanwaltschaft sei vom Entschädigungsentscheid nicht berührt und nehme am Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung auch nicht teil.  
 
 Die Vorinstanz stützt die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft auf die allgemeine Bestimmung von Art. 381 Abs. 1 StPO und misst der separaten Erwähnung der Beschwerdebefugnis der amtlichen Verteidigung in Art. 135 Abs. 3 StPO lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Damit werde nur klargestellt, dass die amtliche Verteidigung neben den Parteien in eigenem Namen Beschwerde gegen die Festsetzung des amtlichen Honorars erheben kann. 
 
1.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zugrunde liegt (BGE 134 IV 36 E. 1.1). Zum Kreis der beschwerdebefugten Parteien zählt namentlich die Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG). Ihr steht das Beschwerderecht uneingeschränkt zu (BGE 134 IV 36 E. 1.4.3). Sie kann namentlich auch die Höhe der Entschädigung für die private Verteidigung anfechten (Urteil 6B_168/2012 vom 27. August 2012 E. 2 und 3). Gleich zu entscheiden ist, wenn es um die Entschädigung der amtlichen Verteidigung geht (Urteil 6B_611/2012, 6B_693/2012 vom 19. April 2013 E. 2; vgl. auch Urteil 6B_168/2012 vom 27. August 2012 E. 3).  
 
1.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Entschädigung für die amtliche Verteidigung mit Beschwerde in Strafsachen anfechten kann, muss ihr auch der Rechtsmittelweg im Kanton offenstehen (vgl. Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BGG). Die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft nach Art. 381 Abs. 1 StPO bezieht sich auf alle Punkte des angefochtenen Entscheids mit Ausnahme des Zivilpunkts. Sie ist berechtigt, ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person zu ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO).  
 
2.  
 
2.1. Die Auslagen für die amtliche Verteidigung (und die unentgeltliche Rechtspflege) bilden Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen und damit auch über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist im Endentscheid zu befinden (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO).  
 
2.2. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, steht die Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch, wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen streitig sind (Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO). Da die Beschwerde im Vergleich zur Berufung subsidiär ist (Art. 394 lit. a StPO), müssen die Staatsanwaltschaft und die anderen Parteien, die für die Verfahrenskosten aufzukommen haben, eine Änderung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung oder die unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren verlangen.  
 
2.3. Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft zählen nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation hinsichtlich der Festsetzung des Honorars ergibt sich nicht aus Art. 382 StPO, sondern aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO. Ihnen steht gegen den Entschädigungsentscheid die strafprozessuale Beschwerde offen (vgl. Urteil 6B_611/2012, 6B_693/2012 vom 19. April 2013 E. 5 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Vorinstanz sei zur Beurteilung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung in sachlicher Hinsicht nicht zuständig gewesen. Das Bundesgericht wendet aber das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).  
 
3.2. Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Festsetzung der Entschädigung Beschwerde und nicht Berufung erhoben. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat darüber in Anwendung der prozessualen Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren entschieden.  
 
 Der Kanton Aargau hat die Befugnisse von Beschwerdeinstanz und Berufungsgericht dem Strafgericht des Obergerichts übertragen. Dieses entscheidet sowohl über Berufungen wie auch über Beschwerden (§ 13 des Einführungsgesetzes des Kantons Aargau vom 16. März 2010 zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SAR 251.200]). 
 
 Das Obergericht ist in Abteilungen gegliedert (§ 65 des aargauischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Die Abteilung Strafgericht umfasst drei Strafkammern, eine Jugendstrafkammer und zwei Beschwerdekammern. Die hauptamtlichen Richter des Obergerichts sind einer Kammer zugewiesen (§ 11 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101]). Innerhalb der Abteilung werden die zugeteilten Richter durch andere hauptamtliche Oberrichter oder durch Ersatzrichter vertreten (§ 12 der Geschäftsordnung). 
 
 Eine sachliche Unzuständigkeit des Spruchkörpers der Beschwerdekammer in Strafsachen liegt nicht vor. Die am angefochtenen Entscheid beteiligten Richter sind zwar der Beschwerdekammer zugeteilt. Als Mitglieder des Strafgerichts sind sie als Ersatzrichter auch zur Mitwirkung in den Strafkammern befugt. 
 
 Soweit ausschliesslich Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen eines Urteils angefochten sind, ist das Berufungsverfahren weitgehend gleich ausgestaltet wie das Beschwerdeverfahren. Es findet keine mündliche Verhandlung statt und das Gericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Indem die Einwendungen der Staatsanwaltschaft im Beschwerde- statt im Berufungsverfahren beurteilt worden sind, erleidet der Beschwerdeführer keinen Rechtsverlust. 
 
 Der dem vorinstanzlichen Verfahren anhaftende Mangel wiegt nicht derart schwer, dass ausnahmsweise eine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids angenommen werden müsste (vgl. dazu Urteil 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
4.  
Es ergibt sich somit, dass die Staatsanwaltschaft berechtigt ist, die Entschädigung für die amtliche Verteidigung anzufechten. Einwendungen gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung des Honorars bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2013 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga