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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_254/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Juni 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Moser, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. März 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bezirksgericht Pfäffikon die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 20. Dezember 2013 zur Zahlung von Fr. 31'089.80 nebst Zins an den Beschwerdegegner verpflichtete; 
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil mit Berufung anfocht, auf welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. März 2014 wegen Verspätung nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 26. April 2014 datierte Rechtsschrift einreichte, aus der hervorgeht, dass sie gegen den Beschluss des Obergerichts Beschwerde erheben will; 
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit in der Rechtsschrift vom 26. April 2014 das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon kritisiert wird, weil es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt werden, soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift den Beschluss des Obergerichts vom 14. März 2014 kritisiert; 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin