Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_584/2014
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Urteil vom 13. Juni 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Strafverfahrens,
Beschwerde gegen die Schreiben des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 5. Juni 2014 und des Bezirksgerichts Kulm, Präsidium des Strafgerichts, vom 10. Juni 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Nachdem der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens gestellt hatte, teilte ihm das Obergericht des Kantons Aargau am 5. Juni 2014 mit, die Akten befänden sich wieder beim Bezirksgericht Kulm, an welche Instanz der Beschwerdeführer sich wenden müsse. Darauf stellte der Beschwerdeführer das Gesuch beim Bezirksgericht. Dieses teilte ihm am 10. Juni 2014 mit, die Akten befänden sich im Zusammenhang mit der Beschwerde seines früheren Rechtsvertreters gegen die Festsetzung des Honorars zurzeit am Obergericht und ständen deshalb am Bezirksgericht nicht zur Einsicht offen. Das Bezirksgericht ergänzte, dass es die Akten selbstverständlich nach deren Rückgang dem Beschwerdeführer zur Einsicht bereithalten werde. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, ihm sei unverzüglich Akteneinsicht zu gewähren.
Es kann offenbleiben, ob gegen die beiden Schreiben von Ober- und Bezirksgericht überhaupt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden kann. Das Rechtsmittel steht nur jenem zu, der ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 BGG). Ein solches Interesse ist im vorliegenden Fall zu verneinen, weil das Bezirksgericht ausdrücklich erklärt hat, dass dem Beschwerdeführer die Akten zur Einsicht offenstehen, sobald am Obergericht über das Honorar des Rechtsvertreters befunden ist. Dass die Akteneinsicht für den Beschwerdeführer dringlich wäre, behauptet er vor Bundesgericht nicht.
Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, und dem Bezirksgericht Kulm, Präsidium, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn