Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_295/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Juni 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sanagate AG, Abteilung Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Krankenkasse Wädenswil, Schönenbergstrasse 28, 8820 Wädenswil, 
Beigeladene. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 29. April 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2016 betreffend ausstehende Krankenkassenprämien für die Monate Januar 2013 bis September 2014 (total Fr. 3'451.95 zuzüglich Zins zu 5 %) und Nebenkosten, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 2. Mai 2016, worin A.________ aufgefordert wurde, den vorinstanzlichen Entscheid innert gesetzter Frist beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
in die daraufhin erfolgte Eingabe von A.________ vom 10. Mai 2016 (Poststempel), mit welcher der angefochtene Entscheid nachgereicht wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die Eingabe des Versicherten diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen aber nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar; willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass dies insbesondere der Fall ist hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägung, wonach - unabhängig davon, ob die Prämienausstände des Jahres 2012 inzwischen beglichen worden sind - keine gültige Kündigung der bisherigen Krankenversicherung bei der Beschwerdegegnerin vorliege (vgl. unangefochten gebliebene kantonale Entscheide vom 20. November 2014 [KV.2013.00087] betreffend Prämien 2012 und [KV.2013.00096] betreffend fehlender Begründung eines Versicherungsverhältnisses mit der Atupri Krankenkasse) und es ferner an einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Weiterversicherungsbestätigung der Beigeladenen zuhanden der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 7 Abs. 5 KVG) fehle, weshalb die strittigen Prämien für 2013 und die Monate Januar bis September 2014 geschuldet seien, 
dass die Beschwerdevorbringen insoweit unzulässig sind, als sie aus Rechtsverhältnissen Folgen ableiten, die durch die erwähnten kantonalen Entscheide rechtskräftig beurteilt worden sind (res iudicata), 
dass sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit überhaupt verständlich und auf den Streitgegenstand bezogen, sich bestenfalls in appellatorischer Kritik erschöpfen, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Krankenkasse Wädenswil, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Juni 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder