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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_243/2018  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Bovey, 
nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
gesetzlich vertreten durch B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Sarah Nobs, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) S.________. 
 
Gegenstand 
Unterbringung in einem Jugendheim, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Februar 2018 (KES.2018.8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Vormundschaftsbehörde T.________ errichtete am 25. Oktober 2011 für A.A.________ (geb. 2002) auf Antrag seiner Mutter, B.A.________, eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB. A.A.________ wohnte damals zusammen mit seiner Mutter als alleiniger Inhaberin der elterlichen Sorge. Die Eltern hatten sich im September 2010 getrennt, wobei der älteste Sohn zum Vater und A.A.________ mit seiner jüngeren Schwester zur Mutter zogen. 
Im April 2013 berichtete die Beiständin, A.A.________ gehe seit Mai 2012 in C.________ in die Schule, nachdem er in T.________ nach einer tätlichen Auseinandersetzung nur noch unter Begleitung habe zur Schule gehen dürfen. Eine Abklärung in der D.________ AG habe ergeben, dass A.A.________ ein gesunder Knabe sei, jedoch unter der Trennung der Eltern leide und mit fehlender Impulskontrolle reagiere. 
Im Mai 2016 berichtete die Schulpsychologin E.________ über die schwierige Situation von A.A.________ bei der Verarbeitung seiner familiären Situation. Im Unterricht verhalte er sich unauffällig; ausserhalb des Unterrichts sei er aber immer wieder in Streitereien mit Mitschülern verwickelt und teilweise sehr impulsiv, mit heftigen Wutausbrüchen und aggressivem Verhalten. Die Sonderschule C.________ habeer zuerst extern, dann teilintern und seit etwa eineinhalb Jahren intern besucht. Seit März 2016 wohne A.A.________ wieder extern zu Hause. Seither hätten die Konflikte mit der Mutter sowie die Grenzüberschreitungen in der Freizeit wieder zugenommen. Angesichts der Fortschritte von A.A.________ würden der Besuch der öffentlichen Sekundarschule sowie eine familienexterne Platzierung beantragt. Einer Aktennotiz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) S.________ zufolge war geplant, A.A.________ ab Sommer 2016 in der 1. Klasse der Sekundarschule T.________ zu beschulen, wobei er wieder bei der Mutter wohnen sollte. Bei der Mutter mache sich aber eine Überforderung bemerkbar, so dass sie das Sorgerecht abgeben möchte. Ende Mai 2016 beantragten die Verantwortlichen des F.________, wo A.A.________ seit 2011 in Behandlung war, ihn während der Beschulung in T.________ in einer Wohngruppe des Schulheims U.________ unterzubringen, womit die Mutter einverstanden war. 
Mit Entscheid vom 12. August 2016 erteilte die KESB S.________ der Beiständin die Befugnis, die Interessen von A.A.________ bei aussergewöhnlichen schulischen Anlässen zu vertreten, und schränkte die elterliche Sorge der Mutter mit deren Einverständnis entsprechend ein. 
Im November 2016 berichtete die Beiständin, A.A.________ wohne nun in einer Aussenwohngruppe des Schulheimes U.________. Er sei auf enge, klare Strukturen angewiesen und benötige professionelle Bezugspersonen. Er sei mit seinem oppositionellen und aggressiven Verhalten deutlich auffällig und in seiner Entwicklung gefährdet. Problematisch sei, dass er regelmässig ohne Absprache die Wohngruppe verlasse und mache, was er wolle. Er sei nicht zu stoppen, rauche und kiffe. Mit der Mutter und den Grosseltern sei abgesprochen, dass er in der Wohngruppe vorerst verbleibe und nach Hause zurückkehren könne, sobald es besser laufe. 
Im Januar 2017 informierte der Schulleiter der Schulen T.________ die Beiständin, dass die Entwicklung von A.A.________ grosse Sorge bereite. Der Grossvater von A.A.________ holte diesen im Februar 2017 im Schulheim U.________ ab und seither wohnte dieser bei seinen Grosseltern in V.________, wo er ab April 2017 auch die öffentlichen Schulen besuchte. 
Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 erteilte die KESB der Bezirke V.________ und W.________ den Grosseltern von A.A.________ die Pflegeplatzbewilligung zur Aufnahme von A.A.________ in die Familienpflege. 
Im April und Mai 2017 wurde A.A.________ in der Klinik X.________ untersucht. Diese stellte fest, A.A.________ durchlebe eine depressive Episode. Er habe zu wenig Energie, um die Schule regelmässig zu besuchen. Seine rezidivierenden Beschwerden seien im Zusammenhang mit der chronisch belasteten familiären Situation und vielen Wohnorts- und Schulwechseln zu verstehen. Ihm fehlten funktionale Bewältigungsstrategien, um mit der belastenden Situation umzugehen und anstehende Entwicklungsaufgaben zu meistern. 
Im November 2017 erstattete der Schulleiter der Schule von A.A.________ eine Gefährdungsmeldung. A.A.________ komme seit den Herbstferien praktisch nicht mehr zur Schule. Er brauche professionelle Hilfe, am besten stationär. A.A.________ habe jeweils versprochen, solche in Anspruch zu nehmen, die entsprechenden Angebote dann aber immer wieder ausgeschlagen. Das bestätigte im Wesentlichen auch die Beiständin. Die Psychotherapeutin der Klinik Y.________ habe eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. A.A.________ habe aber die Therapie im Juli 2017 abgebrochen und einen Klinikeintritt abgelehnt. Auf Grund der Gefährdung von A.A.________ und der offensichtlichen Überforderungen der Grosseltern empfahl die Beiständin eine Platzierung von A.A.________ in der Schulabschluss- und Berufsvorbereitungsgruppe des Jugendheims Z.________. 
Daraufhin hörte die KESB S.________ im Januar 2018 sowohl A.A.________ wie auch die Grosseltern und die Mutter an. Anschliessend unterzeichneten A.A.________ und die Grosseltern eine Vereinbarung, in der sich A.A.________ zur Abwendung einer Platzierung unter anderem damit einverstanden erklärte, ab 15. Januar 2018 lückenlos die Schule zu besuchen und sich mindestens 14-täglich in psychologische Behandlung zu begeben sowie die Regeln der Grosseltern zu befolgen. 
 
B.   
Nachdem die Grosseltern am 16. und 17. Januar 2018 telefonisch mitgeteilt hatten, A.A.________ sei am 15. Januar 2018 zur Schule gegangen, dann aber schon nicht mehr, entzog die KESB S.________ B.A.________ das Aufenthaltsbestimmungsrecht und verfügte die Einweisung von A.A.________ ins Jugendheim Z.________ in die halboffen geführte Schulabschluss- und Berufsvorbereitungsgruppe. Der Entscheid sei mit polizeilicher Hilfe zu vollstrecken. Am 29. Januar 2018 trat A.A.________ sodann in Polizeibegleitung ins Jugendheim Z.________ ein. 
Eine gegen diese Verfügung von A.A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 15. Februar 2018 ab. 
 
C.   
Gegen diesen Entscheid gelangt A.A.________ (vertreten durch seine Mutter) mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides und - wie schon vor Obergericht - seine Unterbringung in angemessener Art und Weise, zum Beispiel in der Stiftung G.________ in Kombination mit dem Besuch einer altersübergreifenden Schule. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zudem begehrt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 2 BGG), der das Verfahren abschliesst (Art. 90 BGG). Gegenstand des Verfahrens ist eine Kindesschutzmassnahme und damit zwar ein öffentlich-rechtlicher Entscheid, der aber in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht und gemäss Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (BGE 142 III 795 E. 2.1). Der Beschwerdeführer war Partei im kantonalen Verfahren; er ist in der Sache unterlegen und hat damit ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 1 BGG). Darauf ist grundsätzlich einzutreten. Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein.  
 
1.2. Zulässig sind rechtliche Vorbringen im Sinn von Art. 95 f. BGG. Hingegen ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis).  
Entsprechend ist auch vorliegend auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit bloss in allgemeiner Weise und mit einem allgemeinen Hinweis auf die Akten die Feststellungen der Vorinstanz gerügt oder die Würdigung bestimmter Beweismittel in allgemeiner Weise kritisiert werden. Einzutreten ist demgegenüber auf die Kritik des Beschwerdeführers, die kantonalen Instanzen hätten die bundesrechtlichen Verfahrensvorgaben nicht eingehalten (nachfolgend E. 2) und die Einrichtung, in die er eingewiesen werde, sei nicht geeignet (nachfolgend E. 3). 
 
2.  
 
2.1. Vorliegend geht es um die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Jugendheim. Muss eine minderjährige Person in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB).  
Im Gegensatz zum früheren Recht begnügt sich der Gesetzestext nicht mit einem Verweis nur auf das Verfahren (und die gerichtliche Beurteilung). Vielmehr verweist er nach seinem Wortlaut umfassend auf die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung (THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 5. Aufl. 2014, N. 7 der Vorbemerkungen zu Art. 426-439 ZGB). Ob der Text insofern wörtlich zu nehmen ist oder es sich diesbezüglich um ein gesetzgeberisches Versehen handelt, ist in der Lehre umstritten (für einen umfassenden Verweis: insb. GEISER/ ETZENSBERGER, a.a.O., N. 7 der Vorbemerkungen zu Art. 426-439 ZGB; für einen Verweis nur auf die Verfahrensbestimmungen: HERMANN SCHMID, Erwachsenenschutz, 2010, N. 2 vor Art. 426-439 ZGB; RUTH REUSSER, Einleitung, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 1.21). Die Frage ist allerdings insofern ohne Bedeutung, als es sich in jedem Fall nur um eine "sinngemässe" Anwendung der Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung im Erwachsenenschutzrecht handelt und unbestritten ist, dass mit Blick auf Art. 310 Abs. 1 ZGB die Notwendigkeit einer überwachten Erziehung als Unterbringungsgrund miterfasst ist (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personen- und Kindesrecht], BBl 2006 7102 Ziff. 2.4.2; GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 426 ZGB). Insofern richten sich die materiellen Voraussetzungen nach Art. 310 Abs. 1 ZGB, auch wenn der Entscheid nicht den Entzug der elterlichen Obhut betrifft, weil diese bereits entzogen ist, sondern ausschliesslich die Unterbringung (Urteil 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; DANIEL ROSCH, Die fürsorgerische Unterbringung im revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, AJP 2011 S. 514). 
 
2.2. Unbestritten ist in jedem Fall, dass die für die fürsorgerische Unterbringung einer erwachsenen Person geltenden Verfahrensbestimmungen sinngemäss auch bei der Platzierung Minderjähriger durch die KESB in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik zur Anwendung gelangen (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Damit gilt - wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt - auch, dass gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden muss. Der Gutachter muss sich insbesondere über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt. In diesem Zusammenhang interessiert insbesondere, ob ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an Betreuung der betroffenen Person besteht. Wird ein Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarf bejaht, hat das Gutachten weiter darüber Auskunft zu geben, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibt (BGE 143 III 189 E. 3.3 mit Hinweis; zum Erfordernis der konkreten Gefahr: Urteile 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3; 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3). Das Gutachten hat Ausführungen zur Wirksamkeit der Behandlung und deren Nebenwirkungen zu enthalten. Im Weiteren ist durch den Gutachter zu beantworten, ob auf Grund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich ist. Dabei hat der Experte auch darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt. Schliesslich muss sich das Gutachten auch zur Frage äussern, ob eine Einrichtung zur Verfügung steht und wenn ja, warum die vorgeschlagene Einrichtung infrage kommt (BGE 143 III 189 E. 3.3; 140 III 101 E. 6.2.2 mit Hinweisen).  
Wird eine Unterbringung aus einem anderen Grund als einer psychischen Störung angeordnet, ist Art. 450e Abs. 3 ZGB indessen nicht anwendbar (DANIEL STECK, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 14 zu Art. 450e ZGB). Damit besteht auch keine  formelle Notwendigkeit eines Gutachtens einer Fachperson.  Materiell kann sich allerdings auch bei anderen Einweisungsgründen ein Gutachten als sinnvoll oder gar auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls als notwendig erweisen. Das Gericht hat im Rahmen der Sachverhaltsabklärung festzustellen, ob ein Gutachten erforderlich ist oder nicht (GEISER/ ETZENSBERGER, a.a.O., N. 18 zu Art. 450e ZGB). Der Beizug eines Gutachtens durch eine Fachperson drängt sich namentlich auf, wenn unklar ist, ob eine psychische Störung vorliegt, die betroffene Person aber aus einem anderen Grund in einer Einrichtung untergebracht werden muss. Diesfalls ist Art. 450e ZGB nicht anwendbar, weil die Unterbringung aus einem anderen Grund erfolgt; die notwendige persönliche Fürsorge bzw. die Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls erfordert möglicherweise eine weitergehende medizinische Massnahme. Der Unterschied zu den Fällen nach Art. 450e Abs. 3 ZGB ist aber insofern entscheidend, als das Gericht nicht auf ein eigentliches Gutachten einer sachverständigen Person angewiesen ist, sondern die fallspezifischen medizinischen Informationen auch aus anderen Quellen, wie blossen Abklärungen und Auskünften oder auch Gutachten aus früheren Verfahren, gewinnen kann.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer hält richtig fest, dass bei ihm eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden ist. Die Einweisung erfolgt aber entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zur Behandlung dieser psychischen Erkrankung, sondern weil er auf Grund der schwierigen familiären Situation, mit der er nicht fertig geworden sei, in seiner Entwicklung gefährdet ist: "Es bestehe ein äusserst grosses und ernstzunehmendes Risiko, dass sich die emotionale Verfassung von A.A.________ zunehmend verschlechtere. Der Schulabsentismus habe sich bereits verfestigt, und es sei eine Zunahme der Dissozialität und des kriminellen Verhaltens zu befürchten. Weder die Sozialpädagogen des Schulheims U.________ noch die Lehrpersonen, die Mutter oder die Grosseltern hätten längerfristig vermocht, A.A.________ Grenzen zu setzen" (angefochtenes Urteil, E. 3a/aa S. 11). Zweck der Einweisung ist es, dem Beschwerdeführer einen erzieherischen und schulischen Rahmen zu setzen, der zu einer Verhaltensänderung führt und seine Entwicklung fördert. Es geht um eine erzieherische Massnahme, nicht um eine medizinische Behandlung. Dass die schwierige Familiensituation und die sich daraus ergebenden Entwicklungsschwierigkeiten zu einer mittelschweren depressiven Episode geführt haben, die behandelt werden muss, steht dazu in keinem Widerspruch. Diese Erkrankung macht aber keinen Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik notwendig. Vielmehr kann die Behandlung auch ambulant erfolgen. Eine solche (ambulante) Behandlung ist auch möglich, wenn der Beschwerdeführer sich  wegen seiner Entwicklungsschwierigkeiten in einem Jugendheim befindet.  
Damit sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 450e Abs. 3 ZGB nicht gegeben und die kantonalen Instanzen durften ohne ein Gutachten einer sachverständigen Person entscheiden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich nicht begründet. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht gegen die Unterbringung an sich. Er erklärt vielmehr, die Schulabschluss- und Berufsvorbereitungsgruppe des Jugendheims Z.________ sei nicht die für ihn geeignete Einrichtung. Er verlangt stattdessen die Einweisung in eine Klinik bzw. jedenfalls in eine therapeutisch ausgerichtete Einrichtung und schlägt dafür die Stiftung G.________ in Kombination mit dem Besuch einer altersübergreifenden Schule vor.  
Es ist unbestritten, dass die Einweisung auch bei einem Minderjährigen nur in eine  geeignete Einrichtung zulässig ist. Art. 426 Abs. 1 ZGB hält diese Voraussetzung ausdrücklich für Erwachsene fest. Art. 310 Abs. 1 ZGB handelt davon, dass das Kind "in angemessener Weise unterzubringen" sei. Lässt sich keine geeignete Einrichtung finden, hat die Unterbringung zu unterbleiben (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 39 zu Art. 426 ZGB). Der Entscheid über die Eignung stellt eine Wertung dar. Es kann nicht verlangt werden, dass geradezu eine ideale Einrichtung zur Verfügung steht. Es muss vielmehr genügen, dass die Einrichtung den wesentlichen Bedürfnissen entspricht (BGE 112 II 486 E. 4c). Dabei ist die Eignung der Institution unter dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage zu beurteilen und zu bejahen, wenn die betreffende Einrichtung dem eingewiesenen Kind Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, so dass Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. Urteil 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 5.1 mit Hinweis, in: FamPra.ch 2013 S. 811). Von mehreren möglichen und Erfolg versprechenden Massnahmen ist immer die am wenigsten einschneidende anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität; a.a.O., E. 3 mit Hinweis).  
Beim Entscheid, welche Einrichtung diesen Voraussetzungen entspricht, steht der Sachbehörde ein grosses Ermessen zu. Sie hat sorgfältig sowohl die Bedürfnisse des Kindes wie auch das Angebot der Einrichtung zu ermitteln und zu prüfen, ob diese auf einander abgestimmt sind. Das sind Tatfragen, welche das Bundesgericht auf Beschwerde in Zivilsachen hin grundsätzlich nicht prüfen kann (vgl. vorne E. 1.2). Überprüfbare Rechtsfrage ist demgegenüber, ob die Vorinstanz ihrem Entscheid die richtigen Kriterien und Wertungen zu Grunde gelegt hat. 
 
3.2. Wie bereits ausgeführt, erfolgte die Platzierung des Beschwerdeführers in der Schulabschluss- und Berufsvorbereitungsgruppe des Jugendheims Z.________, weil er in seiner Entwicklung gefährdet ist und eines festen Rahmens bedarf, der ihm klare Grenzen setzt. Gleichzeitig ist entscheidend, dass er die obligatorische Schule möglichst erfolgreich abschliessen kann und gegebenenfalls nachher auch weitere Ausbildungsmöglichkeiten hat. Zudem muss seine depressive Episode behandelt werden, d.h. er muss regelmässig eine (ambulante) psychologische oder psychiatrische Therapie besuchen können.  
Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) sind diese Voraussetzungen im Jugendheim Z.________ gegeben. Der Beschwerdeführer kann die von ihm geforderten Fächer (Französisch, Physik) besuchen und damit einen Schulabschluss erreichen, der es ihm erlaubt, anschliessendeine Lehre nach seiner Wahl zu absolvieren. Im Jugendheim hat er auch die Möglichkeit, regelmässig psychologisch betreut zu werden. 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Schwierigkeiten seien ausschliesslich auf seine Depression zurückzuführen und es gehe einzig darum, diese zu behandeln (Beschwerdeschrift, Ziff. 5S. 8 f.), übt er unzulässige Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. vorne E. 1.2). Letztere hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass nicht die Depression eine stationäre Behandlung notwendig macht, sondern die Einweisung in ein Heim aus erzieherischen Gründen angezeigt ist. Die entsprechenden Defizite sind nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht auf eine Depression, sondern - wie diese selber - auf die Entwicklung der familiären Situation zurückzuführen. 
Auf Grund der Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil ist sehr wohl nachvollziehbar, dass es nach den zahlreichen Misserfolgen mit offenen Einrichtungen und spezialisierten Schulen für die Entwicklung des Beschwerdeführers notwendig ist, ihm in einer Einrichtung einen relativ engen, geschützten Rahmen zu bieten. Die Schulabschluss- und Berufsvorbereitungsgruppe des Jugendheims Z.________ erscheint insofern durchaus als die geeignete Einrichtung. Die Beschwerde erweist sich folglich auch in diesem Punkt als nicht begründet. 
 
4.   
Im Ergebnis ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat allerdings - wie schon für das kantonale Verfahren - ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Diese wurde ihm im angefochtenen Entscheid bewilligt. Seither haben sich weder seine finanziellen Verhältnisse noch jene seiner Mutter verändert. Die Beschwerde kann auch nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und MLaw Sarah Nobs, Rechtsanwältin, als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren zu bestellen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwältin Sarah Nobs als Rechtsbeiständin beigegeben. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Rechtsanwältin Sarah Nobs wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) S.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller