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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_109/2018  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A. und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
2. X.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Strafverfahrens (ungetreue Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 20. Dezember 2017 (BEK 2017 149). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.A. und B.A.________ erstatteten am 20. Januar 2010 Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Rechtsvertreter X.________ wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln stellte das Verfahren am 30. August 2017 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.A. und B.A.________ wies das Kantonsgericht Schwyz am 20. Dezember 2017 ab. 
 
Das Kantonsgericht Schwyz geht von folgendem Sachverhalt aus (vorinstanzlicher Entscheid Ziff. 1) : 
 
"Der Beschuldigte erhob als Anwalt von 30 Einsprechern, unter anderem auch der Privatkläger (...), gegen das Gesuch der C.________ (nachfolgend: Bauherrschaft) um Verlängerung der Bewilligung für den Abbau und die Auffüllung der Kiesgruben in D.________ und E.________ öffentlich-rechtliche Baueinsprache. Nachdem die erteilte Bewilligung von den zuständigen Rechtsmittelinstanzen zur neuen Beurteilung zurückgewiesen worden war, schlossen die Gemeinden D.________ und E.________ mit der Gesuchstellerin im August 2008 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, worin sich die Gemeinden unter anderem verpflichteten, die Einsprache vorbehältlich eines Nichteintretens abzuweisen, soweit die einsprecherischen Begehren der Vereinbarung widersprechen (...). Darauf zog der Beschuldigte die öffentlich-rechtliche Einsprache zurück und liess sich von der Bauherrschaft mit Fr. 12'000.00 entschädigen (...)." 
 
B.   
A.A. und B.A.________ erheben Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung und Anklageerhebung gegen X.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung eventuell Veruntreuung. 
 
Das Kantonsgericht Schwyz reichte "vernehmlassende Gegenbemerkungen" ein. X.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz reichte keine Stellungnahme ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Vor Bundesgericht ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn (neben der formellen Voraussetzung von Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) der "angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann" (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne weiteres ersichtlich ist ("que l'on puisse le déduire directement et sans ambiguïté"), um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.). Unbekümmert um eine fehlende Legitimation in der Sache kann die Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; Urteile 6B_730/2017 vom 7. März 2018 E. 1.3; 6B_290/2017 vom 27. November 2017 E. 2.4 und 6B_568/2016 vom 22. September 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerdeführer konstituierten sich im kantonalen Verfahren als Privatkläger und forderten Schadenersatz vom Beschwerdegegner 2. Sie begründen ihre Forderungen unter anderem mit dem durch den Rückzug der Einsprache eingetretenen Wertverlust ihrer Liegenschaft. Die Beschwerde genügt den dargelegten Begründungsanforderungen, weshalb darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Die Beschwerdeführer verlangen im Hinblick auf die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft die Einsetzung eines neuen Staatsanwalts. Dafür ist das Bundesgericht nicht zuständig. Allfällige Ausstandsgründe sind in dem dafür vorgesehenen Verfahren vor den dafür zuständigen Behörden geltend zu machen (Art. 56 ff. StPO). 
 
3.  
 
3.1. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen und müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 245 f. mit Hinweisen; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 135 II 145 E. 8.2 S. 153). Die Begründungspflicht dient dazu, den Parteien die für den Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgemäss anfechten können (Urteil 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweis). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (Urteil 5D_10/2014 vom 25. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 138 IV 86 E. 4.1 S. 90 f.; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nicht gegeben sind und zwingend Anklage zu erheben ist.  
 
Die Vorinstanz äussert sich nicht rechtsgenügend zu den rechtlichen Voraussetzungen der Einstellung des Verfahrens. Sie zitiert zwar BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 (zur Zulässigkeit von Sachverhaltsfeststellungen durch die Staatsanwaltschaft), lässt aber die in diesem Zusammenhang massgebende E. 2.2.1 (Vorgehen bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage) ausser Betracht. 
 
Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" ist im vorinstanzlichen Entscheid nicht erkennbar. Damit ist es dem Bundesgericht verwehrt zu übe rprüfen, von welchen Überlegungen die Vorinstanz sich leiten liess. Der Entscheid ist deshalb bereits aus diesem Grund in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben. 
 
4.  
 
4.1. Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Werden die erforderlichen Abklärungen nicht von Amtes wegen vorgenommen oder erachten die Parteien zusätzliche Beweiserhebungen als erforderlich, haben sie jederzeit das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, teilt sie den Parteien mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will und setzt ihnen gleichzeitig eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Wird einem im Vorverfahren gestellten Beweisantrag nicht stattgegeben, erlässt die Staatsanwaltschaft eine schriftliche Verfügung. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung von Beweisanträgen ist nicht gegeben (Art. 318 Abs. 2 und 3 StPO); jedenfalls dann, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Im Vorverfahren abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden (Art. 318 Abs. 2 StPO; vgl. auch Art. 331 und 345 StPO).  
 
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde kann auf weitere Erhebungen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; Urteil 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4; je mit Hinweisen). Dabei muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Antrages ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist nur zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Urteile 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.1; 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 und 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4). 
 
4.2. Die Beschwerdeführer verweisen auf die diversen, bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge auf Ergänzung der Untersuchung und rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.  
 
Die Vorinstanz äussert sich nicht zu den rechtlichen Voraussetzungen der Beweisabnahme. Sie nennt weder die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 139 Abs. 2 StPO; Art. 318 Abs. 2 StPO), noch verweist sie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur (zulässigen) Ablehnung von Beweisanträgen im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung. Stattdessen äussert sie sich zur mangelnden Anfechtbarkeit der Abweisung von Beweisanträgen und zu den Voraussetzungen eines Anfangsverdachts (vorinstanzlicher Entscheid, Ziff. 3). Indem sich die Vorinstanz nicht zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführer äussert, verletzt sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch E. 5 nachfolgend). 
 
5.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde grundsätzlich begründet und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Aus prozessökonomischen Gründen und im Zusammenhang mit dem Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör rechtfertigen sich jedoch die folgenden zusätzlichen Erwägungen. 
 
5.1. Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Nach dem Missbrauchstatbestand von Art. 158 Ziff. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt.  
 
Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; 123 IV 17 E. 3d S. 22; 122 IV 279 E. 2a S. 281; 121 IV 104 E. 2c S. 107; je mit Hinweisen). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350 mit weiteren Hinweisen). Der Missbrauch im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB ist grundsätzlich darin zu sehen, dass der Vertreter von einer rechtsgültig bestehenden Ermächtigung einen Gebrauch macht, der gegen die von ihm übernommenen Pflichten und gegen die Interessen des Betroffenen verstösst (ANDREAS DONATSCH, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 314). 
 
5.2. Die Beschwerdeführer legen dem Beschwerdegegner 2 zur Last, sie hätten ihn, zusammen mit weiteren Einsprechern, als Rechtsvertreter beauftragt, eine öffentlich-rechtliche Baueinsprache gegen das Gesuch der C.________ um Verlängerung der Bewilligung für Abbau und Auffüllung der Kiesgruben in D.________ und E.________ zu erheben. Dieser habe die am 6. Mai 1999 erhobene Einsprache ohne vorherige Rücksprache mit ihnen am 12. September 2008 zurückgezogen, womit er seine Vertretungsmacht missbraucht habe. Überdies habe sich der Beschwerdegegner 2 von der Gegenpartei eine Honorarzahlung versprechen lassen und diese ihnen gegenüber zunächst verheimlicht. Der Beschwerdegegner 2 habe sie über die mit der Gegenpartei getroffenen Vereinbarungen nicht aufgeklärt, sondern die Einsprache schliesslich gegen ihren Willen zurückgezogen. Durch dieses Vorgehen habe der Beschwerdegegner 2 einen finanziellen und immateriellen Schaden verursacht. Einerseits hätten sie die Möglichkeit verloren, ihre Abwehrrechte auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Andererseits sei der Wert ihrer Liegenschaft massiv beeinträchtigt worden.  
Die Vorinstanz bejaht einen hinreichenden Tatverdacht auf ungetreue Geschäftsbesorgung. Sie erwägt, "der Umstand, dass der Beschuldigte als Anwalt die Baueinsprache seiner Mandanten ohne Rücksprache zurückzog und sich dabei, was zunächst geheim gehalten werden sollte, von der Bauherrschaft für seinen Aufwand bezahlen liess, setzt einen hinreichenden Tatverdacht auf ungetreue Geschäftsbesorgung. Demzufolge geht auch die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung davon aus, es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte seine Mandanten über den Einspracherückzug sowie die Übernahme der Anwaltskosten durch die Gegenpartei informiert hätte.... Die Staatsanwaltschaft verkennt also insoweit nicht, dass ein Missbrauch dieser Vollmacht... nicht sicher auszuschliessen ist, sondern liess dies offen. In diesem Zusammenhang weisen die Beschwerdeführer nicht ohne Grund auf nicht unverdächtige Widersprüche in den Angaben der Beteiligten hin.... Ebenfalls leuchtet es nicht ein, inwiefern die Bauherrschaft mit der Übernahme dieser Kosten hätte Goodwill bei den Einsprechern schaffen können, wenn der 'Spender' hätte geheim gehalten werden sollen." Die Vorinstanz erachtet jedoch weitere Abklärungen für nicht erforderlich, da sie in objektiver Hinsicht einen Vermögensschaden und unter dem Gesichtspunkt des subjektiven Tatbestands eine Bereicherungsabsicht des Beschwerdegegners 2 verneint. 
 
5.3. Die Vorinstanz scheint damit den Beschwerdegegner 2 als Vertreter im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB zu betrachten und einen Missbrauch der ihm eingeräumten Vertretungsvollmacht anzunehmen. Sie verneint aber einen durch die Pflichtverletzung entstandenen Vermögensschaden mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft habe "eine erhebliche Gefährdung des Werts der Liegenschaft der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet aus (geschlossen). Damit setzten sich die Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb auf ihre diesbezüglich bloss pauschale Kritik wiederum nicht einzutreten ist" (vorinstanzlicher Entscheid, E. 4. b) cc)).  
 
Die Vorinstanz verkennt, dass sie Rechtsmittelbehörde mit umfassender Kognition ist (Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit den Sachverhalt und die Rechtsanwendung (im Umfang der angefochtenen Punkte) in umfassender Weise zu würdigen hat. Indem sie die Kognition in unzulässiger Weise beschränkt, verweigert sie den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1 S. 303 f.; Urteil 6B_72/2014 vom 27. November 2014 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). 
 
Die Vorinstanz verkennt weiter, dass die Beschwerdeführer den behaupteten Schaden schon in ihrer ursprünglichen Strafanzeige unter anderem damit begründeten, das Ziel ihrer Einsprache sei es gewesen, ihre Abwehransprüche gegen die vom Nachbargrundstück ausgehenden unzulässigen Immissionen zu wahren. Mit dem eigenmächtigen Rückzug der Einsprache sei es ihnen nun verwehrt, ihre Ansprüche durchzusetzen, so dass ihre Liegenschaft wegen der anhaltenden Verkehrs-, Staub- und Lärmimmissionen eine Werteinbusse erleide. Wie es sich damit genau verhält, wurde in der Untersuchung nicht abgeklärt. Stattdessen verweist die Vorinstanz darauf, dass die "hauptsächlichen Ziele der Einsprecher in den öffentlich-rechtlichen Vertrag aufgenommen" wurden, und die Beschwerdeführer nicht aufzeigten, "inwiefern die Bauherrschaft trotzdem zu ihren Lasten unverhältnismässige Gewinne erzielt hätte" (vorinstanzlicher Entscheid, E. 4b) cc)). Mit dieser Argumentation lässt sich der Eintritt eines Vermögensschadens bzw. einer Vermögensgefährdung jedenfalls nicht verneinen. 
 
5.4. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB verlangt Vorsatz. Der Vorsatz muss sich auf den Missbrauch bzw. die Überschreitung der Ermächtigung, auf die rechtlich bindende Wirkung des eigenen Vertretungshandelns, die Verletzung der wohlverstandenen Interessen des Vertretenen und den daraus resultierenden Vermögensschaden auf Seiten des Vertretenen beziehen. Zudem wird die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 171 f. zu Art. 158 StGB).  
 
Die Vorinstanz verneint einen Schädigungsvorsatz und eine Bereicherungsabsicht des Beschwerdegegners 2. "Die Staatsanwaltschaft (sehe) sich im Subjektiven nicht in der Lage dem Beschuldigten zu widerlegen, den Rückzug der Einsprache begründet als vorteilhaft für seine Mandanten betrachtet zu haben". Damit lässt sich das Fehlen des subjektiven Tatbestands jedenfalls nicht begründen. 
 
6.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 20. Dezember 2017 ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid trifft, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügt. Der Beschwerdegegner 2 unterliegt zwar mit seinen Anträgen. Nachdem aber die Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen mangelnder Begründung bzw. Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz erfolgt, rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BGG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen, da ihnen keine Kosten der Rechtsvertretung erwachsen sind und auch keine besonderen Verhältnisse, welche ausnahmsweise eine Parteientschädigung rechtfertigen könnten, geltend gemacht werden (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 11 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 20. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga