Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_284/2019  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
c/o Kantonspolizei Zürich, Polizeistation Flughafen, 
2. C.________, 
c/o Kantonspolizei Zürich, Polizeistation Dübendorf, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. April 2019 
(TB190027-O/U/HEI). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am Abend des 20. Oktober 2017 rief D.________ die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich an und erklärte, ihr Untermieter A.________ habe sie tätlich angegriffen. Die Kantonspolizisten B.________ und C.________ rückten zur Wohnung der beiden in X.________ aus. Sie verhafteten A.________ und überführten ihn auf den Polizeiposten Effretikon. Dort vernahmen sie D.________ und A.________, wobei die beiden gegeneinander Strafanzeige einreichten. A.________ wurde in der Folge freigelassen, nachdem gegen ihn die sofortige Wegweisung aus der Wohngemeinschaft für 14 Tage verfügt worden war. 
Am 3. Oktober 2018 erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.________ und C.________ wegen Amtsmissbrauchs. 
Am 16. April 2019 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich die Ermächtigung zur Strafverfolgung von B.________ und C.________ nicht. 
 
2.   
Mit Beschwerde vom 14. Mai 2018 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und die Ermächtigung zur Strafverfolgung der beiden Polizeibeamten (und weiterer "Mittäter" von der Kantonspolizei, dem Bezirksgericht Pfäffikon und von Staatsanwältin Buchmann) zu erteilen und ihm Schadenersatz und Genugtuung in Höhe von mehreren Tausend Franken zuzusprechen. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
3.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer führt aus, er habe als unschuldiges Opfer von falschen Anschuldigungen grossen finanziellen Schaden erlitten und werde als männliches Opfer häuslicher Gewalt diskriminiert; der angefochtene Beschluss "enthalte diverse falsche Aussagen". Polizist C.________ bezeichnet er ohne nähere Begründung als korrupt. Aus solchen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es die Ermächtigung zur Strafverfolgung der beiden angezeigten Polizisten nicht erteilte. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi