Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_282/2023  
 
 
Verfügung vom 13. Juni 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ FC, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Menno Teunissen und Thomas Spee, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Rückzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 27. April 2023 (CAS 2021/A/8048). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 27. April 2023 mit Eingabe vom 30. Mai 2023 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2023 aufgefordert wurde, bis spätestens am 19. Juni 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen; 
dass in der gleichen Verfügung das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Vereinigung der konnexen Beschwerdeverfahren 4A_276/2023, 4A_278/2023, 4A_280/2023, 4A_282/2023, 4A_284/2023 und 4A_286/2023 derzeit abgewiesen wurde; 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 2023 erklärte, er ziehe seine Beschwerde zurück; 
dass eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren 4A_276/2023, 4A_278/2023, 4A_280/2023, 4A_282/2023, 4A_284/2023 und 4A_286/2023 definitiv nicht erfolgt; 
dass das vorliegende Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG); 
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle