Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_282/2023
Verfügung vom 13. Juni 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Stähle.
Verfahrensbeteiligte
A.________ FC,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller, Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Menno Teunissen und Thomas Spee, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 27. April 2023 (CAS 2021/A/8048).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 27. April 2023 mit Eingabe vom 30. Mai 2023 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2023 aufgefordert wurde, bis spätestens am 19. Juni 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen;
dass in der gleichen Verfügung das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Vereinigung der konnexen Beschwerdeverfahren 4A_276/2023, 4A_278/2023, 4A_280/2023, 4A_282/2023, 4A_284/2023 und 4A_286/2023 derzeit abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 2023 erklärte, er ziehe seine Beschwerde zurück;
dass eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren 4A_276/2023, 4A_278/2023, 4A_280/2023, 4A_282/2023, 4A_284/2023 und 4A_286/2023 definitiv nicht erfolgt;
dass das vorliegende Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Stähle