Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_479/2024
Urteil vom 13. Juni 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen,
Rüeggisingerstrasse 29, 6020 Emmenbrücke,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege und Beweisentscheid; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 18. März 2024 (2N 24 10).
Erwägungen:
1.
A.________ ersuchte am 6. Januar 2024 um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Rahmen seiner Strafanzeige gegen B.________ wegen falscher Anschuldigung. Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie den Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht. Dieses trat mit Verfügung vom 18. März 2024 nicht auf die Beschwerde ein.
Mit Eingabe vom 22. April 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, die "Nichtanhandnahme" der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2024 und die Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. März 2024 seien aufzuheben.
2.
Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der "Nichtanhandnahme" der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2024 beantragt, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. Wie dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 26. April 2024 mitgeteilt wurde, handelt es sich beim Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2024 nicht um eine Nichtanhandnahme, sondern eine solche wird von der Staatsanwaltschaft lediglich in Aussicht gestellt. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Strafanzeige bzw. der angeblichen Nichtanhandnahme ist folglich nicht weiter einzugehen.
3.
3.1. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht hinreichend substanziiert mit der angefochtenen Verfügung und der nachvollziehbaren Begründung der Vorinstanz, weshalb sie auf die Beschwerde betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten ist, auseinander. Er beschränkt sich darauf zu behaupten, seine Beschwerde sei nicht aussichtslos und er könne seine Rechte als Geschädigter, der auf sich gestellt und in Haft sei, nicht alleine wahren. Damit legt er jedoch einzig seine Sicht der Dinge dar, ohne nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung tatsächlich gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll, indem sie nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Der Begründungsmangel (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier