Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_491/2024
Urteil vom 13. Juni 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
c/o A.________ AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Cecile Raphaela Martin,
c/o Statthalteramt des Bezirks Uster,
Amtsstrasse 3, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin,
Statthalteramt des Bezirks Uster,
Amtsstrasse 3, 8610 Uster.
Gegenstand
Ausstand etc.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. April 2024 (UA230056-0/U/AEP).
Erwägungen:
1.
Das Statthalteramt des Bezirks Uster erliess am 25. Januar 2023 einen Strafbefehl gegen B.________ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.--. Am 15. November 2023 stellte B.________ ein Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleiterin. Das Statthalteramt leitete das Ausstandsgesuch inkl. Stellungnahme der Verfahrensleiterin an das Obergericht des Kantons Zürich weiter. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2023 stellte B.________ ein Ausstandsgesuch u.a. gegen Oberrichter Flury. Mit Beschluss vom 2. April 2024 trat das Obergericht nicht auf das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Flury, Oberrichter Oehniger sowie Gerichtsschreiber Vaterlaus ein. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleiterin des Statthalteramts trat es ebenfalls nicht ein.
Mit Eingabe vom 29. April 2024 führt B.________, auf dem Papier der A.________ AG, aber in eigenem Namen, Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 2. April 2024.
2.
2.1. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid und der nachvollziehbaren vorinstanzlichen Begründung auseinander. Stattdessen beschränkt er sich auf rein appellatorische Kritik. Er legt einzig seine Sicht der Dinge dar, behauptet der Beschluss stelle einen "vorsätzlichen Amtsmissbrauch" dar und sei "contra legem" erfolgt. Damit vermag er jedoch nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss tatsächlich gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll, indem sie weder auf das Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleiterin des Statthalteramts noch gegen die Oberrichter eingetreten ist. Daran ändert im Übrigen auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach Oberrichter Flury als "Einzelrichter" hinsichtlich des gegen ihn gestellten Ausstandsgesuchs entschieden habe. Zum einen trifft es nicht zu, dass er als Einzelrichter entschieden hat. Wie dem Rubrum des angefochtenen Entscheids entnommen werden kann, haben drei Oberrichter am Beschluss mitgewirkt. Zum anderen hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgehalten, dass ein Nichteintreten auf Ausstandsgesuche, welche jeder Grundlage entbehren, unter Mitwirkung der abgelehnten Person erfolgen kann. Der Begründungsmangel (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier