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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_514/2024  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Richteramt Solothurn-Lebern, Strafabteilung, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug / Anordnung von Sicherheitshaft; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, 
vom 20. März 2024 (BKBES.2024.38). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ wird vorgeworfen, sich des mehrfachen Raubes, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Beamte, evtl. Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht zu haben. Am 9. Februar 2023 bewilligte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.________ den vorzeitigen Massnahmenvollzug. Am 8. Januar 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Richteramt Solothurn-Lebern. A.________ ersuchte am 5. Februar 2024 um Entlassung aus der Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 wies das Haftgericht des Kantons Solothurn das Gesuch ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 20. März 2024 abwies. 
Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und er sei aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. 
 
2.  
Die Beschwerde richtet sich gegen die verweigerte Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug bzw. die Anordnung von Sicherheitshaft. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 f. BGG grundsätzlich offen. Dementsprechend verbleibt für die vom Beschwerdeführer gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (siehe Art. 113 BGG), weshalb auf diese nicht einzutreten ist. 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).  
 
3.2. Wie in der Beschwerde selber festgehalten, wurde der angefochtene Beschluss vom 20. März 2024 dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter am 29. März 2024 zugestellt und damit eröffnet. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, aufgrund der Gerichtsferien habe die Beschwerdefrist am 6. Mai 2024 geendet, womit vorliegend die Frist gewahrt sei.  
 
3.3. Diese Auffassung ist unzutreffend. In Fällen der strafprozessualen Haft gilt der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht (BGE 133 I 270 E. 1.2; Urteil 7B_529/2024 vom 14. Mai 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den am 29. März 2024 zugestellten Beschluss vom 20. März 2024 endete am 29. April 2024. Demzufolge ist die am 6. Mai 2024 der Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden.  
 
4.  
Damit wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Umständehalber ist indessen ausnahmsweise von einer Kostenerhebung abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier