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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_590/2024  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Solothurn, 
Beschwerdekammer, 
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, 
vom 23. Mai 2024 (BKBES.2024.74). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erhob A.________ Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wies das Obergericht des Kantons Solothurn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte A.________ auf, bis zum 13. Juni 2024 eine Sicherheit von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 führt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht gegen diese Verfügung. Er beantragt sinngemäss deren Aufhebung. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen, weshalb die Eingabe als solche entgegenzunehmen ist. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Angefochten ist die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid das Gesuch abgewiesen mit der Begründung, die Beschwerde sei bei summarischer Prüfung aussichtslos und eine Person, die über die nötigen Mittel verfüge, hätte sich kaum zu dieser Beschwerde entschieden. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern das Obergericht mit dieser Verfügung bzw. deren Begründung Bundesrecht verletzt haben könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer sein Befremden über die Arbeitsweise des Obergerichts bzw. der Behörden zum Ausdruck bringt und von angeblicher Rechtsbeugung, Amtsmissbrauch und Korruption spricht, ändert daran nichts. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Koch stellt und dieses damit begründet, dass seine bisherigen Beschwerden erfolglos geblieben sind, ist darauf ebenso wenig einzutreten. Bei unzulässigen Ausstandsbegehren ist praxisgemäss kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier