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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_30/2024  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 7B_193/2024 vom 18. März 2024. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 7B_193/2024 vom 18. März 2024 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Februar 2024 nicht ein. Grund dafür war die fehlende Beschwerdelegitimation. A.________ verlangt die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils. Konkret beantragt er die Aufhebung des Urteils "in vollem Umfange", die Rückweisung an die Vorinstanz sowie die Einleitung eines Disziplinarverfahrens "gg die Richterin wegen AMTSWILLKÜR etc". 
 
2.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen und zu begründen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Gründe, welche für das Nichteintreten massgebend waren, beschlagen (Urteil 7F_7/2024 vom 9. April 2024 E. 2). 
 
3.  
Der Gesuchsteller beschränkt sich in seinem Revisionsgesuch darauf, die Ausführungen im beanstandeten Urteil als unzutreffend oder als "Lüge" zu bezeichnen. Eine nähere Begründung hierzu liefert er nicht. Damit vermag er offensichtlich nicht aufzuzeigen, inwiefern einer der gesetzlich vorgegebenen Revisionsgründe nach Art. 121 ff. BGG gegeben sein soll. 
 
4.  
Auf das Revisionsgesuch ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Gesuchsteller die Kosten des angehobenen Revisionsverfahrens zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Abschliessend wird der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger