Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_795/2024
Urteil vom 13. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volken,
Beschwerdegegner,
sowie
Munizipalgemeinde U.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Wyssen.
Gegenstand
Bauzufahrt,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 15. Oktober 2024 (C1 24 102).
Sachverhalt:
A.
A.a. B.________ (Beschwerdegegner) ist seit 2019 Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx, das in der Bauzone der Gemeinde U.________ liegt. Für den Umbau des darauf befindlichen Einfamilienhauses erhielt er am 26. September 2022 eine bis Herbst 2025 befristete Baubewilligung. Mangels direkten Zugangs zu einer öffentlichen Strasse ist das Grundstück für eine Bauzufahrt auf die Inanspruchnahme der Nachbarliegenschaften angewiesen. Zwischen der öffentlichen Strasse C.________ und dem Grundstück Nr. xxx von B.________ liegen u.a. die Grundstücke Nr. yyy, zzz, www und vvv.
A.________ (Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. vvv, auf dem sich ihr Wohnhaus und eine Nebenbaute befinden. Ihr Grundstück stösst an die öffentliche Strasse C.________, wobei eine geteerte Zufahrt von der Strasse am Grundstücksrand entlang zu ihrem Wohnhaus führt. Auf das Grundstück Nr. vvv folgen die beiden Parzellen Nr. www und zzz, die einer Drittperson gehören. Die Munizipalgemeinde U.________ ist Eigentümerin der Parzelle Nr. yyy.
A.b. Am 26. April 2023 klagte B.________ beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms (Verfahren BRG Z1 23 50) gegen A.________ und die Munizipalgemeinde U.________ auf Einräumung eines Notwegrechts nach Art. 694 ZGB zu Gunsten seines Grundstücks Nr. xxx und soweit heute noch interessierend zu Lasten der Grundstücke Nr. vvv (von A.________) und Nr. yyy (der Munizipalgemeinde U.________).
A.c. Mit " Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Bauzufahrt) " beantragte B.________ am 5. Februar 2024 beim Bezirksgericht die Einräumung eines Bauzufahrtsrechts, soweit erforderlich mit Hinweis auf die Wiederherstellungsverpflichtung und unter Festsetzung einer angemessenen Entschädigung (Verfahren BRG Z2 24 12). Zur Begründung führte er an, vor Ablauf der Baubewilligung im Herbst 2025 mit seinem Bauvorhaben beginnen zu wollen. Das Bezirksgericht führte am 6. März 2024 eine Verhandlung durch und nahm am 1. Mai 2024 einen Augenschein vor.
A.d. Mit Urteil vom 17. Mai 2024 berechtigte das Bezirksgericht B.________, zwecks Umbaus des Wohnhauses die Grundstücke Nr. vvv (im Eigentum von A.________) und Nr. yyy (im Eigentum der Munizipalgemeinde U.________) während einer Dauer von zweieinhalb Jahren ab Baubeginn für eine vorübergehende Baustrasse/Bauzufahrt entsprechend dem beiliegenden Situationsplan mit einer Breite von drei Metern auszugestalten und zu nutzen. Ausserdem verpflichtete es B.________, A.________ eine Entschädigung von Fr. 440.-- und für allfällige Schäden an der Parzelle eine Sicherheit von Fr. 20'000.-- zu leisten. Die Kosten schlug es zur Hauptsache.
B.
Hiergegen legte A.________ Berufung beim Kantonsgericht Wallis ein und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Bezirksgerichtsentscheids sowie die Abweisung des Massnahmegesuchs. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 (eröffnet am 18. Oktober 2024) wies das Kantonsgericht das als Beschwerde entgegengenommene Rechtsmittel ab. Die Gerichtskosten auferlegte es A.________ und wies die Sache zur erstinstanzlichen Kostenverteilung an das Bezirksgericht zurück.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 18. November 2024 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage bzw. das Gesuch von B.________ um Gewährung einer Bauzufahrt zu Lasten des Grundstücks Nr. vvv kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung erteilt der Beschwerde nach Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 29. April 2025 verzichtet das Obergericht auf eine Vernehmlassung und auch die Munizipalgemeinde U.________ lässt am 24. April 2025 verlauten, keine Stellungnahme einzureichen. Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2025, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, und hält im Übrigen an dem vorinstanzlichen Urteil fest. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 268 E. 1 [einleitend]).
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Einräumung einer Bauzufahrt gestützt auf Art. 695 ZGB i.V.m. Art. 155 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Kantons Wallis zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 (EGZGB/VS; SGS 211.1) entschieden hat. Es handelt sich dabei um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (Urteil 5D_219/2017 vom 24. August 2018 E. 1.1), deren Streitwert gemäss den vorinstanzlichen Angaben Fr. 4'400.-- beträgt. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass der Streitwert vor Bundesgericht Fr. 30'000.-- übersteige. Sie beruft sich dabei auf eine vor der ersten Instanz für den Fall der Gutheissung des Gesuchs beantragte Sicherheitsleistung. Die Vorinstanz hat erwogen, die Sicherheitsleistung sei für die Bestimmung des Streitwerts nicht relevant. Denn Streitgegenstand bilde die Bauzufahrt, während die Sicherheitsleistung lediglich ein Akzessorium dazu darstelle. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie äussert sich auch nicht zur Streitwertberechnung durch die Vorinstanz. Damit ist von den kantonalen Feststellungen auszugehen und der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- für die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG).
1.2. Die Beschwerdeführerin meint allerdings, vorliegend stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 74 Abs. 1 Bst. a BGG, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig sei. Dies wird vom Beschwerdegegner bestritten.
1.2.1. Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch der blosse Umstand, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch nie entschieden worden ist, genügt nicht (BGE 146 II 276 E. 1.2.1). Hingegen ist die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 138 I 232 E. 2.3; 135 III 1 E. 1.3). Die Frage muss von allgemeiner Tragweite sein. Dies ist der Fall, wenn ihre Beantwortung nicht nur für die Lösung des konkreten Falls erheblich ist (BGE 146 II 276 E. 1.2.1), sondern auch eine unbestimmte Anzahl künftiger Fälle zu lösen erlaubt. Eine Rechtsfrage kann vom Bundesgericht demnach als von grundsätzlicher Bedeutung beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich, wenn von unteren Instanzen gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (BGE 140 III 501 E. 1.3 mit Hinweisen). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 137 III 580 E. 1.1).
1.2.2. Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betrachtet die Beschwerdeführerin die Frage, ob eine Rechtsmittelinstanz ein vor der Erstinstanz summarisch durchgeführtes vorsorgliches Massnahmeverfahren in ein anderes Verfahren umdeuten könne, statt den erstinstanzlichen Entscheid wegen Missachtung der anwendbaren Verfahrensvorschriften aufzuheben. Sie wirft allerdings bloss die Frage auf, ohne darzulegen, warum diese von grundsätzlicher Bedeutung sein soll. Insbesondere ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht, inwiefern es sich hierbei um eine sich in der Praxis immer wieder stellende Frage handeln sollte, an deren Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ein dringendes Interesse bestünde. Solches ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann daher nicht eingetreten werden.
1.3. Einzutreten ist dagegen auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) : Das Obergericht hat als obere kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 114 i.V.m. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid trifft die Beschwerdeführerin in ihren rechtlich geschützten Interessen (Art. 115 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 117 i.V.m 90 BGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 117 i.V.m. 100 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG).
2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; sog. strenges Rügeprinzip). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 148 III 95 E. 2; 144 II 313 E. 5.1). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht ( Art. 118 Abs. 1 und 2 BGG ).
Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, reicht es sodann nicht aus, die Sach- oder Rechtslage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet und auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 136 I 49 E. 1.4.1).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwog, die Erstinstanz habe dem Beschwerdegegner gestützt auf Art. 155 EGZGB/VS i.V.m. Art. 695 ZGB eine vorübergehende Bauzufahrt zuerkannt. Dabei handle es sich um einen selbständigen Anspruch nach kantonalem Recht, welcher zwar bloss vorübergehend, d.h. zeitlich beschränkt für die Dauer des Hauptverfahren gewährt werde, jedoch keine vorsorgliche Massnahme mit Blick auf den Prozess Z1 23 50 (vgl. vorne Bst. A.b) darstelle, in welchem der Beschwerdegegner einen endgültigen Notweg im Sinne einer Notzufahrt nach Bundesrecht einklage. Bei der Bauzufahrt und dem Notweg, verstanden als dauerhafte Zufahrtsberechtigung, handle es sich um eigenständige, von einander unabhängige materielle Rechtsansprüche. Prozessual bedeute dies, dass mit dem Gesuch um Bauzufahrt gestützt auf Art. 155 EGZGB/VS keine vorsorglichen Massnahmen im Notwegprozess nach Art. 694 ZGB anbegehrt würden, sondern ein eigenständiger Rechtsanspruch geltend gemacht werde. Das entsprechende Begehren lasse sich als Rechtsschutz in klaren Fällen im summarischen Verfahren (Art. 248 Bst. b und Art. 257 ZPO) beurteilen, welches das Bezirksgericht - wenn auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf den Terminus "Rechtsschutz in klaren Fällen" - angewandt habe und wogegen in der Rechtsmitteleingabe keine Einwände erhoben worden seien. Bei einem Streitwert bis Fr. 30'000.-- könne alternativ das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO) anwendbar sein.
3.2. Nach der Konzeption von Art. 155 EGZGB/VS setze, so die Vorinstanz weiter, der Anspruch auf Benutzung von Nachbarliegenschaften als Bauzufahrt im Wesentlichen voraus, dass ein konkretes Bauvorhaben existiere, dessen Umsetzung zeitnah anstehe, dass für dessen Realisierung eine Baunot vorliege und dass keine objektiv bessere Bauzufahrt bestehe. Die tatsächliche Feststellung der Erstinstanz, wonach der Beschwerdegegner das sich auf seiner Parzelle befindliche Gebäude umbauen wolle und er dafür über eine rechtskräftige Baubewilligung verfüge, welche im Herbst 2025 ablaufe, werde von der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt. Die erste Instanz habe zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdegegner einer Bauzufahrt bedürfe und er dafür eine geeignete sowie den Nachbarn, insbesondere der sich widersetzenden Beschwerdeführerin, grundsätzlich zumutbare Variante beantrage. Diese Ausführungen seien von der Beschwerdeführerin nicht als offensichtlich unrichtig dargetan worden. Da es sich bei einer Bauzufahrt im Sinn von Art. 155 EGZGB/VS i.V.m. Art. 695 ZGB um einen eigenständigen materiellen Rechtsanspruch handle und gerade nicht um vorsorgliche Massnahmen, werde entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine zeitliche Dringlichkeit verlangt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es gebe eine bessere Alternative, habe die Vorinstanz zu Recht geprüft und mit der eingeklagten Zufahrt verglichen. Entgegen dem von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunkt habe die erste Instanz sodann ein Beweisverfahren durchgeführt. So habe der zuständige erstinstanzliche Richter vor der Fällung seines Entscheids auf Antrag der Parteien gar einen Augenschein abgehalten und sich dadurch ein persönliches Bild von den örtlichen Gegebenheiten gemacht. Gestützt auf die im Beisein der Parteien sowie deren Rechtsvertreter durchgeführte Ortsschau sowie seine dabei unmittelbar gewonnenen, eigenen Wahrnehmungen sei er begründet zum Schluss gelangt, dass die Bauzufahrt in der beantragten Form als Baustrasse topographisch problemlos umsetzbar sowie später rückbaubar und somit geeignet sei und dass die Beschwerdegegnerin dadurch aufgrund der Streckenführung am Rande ihrer Parzelle auf der vorbestehenden asphaltierten Zufahrt ohne wesentliche Erschwernis für ihre Parkplätze nur mässig beeinträchtigt werde. Diese erstinstanzliche Einschätzung decke sich mit den aktenkundigen Fotos und Plänen. Die Beschwerdegegnerin mache in ihrer Beschwerde sodann nicht geltend, dass sie weitere Beweise beantragt hätte. Sie könne der Erstinstanz daher nicht vorwerfen, dass das Beweisverfahren unvollständig gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Baubewilligung für eine Baustrasse sei, welche Behauptung ebenfalls neu sein dürfte, hindere die Einräumung einer im Zivilrecht begründeten Bauzufahrt nicht.
3.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe das Recht willkürlich (Art. 9 BV) angewandt, indem sie das vorsorgliche Massnahmeverfahren nachträglich in ein Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen umgedeutet habe, ohne zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 257 ZPO gegeben sind. Die Vorinstanz setze sich über mehrere Seiten hinweg mit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander und nehme dann selbst eine umfangreiche Beweiswürdigung vor. Das zeige ganz offensichtlich, dass der Sachverhalt nicht unbestritten oder sofort beweisbar und dass die Rechtslage nicht klar sei im Sinn von Art. 257 ZPO. Mit der Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 257 ZPO gegeben seien oder ob nicht vielmehr im Sinn von Art. 257 Abs. 3 ZPO auf das Gesuch nicht hätte eingetreten werden dürfen, setze sich die Vorinstanz denn auch gar nicht auseinander. Wenn die Vorinstanz ein Verfahren gemäss Art. 257 ZPO unterstellt habe, hätte sie wegen fehlender Voraussetzungen gemäss dieser Bestimmung darauf nicht eintreten dürfen.
3.4. Der Beschwerdegegner schliesst sich der Vorinstanz an und wirft der Beschwerdeführerin vor, mit ihren " formalistischen und verfahrenstechnischen Einwänden " die Sanierung zu verhindern zu versuchen, weshalb diesen nicht stattzugeben sei.
3.5. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 148 III 95 E. 4.1; 146 II 111 E. 5.1.1; je mit Hinweisen).
3.6. Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (Bst. a) und die Rechtslage klar ist (Bst. b).
Ein Sachverhalt ist dann sofort beweisbar im Sinn von Art. 257 Abs. 1 Bst. a ZPO, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Der Beweis ist - entsprechend Art. 254 Abs. 1 ZPO - in der Regel durch Urkunden zu erbringen. Ein klarer Fall ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht dann zu verneinen, wenn die beklagte Partei substanziiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern (BGE 144 III 462 E. 3.1; 141 III 23 E. 3.2; 138 III 620 E. 5.1.1).
Die Rechtslage ist klar im Sinne von Art. 257 Abs. 1 Bst. b ZPO, wenn sich die Rechtsfolge bei Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 141 III 23 E. 3.2; 138 III 123 E. 2.1.2).
3.7. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht als willkürlich, dass die Vorinstanz das von der ersten Instanz nicht als "Rechtsschutz in klaren Fällen" bezeichnete Verfahren als solches behandelt hat, ohne zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Das angefochtene Urteil setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist und ob die Rechtslage klar ist. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, beruhte die Beweiswürdigung der ersten Instanz unter anderem auf einem nach der Verhandlung vom 6. März 2024 durchgeführten Augenschein vom 1. Mai 2024 (vgl. vorne Bst. A.c.). Die erste Instanz hat auch Alternativen zur Bauzufahrt über das Grundstück der Beschwerdeführerin geprüft. Dass die Vorinstanz ohne Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz in klaren Fällen gewährt hat, ist daher offensichtlich unhaltbar. Bei fehlenden Voraussetzungen ist auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Der angefochtene Entscheid erweist sich daher nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis als willkürlich. Er ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit ist zu neuer Entscheidung über die kantonale Beschwerde gegen das auf "Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Bauzufahrt) " hin gefällte Urteil des Bezirksgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Diese wird auch neu über die Kosten des kantonalen Verfahrens zu entscheiden haben (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).
Unter diesen Umständen braucht auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mehr eingegangen zu werden. Insbesondere erübrigt es sich auch, auf die Rüge einzugehen, die Prozessvoraussetzungen des vereinfachten Verfahrens seien nicht gegeben. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, die erste Instanz habe Rechtsschutz in klaren Fällen gewährt. Das vereinfachte Verfahren hat sie lediglich als möglich alternative Verfahrensart erwähnt.
Die Rückweisung zu neuer Entscheidung mit offenem Ausgang gilt hinsichtlich der Prozesskosten als Obsiegen der Beschwerdeführerin (BGE 141 V 281 E. 11.1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten (inkl. den Kosten des Verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung) dem Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 15. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber