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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_115/2025  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Ackermann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt Dietikon, vertreten durch die Sozialbehörde, Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2024 (VB.2024.00721). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. Februar 2025 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2024, 
in die Verfügung vom 28. April 2025, mit welcher das im Anschluss an die Kostenvorschusserhebung vom 25. Februar 2025 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine nicht verlängerbare Nachfrist von 10 Tagen seit Empfang der Verfügung zur Leistung des bereits Einverlangten angesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die Eingabe der A.________ vom 23. Mai 2025, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass hieran die als Stellungnahme bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2025 nichts ändert, zumal das BGG gegen Verfügungen betreffend unentgeltliche Rechtspflege kein Rechtsmittel vorsieht, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Dietikon schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Juni 2025 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Ackermann