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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 120/05 
 
Urteil vom 13. Juli 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Sanitas Grundversicherungen AG, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
betreffend F.________, 1994, gesetzlich vertreten durch seine Eltern 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 4. Januar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2003 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Gesuch von F.________ (geb. am 6. Juli 1994) um medizinische Massnahmen ab. Diese Verfügung bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 26. März 2004. 
B. 
Hiegegen erhob die Sanitas Grundversicherungen AG als Krankenkasse von F.________ Beschwerde. Mit Entscheid vom 4. Januar 2005 hiess das Sozialversicherungsgericht diese gut. Es stellte fest, dass F.________ an einem angeborenen Psychoorganischen Syndrom (POS) leide und Anspruch auf Psychomotorik- und Logopädietherapie zu Lasten der Invalidenversicherung habe. 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. 
 
Die Sanitas schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während F.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichten. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch von Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 13 Abs. 1 IVG; Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 3 GgV), namentlich bei angeborenem POS (Ziff. 404 GgV Anhang), und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V 113; AHI 2002 S. 60) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung die Psychomotorik- und die Logopädietherapie zu übernehmen hat. 
2.1 Die IV-Stelle macht in erster Linie geltend, bei den beiden Massnahmen handle es sich nicht um medizinische, sondern um pädagogisch-therapeutische Vorkehren. Als solche könnten sie nicht unter Ziff. 404 GgV Anhang übernommen werden. 
2.2 Die Rechtsprechung versteht unter pädagogisch-therapeutischen Massnahmen Vorkehren, die nicht unmittelbar der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in schulischen Belangen dienen. Sie treten ergänzend zum Unterricht hinzu und sind hauptsächlich darauf ausgerichtet, die Schulung beeinträchtigende Auswirkungen der Invalidität zu mildern oder zu beseitigen. Der Begriff "therapeutisch" verdeutlicht, dass die Behandlung des Leidens im Vordergrund steht. Wie der Massnahmenkatalog gemäss Art. 9 Abs. 2 IVV zeigt, geht es dabei vornehmlich um die Verbesserung gewisser körperlicher oder psychischer Funktionen im Hinblick auf den Schulunterricht. Die Abgrenzung gegenüber den medizinischen Massnahmen anderseits erfolgt danach, ob das pädagogische oder das medizinische Moment überwiegt (BGE 122 V 210 Erw. 3a, 121 V 14 Erw. 3b, 114 V 27 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Welcher der beiden Gesichtspunkte überwiegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGE 114 V 27 Erw. 3a mit Hinweisen). Zur erwähnten Abgrenzung hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits mehrmals geäussert. Im Urteil H. vom 8. März 2004, I 432/03, qualifizierte es eine Fördertherapie mit feinmotorischen Übungen, Bewegungskoordinationsübungen und Übungen zur Verbesserung der Raumorientierung, der motorischen und sensualen Selbstwahrnehmung und zur Integration der Reflexe als pädagogisch-therapeutische Massnahme. In dem in BGE 122 V 210 Erw. 3a erwähnten Urteil C. vom 16. April 1992, I 185/90, wurde eine Physiotherapie trotz ebenfalls vorhandener medizinischer Gesichtspunkte als pädagogisch-therapeutisch eingestuft, weil es namentlich darum ging, die Bewegungs- und Wahrnehmungsfähigkeit zu fördern, was pädagogisch höchst bedeutsam sei. Dabei handle es sich um einen eigentlichen Lernprozess. Im Urteil R. vom 28. Mai 1993, I 395/92, qualifizierte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine sensorische Integrationstherapie, bei welcher die Förderung der gestörten Motorik im Vordergrund stand und ein Rückstand in Sprache, Feinmotorik und Wahrnehmung aufgeholt werden sollte, als überwiegend pädagogisch-therapeutische Massnahme. In BGE 121 V 14 Erw. 4 wurde eine Psychomotorik-Therapie als pädagogisch-therapeutische Massnahme angesehen, weil damit eine harmonisierende und tonisierende Einwirkung auf das Zusammenspiel der menschlichen Funktionssysteme beabsichtigt war, es also mit andern Worten um Koordinationsübungen ging. 
2.3 Gemäss Bericht von Frau G.________, Logopädie, vom 28. April 2004 basiere die Logopädietherapie auf förderdiagnostischen Grundsätzen, was bedeute, dass die Therapie fortwährend dem neuen Wissensstand angepasst werde. Betreffend die Psychomotorik-Therapie ist dem gleichentags erstellten Bericht von Frau S.________ zu entnehmen, dass in der Therapie folgende Schwerpunkte gesetzt wurden: 
- bei der Motorik: Gesamtkörper-Koordination, Hand-Augen-Koordination, tonische Anpassung in Grob- und Feinmotorik, Feinmotorik mit Schwerpunkt Fingergeschicklichkeit, Grafomotorik, Fingerbewegung, Präzision, Kraftanpassung; 
- bei der Wahrnehmung: Gleichgewicht, propriorezeptive Wahrnehmung, taktil-kinästetische Wahrnehmung, Körperschema, Körper- und Raumorientierung; 
- Emotional: Selbstausdruck, Stärkung des Selbstvertrauens, neue Verhaltensstrategien erproben und lernen. 
2.4 Diese Liste von Therapieschwerpunkten deckt sich weit gehend mit denjenigen, welche bei der im erwähnten Urteil H. beschriebenen Fördertherapie genannt wurden. Auch dort ging es um die Verbesserung der Feinmotorik, der Selbstwahrnehmung, der Augen-Hand-Koordination und um die seelische Entwicklung des Kindes. Die Förderung der gestörten Motorik wurde als pädagogisch-therapeutische Massnahme eingestuft (Erw. 2.2 hievor), was auch auf die Koordinationsübungen zutrifft (BGE 121 V 14 Erw. 4, erwähntes Urteil H.). Es geht vorliegend nicht direkt um die Vermittlung von Schulstoff, sondern darum, beeinträchtigende Auswirkungen der Invalidität zu beheben (wie im Urteil H. und dem in Erw. 2.2 hievor erwähnten Urteil R.). In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung überwiegen im hier streitigen Fall die pädagogisch-therapeutischen Aspekte gegenüber den medizinischen, weshalb die umstrittenen Massnahmen nicht als medizinische Vorkehren unter Ziff. 404 GgV Anhang übernommen werden können. Da anderseits die Aufzählung der von der Invalidenversicherung zu tragenden pädagogisch-therapeutischen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 2 IVV abschliessend ist (BGE 128 V 98 Erw. 4b) und sich die vorliegend zu prüfenden Vorkehren nicht unter eine dieser Massnahmen subsumieren lassen, hat die IV-Stelle keine Leistungen zu erbringen. 
3. 
Der Streit zwischen zwei Versicherern über Leistungen an einen gemeinsamen Versicherten ist kostenpflichtig (BGE 120 V 494 Erw. 3, 119 V 222 Erw. 4b), weshalb die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da beide Versicherer als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisationen gehandelt haben (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150 Erw 4a). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Januar 2005 aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtskosten von total Fr. 3000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Der Kostenvorschuss von Fr. 3000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherten, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. Juli 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: