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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
C 76/05 
 
Urteil vom 13. Juli 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
S.________, 1946, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. Januar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 5. Januar 2004 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) die 1946 geborene S.________ ab 29. Oktober 2003 für 23 Tage wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde angeführt, die Versicherte habe die Aufnahme in ein ihr zugewiesenes vorübergehendes Beschäftigungsprogramm der Stiftung Chance, Dienstleistungen im öffentlichen Interesse, in der Lingerie des Heims X.________ mit ihrem Verhalten anlässlich des Vorstellungsgesprächs vom 22. Oktober 2003 offensichtlich vereitelt. Auf Einsprache hin bestätigte das AWA mit Entscheid vom 17. Mai 2004 (Versand: 19. Mai 2004) die verhängte Sanktion. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Januar 2005 ab, nachdem S.________ am 16. August 2004 ein Zeugnis der Dres. med. M.________ und H.________, Unikinik W.________, vom 9. August 2004 nachgereicht hatte. 
C. 
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, Gerichts- und Einspracheentscheid seien aufzuheben. 
 
Sowohl das AWA wie auch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der relevante Sachverhalt hat sich nach dem 1. Juli 2003 verwirklicht. Er ist deshalb nach Massgabe der seit diesem Datum geltenden Bestimmungen zu beurteilen (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Danach ist die versicherte Person unter anderem dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG) gehören die so genannten Beschäftigungsmassnahmen (Art. 64a f. AVIG). Als solche gelten unter anderem vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher und privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a 1. Halbsatz AVIG). Die Zumutbarkeit der Teilnahme an einem derartigen Programm ist in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG zu beurteilen (Art. 64a Abs. 2 AVIG), welcher bestimmt, unzumutbar und somit von der grundsätzlich geltenden (Art. 16 Abs. 1 AVIG) Annahmepflicht ausgenommen sei eine Arbeit, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. 
 
Zu ergänzen ist, dass gemäss Rechtsprechung der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch dann erfüllt ist, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 704). Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 126 V 523, 124 V 227 Erw. 2b mit Hinweisen). In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz 693). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung die Beschwerdeführerin zu Recht für 23 Tage ab 29. Oktober 2003 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat, nachdem sich diese am 22. Oktober 2003 im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms der Stifung Chance beim Heim X.________, Zürich, in der Wäscherei vorstellte, eine (vorübergehende) Anstellung indes nicht zu Stande kam. 
2.1 Die Verwaltung ging davon aus, sowohl gemäss Schilderung der Stiftung Chance wie auch des Einsatzplatzes im Heim X.________ habe die Versicherte mit ihrem Verhalten die Aufnahme in das vorübergehende Beschäftigungsprogramm offensichtlich vereitelt. 
 
So führte Frau Y.________ von der Stiftung Chance am 28. Oktober 2003 aus, die Versicherte habe sich am 22. Oktober 2003 im Heim X.________ für einen 50 % Einsatz in der Lingerie vorstellen können. Sie habe den Einsatz abgelehnt, dies mit der Begründung, der Arbeitsbeginn 7.00 Uhr sei eindeutig zu früh für sie, der Arbeitsweg sei viel zu lang, zudem könne sie nicht länger als 5 Stunden arbeiten. Auch verhalte sich die Versicherte zu kommunikativ, höre nicht zu und schweife schnell vom Thema ab. Gemäss Telefonnotiz des AWA vom 19. Dezember 2003 mit Frau P.________, Chefin der Wäschereiabteilung im Heim X.________, habe die Versicherte gesagt, um 7.00 Uhr mit der Arbeit anzufangen sei ihr zu früh. Auch der Anfahrtsweg sei zu weit und so viele Stunden am Tag zu arbeiten sei ihr zu viel. Es wären drei volle Tage von 7.00 Uhr bis 16.30 Uhr gewesen. Die Versicherte habe sich in eine Sonderposition manövrieren wollen. Sie habe keine schmutzige Wäsche sortieren wollen, dafür bügeln und spezielle Arbeitszeiten. Die Wäschereiabteilung hätte der Versicherten gefallen. Frau P.________ hätte die Versicherte nicht einstellen wollen. Sie habe ihr gesagt, sie solle sich mit der Stiftung Chance in Verbindung setzen. Gemäss Telefonnotiz vom 12. Mai 2004 habe Frau P.________ der Versicherten nicht gesagt, sie werde sich nach einer anderen Einsatzmöglichkeit in ihrem Betrieb umschauen. Vielmehr habe sie der Versicherten geraten, sich mit ihrer RAV-Beraterin bzw. mit der Stiftung Chance in Verbindung zu setzen. Für sie sei klar gewesen, dass sie die Versicherte auf Grund deren Arbeitseinstellung nicht in ihrem Betrieb einsetzen könne. Sie habe dies der Versicherten aber nicht direkt ins Gesicht sagen wollen, weshalb sie sie an ihre RAV-Beraterin bzw. die Stiftung Chance verwiesen habe. 
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin bereits gegenüber dem AWA geltend, aus Rücksicht auf ihre Beine habe sie nur einen Einsatz von ca. 50 % gesucht, verteilt auf 4 Tage zu je maximal 5 Stunden pro Tag, unter der Woche oder am Wochenende, vorwiegend in der Wäscherei oder im Service (Saal vorbereiten, servieren, aufräumen, Saal reinigen); dies sei so mit Frau Y.________ von der Stiftung Chance vereinbart worden. 
 
Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin dann ein Arztzeugnis der Uniklinik W.________ vom 9. August 2004 ein. Darin wurde bestätigt, die Versicherte sei wegen eines Fussleidens bei ihnen in Behandlung und eine Arbeit in vorwiegend stehender Position für sie nicht geeignet; für eine angepasste Arbeit mit vorwiegend sitzender Position im Wechsel zum Stehen und Laufen von kurzen Gehstrecken sei sie 100 % arbeitsfähig. 
2.3 Damit stellt sich die Frage, ob der Versicherten die vorübergehende Beschäftigung überhaupt zumutbar war. 
2.4 Zunächst hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, dass auf Grund des Arbeitsweges nicht von einer unzumutbaren Beschäftigung ausgegangen werden kann, nachdem arbeitslosenversicherungs-rechtlich ein Arbeitsweg von maximal zwei Stunden als zumutbar angesehen wird (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG e contrario; Urteil M. vom 3. August 2005, C 133/05). 
2.5 Im Weiteren erweist sich die Aktenlage hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit jedoch als unklar: 
2.5.1 Was zunächst den Gesundheitszustand der Versicherten betrifft, kann den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es der Versicherten aus medizinischer Sicht gestützt auf das Zeugnis der Uniklinik W.________ zuzumuten gewesen sei, zumindest einen (Teil-)Einsatz zu versuchen, obwohl bei der Ausübung der fraglichen Tätigkeit auf das Fussleiden hätte Rücksicht genommen werden müssen, bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil die Aussagen der Wäscherei-Chefin Frau P.________ zeigen, dass diese gerade nicht gewillt war, die Versicherte nur für einen Teileinsatz einzustellen oder die Arbeitszeiten anzupassen. Es kann auf Grund des erwähnten Arztzeugnisses auch nicht gesagt werden, die Einwände der Versicherten hinsichtlich Arbeitszeit und -pensum seien unberechtigt. Zwar geht aus dem Arztbericht nicht hervor, ob die Einschränkung für vorwiegend stehende Tätigkeiten - wovon bei der Beschäftigung in einer Wäscherei in der Regel auszugehen ist - bereits für die Zeit der zugewiesenen Beschäftigung Ende Oktober 2003 galt. Es wird auch nicht gesagt, ob die stehende Tätigkeit dann geeignet ist, wenn die tägliche Arbeitszeit gegenüber einem Normalpensum reduziert werden kann. Gleichwohl ergeben sich damit berechtigte Zweifel, ob das von der Wäscherei verlangte Pensum der Versicherten auf Grund ihres - auch nach Auffassung der Vorinstanz tatsächlich bestehenden - Fussleidens wirklich zumutbar war. 
2.5.2 Sodann lässt sich auf Grund der Aktenlage nicht schlüssig beantworten, ob die Versicherte mit Frau Y.________ von der Stiftung Chance tatsächlich nur einen Einsatz zu maximal 5 Stunden pro Tag vereinbart hatte und die zugewiesene Beschäftigung deshalb ablehnen durfte. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin erscheinen gegenüber den Aussagen von Frau Y.________ nicht zum Vornherein als unglaubwürdig, zumal sie bereits an ihrer vorangehenden befristeten Arbeitsstelle nur im Rahmen eines Teilpensums (vom 15. Mai bis 15. August 2002 zu 21 Stunden pro Woche, vom 16. August 2002 bis 31. Januar 2003 zu 8.4 Stunden pro Woche) als Mitarbeiterin Hauswirtschaft beschäftigt war, gemäss den dokumentierten Arbeitsbemühungen meist Teilzeitstellen von 50 % im Bereich Hauswirtschaft und Service suchte und im Übrigen zum von der Wäscherei verlangten Arbeitspensum widersprüchliche Angaben vorliegen (während Frau Y.________ von 50 % ausging, nannte die Wäscherei-Chefin einen Einsatz von 7.00 Uhr bis 16.30 Uhr, was auch unter Berücksichtigung einer angemessenen Mittagspause nicht 50 % entspricht). 
2.5.3 Die Sache ist deshalb an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen treffe, einerseits in medizinischer Hinsicht und andererseits zur Frage, was zwischen Frau Y.________ und der Versicherten bezüglich eines Einsatzes in einem Beschäftigungsprogramm vereinbart worden war. 
3. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 2005 und der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 17. Mai 2004 aufgehoben und es wird die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit dieses nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 13. Juli 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: